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Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG)

Geltender Text a fecha 2001-07-31

Abkürzung

FERG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt - abgesehen von § 5 - nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, Anwendung findet.

(2) Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet § 3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 2. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird.

Verpflichtungen der Fernsehveranstalter

§ 3. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.

(2) Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühr (§ 2 RGG), des Programmentgelts (§ 20 RFG), einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des Ereignisses im Sinne des Abs. 1 zu ermöglichen. Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter den Bundeskommunikationssenat (§ 6) anrufen. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 3 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat der Bundeskommunikationssenat anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Abs. 3 festzulegen. Insbesondere hat der Bundeskommunikationssenat einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.

(5) Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.

(6) Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zulässig. Unbeschadet des Abs. 7 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 4 an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.

(7) Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Abs. 6 den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 4. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß § 2 zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

1.

das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;

2.

das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;

3.

das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;

4.

das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.

(2) In der Verordnung ist jeweils festzulegen, ob das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich oder zeitversetzt sowie ob es in seiner Gesamtheit oder nur in Teilen verfolgbar sein muss. Von der Festlegung der Möglichkeit der zeitgleichen Verfolgung und der Verfolgung des gesamten Ereignisses ist nur insoweit abzusehen, als dies aus objektiven Gründen (wie Zeitzonenverschiebung oder gleichzeitige Abhaltung mehrerer Ereignisse oder von Teilen desselben Ereignisses) erforderlich oder angemessen ist.

(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sind repräsentative Vertreter der Fernsehveranstalter, der Rechteinhaber, der Wirtschaft, der Konsumenten, der Arbeitnehmer, der Kultur und des Sports zu hören. Der Entwurf der Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen, wobei festzulegen ist, dass zu diesem jedermann binnen einer Frist von acht Wochen Stellung nehmen kann. Im Anschluss ist der Entwurf der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Verordnung darf erst erlassen werden, wenn sich die Europäische Kommission nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage bei der Europäischen Kommission gegen die Erlassung ausgesprochen hat.

Recht der Kurzberichterstattung

§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im Sinne des Abs. 3.

(3) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts. Die Sendung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen.

(4) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechtes im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts den Bundeskommunikationssenat anrufen. Der Bundeskommunikationssenat hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.

(5) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 5 bis 7 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Bundeskommunikationssenat

§ 6. Die Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundeskommunikationssenat (§ 11 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001).

Strafbestimmungen und Verfahren

§ 7. (1) Wer gegen die Verpflichtungen nach

1.

§ 3 Abs. 1 verstößt oder

2.

das in § 5 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch des Bundeskommunikationssenates nicht gewährleistet oder im Fall des § 5 Abs. 5 nicht gewährleistet hat oder

3.

ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen länger als 90 Sekunden dauernden Kurzbericht oder einen Kurzbericht vor dem nach § 5 Abs. 3 letzter Satz bestimmten Zeitpunkt sendet,

(2) Der Bundeskommunikationssenat hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(3) Der Bundeskommunikationssenat hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, im Fall des Abs. 1 das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

(4) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen dieses Gesetzes durch einen Fernsehveranstalter (§ 2 Z 1 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 63 des Privatfernsehgesetzes einzuleiten.

Verweisungen

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich § 3 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

(2) Von den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann für die erstmalige Erlassung einer Verordnung nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abgesehen werden, wenn im Rahmen der Vorbereitung des Notifikationsverfahrens gemäß Art. 3a der Richtlinie 89/552/EG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG eine Konsultation der beteiligten Kreise bereits erfolgt ist und der Inhalt der zu erlassenden Verordnung im Rahmen dieser Konsultation in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.

Umsetzungshinweis

§ 10. Durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie § 11 dieses Bundesgesetzes wird Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.