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Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank

Geltender Text a fecha 2001-07-06

§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 24 577 103 Euro zu leisten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.