Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G)(NR: GP XXI RV 635 AB 720 S. 75. BR: AB 6421 S. 679.)[CELEX-Nr.: 389L0552 idF 397L0036 sowie 398L0027]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-23
Status Aufgehoben · 2010-07-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 274
Änderungshistorie JSON API
4.

einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in Fernsehprogrammen hat;

5.

des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in Fernsehprogrammen;

6.

einer der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36 , veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 hinsichtlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Fernsehprogrammen behauptet wird, sofern

a)

die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

b)

der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.

Abkürzung

AMD-G

Beschwerden

§ 61. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden

1.

einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2.

einer Person, die an ihrem Wohnsitz das beschwerdegegenständliche Fernsehprogramm empfangen kann oder Zugang zum beschwerdegegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 120 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;

3.

eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden;

4.

einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38 und §§ 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten hat;

5.

des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38 und §§ 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten;

6.

einer der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36 , veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 hinsichtlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Fernsehprogrammen behauptet wird, sofern

a)

die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

b)

der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(4) Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.

Abkürzung

AMD-G

Ausschluss eines Rechtsaufsichtsverfahrens

§ 62a. Die Unterlassung der Unterstützung einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger oder einer Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation stellt keine von Amts wegen zu verfolgende Rechtsverletzung dar, insoweit der betreffende Mediendiensteanbieter eigene Richtlinien im Sinne von § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3 und § 39 Abs. 4 erstellt hat und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien berichtet. Die Möglichkeit von Beschwerden nach § 61 Abs. 1 Z 1 bis 3 bleibt unberührt.

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 63. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde entweder von Amts wegen oder auf Antrag das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Rundfunkveranstalter Parteistellung zu.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde

1.

außer in den Fällen der Z 2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

2.

in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(4) Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 63. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Rundfunkveranstalter Parteistellung zu.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde

1.

außer in den Fällen der Z 2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

2.

in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(4) Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

(5) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist - ausgenommen in den Fällen des § 6 - weiters einzuleiten, wenn ein Fernsehveranstalter den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 5 Abs. 3) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 63. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Mediendiensteanbieter Parteistellung zu.

(3) Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

1.

zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder

2.

der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder

3.

der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.

(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde

1.

außer in den Fällen der Z 2 dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

2.

in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(5) Die Regulierungsbehörde hat einen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

Änderung des Programmcharakters

§ 63a. (1) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 63 Abs. 5 liegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere vor:

1.

bei einer wesentlichen Änderung des Formats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;

2.

bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;

3.

bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten.

(2) Auf Antrag des Fernsehveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(3) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung jener Fernsehveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn

1.

wenn der Fernsehveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und

2.

durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer

1.

der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6,

2.

der Anzeigepflicht nach § 6,

3.

der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 oder 4,

4.

der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 6 oder 7,

5.

der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6,

6.

der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 oder 3,

7.

einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

8.

der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1,

9.

der Verpflichtung gemäß § 52

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 € zu bestrafen, wer

1.

die Programmgrundsätze des § 30, § 31 oder § 32 verletzt,

2.

die Anforderungen des § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt,

3.

Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiter verbreitet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer

1.

Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist,

2.

Kabelrundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet,

3.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 000 € bis zu 60 000 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 55 verstößt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer

1.

der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6,

2.

der Anzeigepflicht nach § 6,

3.

der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, 3 oder 4,

4.

der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 6 oder 7,

5.

der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6,

6.

der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 oder 3,

7.

einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

8.

der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1,

9.

der Verpflichtung gemäß § 52

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 € zu bestrafen, wer

1.

die Programmgrundsätze des § 31 oder § 32 verletzt,

2.

die Anforderungen des § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt,

3.

Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiter verbreitet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer

1.

Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist,

2.

Kabelrundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet,

3.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 55 verstößt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer

1.

der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6,

2.

der Anzeigepflicht nach § 6,

3.

der Anzeigepflicht nach § 9,

4.

der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 6 oder 7,

5.

der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6,

6.

der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 oder 3,

7.

einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

8.

der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1,

9.

der Verpflichtung gemäß § 52

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 € zu bestrafen, wer

1.

die Programmgrundsätze des § 31 oder § 32 verletzt,

2.

die Anforderungen des § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt,

3.

Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiter verbreitet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer

1.

Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist,

2.

Kabelrundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet,

3.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 55 verstößt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6,

2.

der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 9,

3.

der Anzeigepflicht nach § 6,

4.

einer Anzeigepflicht nach § 9,

5.

der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 7 oder 8,

6.

der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6 oder 7 oder § 25a Abs. 10 oder 11,

7.

der Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 oder 3,

8.

einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

9.

der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1, oder

10.

der Verpflichtung gemäß § 52 oder § 40 Abs. 2

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 42, § 42a, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

2.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

3.

einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

4.

entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung Fernsehprogramme weiter verbreitet, oder

5.

als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 9,

2.

einer Anzeigepflicht nach § 9,

3.

der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 7 oder 8,

4.

der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6 oder 7 oder § 25a Abs. 10 oder 11,

5.

der Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 oder 3,

6.

einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

7.

der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1, oder

8.

der Verpflichtung gemäß § 52 oder § 40 Abs. 2

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 42, § 42a, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

2.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

3.

einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

4.

entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung Fernsehprogramme weiter verbreitet, oder

5.

als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Abkürzung

AMD-G

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 9,

2.

einer Anzeigepflicht nach § 9,

3.

der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 7 oder 8,

4.

der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6 oder 7 oder § 25a Abs. 10 oder 11,

5.

der Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 oder 3,

6.

einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

7.

der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1,

8.

der Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 oder

9.

der Verpflichtung gemäß § 52 oder § 40 Abs. 2

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 42, § 42a, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

2.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

3.

einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

4.

entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung Fernsehprogramme weiter verbreitet, oder

5.

als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Abkürzung

AMD-G

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9,

2.

der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach § 9, § 28 Abs. 1 oder 3, § 47 Abs. 4 oder § 54c Abs. 4,

3.

der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 oder 8, § 25 Abs. 7 oder § 25a Abs. 11,

4.

der Verbreitungsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 oder einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

5.

der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach § 25 Abs. 6 oder § 25a Abs. 10 oder

6.

der Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 1 oder der Informationspflicht nach § 29 Abs. 2

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,

2.

keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,

3.

die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,

4.

den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in § 32 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 und 3 oder § 42 zuwiderhandelt,

5.

einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 zuwiderhandelt,

6.

einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in § 38 zuwiderhandelt,

7.

einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach § 39 Abs. 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 erster Satz nicht entspricht,

8.

der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 4 oder § 52 nicht nachkommt oder

9.

den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

2.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

3.

einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

4.

entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder

5.

als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Abkürzung

AMD-G

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9,

2.

der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach § 9, § 28 Abs. 1 oder 3, § 47 Abs. 4 oder § 54c Abs. 4,

3.

der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 oder 8, § 25 Abs. 7 oder § 25a Abs. 11,

4.

der Verbreitungsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 oder einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

5.

der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach § 25 Abs. 6 oder § 25a Abs. 10 oder

6.

der Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 1 oder der Informationspflicht nach § 29 Abs. 2

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,

2.

keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,

3.

die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,

4.

den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in § 32 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 und 3 oder § 42 zuwiderhandelt,

5.

einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 zuwiderhandelt,

6.

einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in § 38 zuwiderhandelt,

7.

einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach § 39 Abs. 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 erster Satz nicht entspricht,

8.

der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 4 oder § 52 nicht nachkommt oder

9.

den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

2.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

3.

einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

4.

entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder

5.

als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.

(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union

1.

als Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,

2.

als Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder als Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,

3.

als Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) ausländischer Mediendiensteanbieter oder Radioveranstalter bereitstellt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder

4.

in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Abkürzung

AMD-G

Anwendung des AVG und des VStG

§ 65. Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.

Abkürzung

AMD-G

Reichweiten- und Marktanteilserhebung

§ 65. (1) Die für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen erfolgt durch die RTRGmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der und für die Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (§ 19) auszuweisen.

(2) Für den Fall, dass die Richtigkeit der über ihn erhobenen Daten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Mediendiensteanbieters oder Video-Sharing-Plattform-Anbieters einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(3) Der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte über Reichweiten (Marktanteile), Versorgungsgrad und Nutzer- oder Zuschauerzahlen zu erteilen, die für die Erstellung des Marktberichtes erforderlich sind. Kommt ein Mediendiensteanbieter oder Video-Sharing-Plattform-Anbieter seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Regulierungsbehörde die Erteilung der Auskunft mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

AMD-G

Regulierungsbehörde

§ 66. Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Abkürzung

AMD-G

Regulierungsbehörde

§ 66. (1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTRGmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornografiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, sowie die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(7) Die Verpflichtung des Österreichischen Rundfunks gemäß § 13 Abs. 1 besteht ab dem 1. Jänner 2002. Anträge auf Erteilung einer Zulassung unter Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks im Sinne des § 13 können schon vor dem 1. Jänner 2002 gestellt werden.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornografiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(7) Die Verpflichtung des Österreichischen Rundfunks gemäß § 13 Abs. 1 besteht ab dem 1. Jänner 2002. Anträge auf Erteilung einer Zulassung unter Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks im Sinne des § 13 können schon vor dem 1. Jänner 2002 gestellt werden.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornografiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornografiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(7) In von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat diese Berufung abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Abkürzung

AMD-G

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/136/A).

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(7) In von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat diese Berufung abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen bleiben für die Dauer der Zulassung unberührt und sind die Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 weiterhin auf diese anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß § 3 PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt. Nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß § 6a PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 angezeigt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen digitaler Fernsehprogramme gelten als gemäß §§ 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt.

(9) Anzeigen nach § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bereits bestehende Dienste innerhalb von drei Monaten zu erstatten.

(10) Die Bestimmungen des § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.

Abkürzung

AMD-G

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/136/A).

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(7) In von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat diese Berufung abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen bleiben für die Dauer der Zulassung unberührt und sind die Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 weiterhin auf diese anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß § 3 PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt. Nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß § 6a PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 angezeigt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen digitaler Fernsehprogramme gelten als gemäß §§ 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt.

(9) Anzeigen nach § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bereits bestehende Dienste innerhalb von drei Monaten zu erstatten.

(10) Die Bestimmungen des § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.

(11) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 9b. Abschnitts tätigen Anbieter müssen, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 und 3 gänzlich oder gemäß § 54e Abs. 5 teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, die in § 54e umschriebenen Maßnahmen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Anbieter, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 und 3 gänzlich oder gemäß § 54e Abs. 5 teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.

Abkürzung

AMD-G

Vollziehung

§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Vertragliche Vereinbarungen, die auf Grundlage des § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2001 abgeschlossen wurden, bleiben unberührt. § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Vertragliche Vereinbarungen, die auf Grundlage des § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2001 abgeschlossen wurden, bleiben unberührt. § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(7) §§ 1, 2, 6, 9, 10, 11, 12, 23, 25, 25a, 26, 28 und 56 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Bestimmung des § 25a Abs. 5 Z 6 außer Kraft; auf diese Bestimmung gestützte Auflagen sind entsprechend zu befristen.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Vertragliche Vereinbarungen, die auf Grundlage des § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2001 abgeschlossen wurden, bleiben unberührt. § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(7) §§ 1, 2, 6, 9, 10, 11, 12, 23, 25, 25a, 26, 28 und 56 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Bestimmung des § 25a Abs. 5 Z 6 außer Kraft; auf diese Bestimmung gestützte Auflagen sind entsprechend zu befristen.

(8) §§ 36, 44, 45 und 46 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Vertragliche Vereinbarungen, die auf Grundlage des § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2001 abgeschlossen wurden, bleiben unberührt. § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(7) §§ 1, 2, 6, 9, 10, 11, 12, 23, 25, 25a, 26, 28 und 56 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Bestimmung des § 25a Abs. 5 Z 6 außer Kraft; auf diese Bestimmung gestützte Auflagen sind entsprechend zu befristen.

(8) §§ 36, 44, 45 und 46 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.

(8) §§ 1 bis 23, 25 bis 45, 49 bis 54, 56, 59 bis 64 und 67 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Vertragliche Vereinbarungen, die auf Grundlage des § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2001 abgeschlossen wurden, bleiben unberührt. § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(7) §§ 1, 2, 6, 9, 10, 11, 12, 23, 25, 25a, 26, 28 und 56 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Bestimmung des § 25a Abs. 5 Z 6 außer Kraft; auf diese Bestimmung gestützte Auflagen sind entsprechend zu befristen.

(8) §§ 36, 44, 45 und 46 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.

(9) §§ 1 bis 23, 25 bis 45, 49 bis 54, 56, 59 bis 64 und 67 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(10) §§ 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 21, 23, 25, 25a und 64 sowie die Änderungen in den Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

AMD-G

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Vertragliche Vereinbarungen, die auf Grundlage des § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2001 abgeschlossen wurden, bleiben unberührt. § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(7) §§ 1, 2, 6, 9, 10, 11, 12, 23, 25, 25a, 26, 28 und 56 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Bestimmung des § 25a Abs. 5 Z 6 außer Kraft; auf diese Bestimmung gestützte Auflagen sind entsprechend zu befristen.

(8) §§ 36, 44, 45 und 46 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.

(9) §§ 1 bis 23, 25 bis 45, 49 bis 54, 56, 59 bis 64 und 67 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(10) §§ 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 21, 23, 25, 25a und 64 sowie die Änderungen in den Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) § 2, § 10 Abs. 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 31 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und Abs. 4 und § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

Abkürzung

AMD-G

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, außer Kraft.

(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. Vertragliche Vereinbarungen, die auf Grundlage des § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2001 abgeschlossen wurden, bleiben unberührt. § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(7) §§ 1, 2, 6, 9, 10, 11, 12, 23, 25, 25a, 26, 28 und 56 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Bestimmung des § 25a Abs. 5 Z 6 außer Kraft; auf diese Bestimmung gestützte Auflagen sind entsprechend zu befristen.

(8) §§ 36, 44, 45 und 46 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.

(9) §§ 1 bis 23, 25 bis 45, 49 bis 54, 56, 59 bis 64 und 67 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

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