Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-07-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2000, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt

1.

Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),

2.

Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),

3.

Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) und

4.

Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).

(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,

1.

die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,

2.

die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.

(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG vom 8. Mai 2000, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311, umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt

1.

Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),

2.

Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),

3.

Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) und

4.

Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).

(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,

1.

die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,

2.

die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.

(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 50, sowie die Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44, umgesetzt.

Begriffe

§ 2. (1) „Zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen“ sind alle Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, entsprechen, die über einen eigenen Antrieb verfügen oder bewegt werden können und unabhängig von der bzw. den Antriebsarten zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. Die Verwendung derartiger Geräte und Maschinen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird, zB in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in Rohbauten, wird als Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch für industrielle oder umwelttechnische Anwendungen bestimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese Geräte- und Maschinentypen werden nachstehend „Geräte und Maschinen“ genannt.

(2) „Schallleistungspegel LWA“ ist der A-bewertete Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW entsprechend der Definition in EN ISO 3744:1995 und EN ISO 3746:1995.

(3) „Gemessener Schallleistungspegel“ ist der anhand der Messungen gemäß Anhang 3 ermittelte Schallleistungspegel; die Werte können entweder durch Messung an einem/einer für diese Art von Geräten und Maschinen repräsentativen Gerät/Maschine oder als Mittelwert von an mehreren Geräten/Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt werden.

(4) „Garantierter Schallleistungspegel“ ist der Schallleistungspegel, der nach den Anforderungen des Anhangs 3 bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird.

(5) „In-Verkehr-Bringen“ ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke der Verwendung in Österreich,

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(6) Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht

1.

das Überlassen von Geräten und Maschinen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Geräten und Maschinen an den Auftraggeber.

(7) „Ausstellen“ ist das Zur-Schau-Stellen und Demonstrieren von Geräten und Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens oder der Werbung.

Maßnahmen beim Ausstellen

§ 3. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegende, jedoch nicht entsprechende Geräte und Maschinen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Geräte und Maschinen nur nach Herstellen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.

(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Maßnahmen vor dem In-Verkehr-Bringen

§ 4. (1) Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Geräuschemissionen erfüllen,

2.

die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 5 durchgeführt wurde,

3.

eine Konformitätserklärung gemäß § 6 abgegeben und beigefügt wurde und

4.

die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels im Sinne des § 7 versehen wurden.

(2) Bei Geräten und Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und denen eine Konformitätserklärung gemäß § 6 beigefügt ist, ist davon auszugehen, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Die für Geräte und Maschinen vor dem In-Verkehr-Bringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 5. (1) Geräte und Maschinen, für die gemäß § 10 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten alternativ einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen:

1.

der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6 ,

2.

der Einzelprüfung gemäß Anhang 7 ,

3.

der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 .

(2) Geräte und Maschinen im Sinne des § 11, für die hinsichtlich des garantierten Schallleistungspegels lediglich eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder durch seinen Bevollmächtigten der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang 5 zu unterziehen.

(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die auf Grundlage einer in § 11 genannten Verordnung ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 verwendet werden.

(4) Auf begründete Anfrage sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einer namhaft gemachten Behörde oder einer namhaft gemachten zugelassenen Stelle im Sinne des § 8 sämtliche mit dem durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 vorzulegen.

Konformitätserklärung

§ 6. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine Konformitätserklärung auszustellen und diese jedem Gerät bzw. jeder Maschine beizufügen. Die Konformitätserklärung hat folgende Mindestangaben (Muster im Anhang 2) zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten;

2.

Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt;

3.

Beschreibung des Geräts/der Maschine;

4.

Hinweis auf das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls auf Name und Anschrift der beteiligten zugelassenen Stelle;

5.

gemessener Schallleistungspegel an für dieses Baumuster repräsentativen Geräten bzw. Maschinen;

6.

garantierter Schallleistungspegel für das Gerät bzw. die Maschine;

7.

Verweis auf die vorliegende Verordnung bzw. auf die dadurch ins österreichische Recht umgesetzte EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4);

8.

Erklärung, dass das Gerät/die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung bzw. der dadurch ins österreichische Recht umgesetzten EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4) entspricht;

9.

gegebenenfalls Konformitätserklärung(en) und Angaben zu anderen berücksichtigten österreichischen Rechtsvorschriften bzw. EU-Richtlinien;

10.

Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung;

11.

Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende Erklärung für den Hersteller oder für seinen in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(2) Die Konformitätserklärung ist in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung abzufassen, wenn das Gerät oder die Maschine in Österreich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll.

(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Konformitätserklärung an die Europäische Kommission und an die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder jenes Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu übermitteln, in dem er ansässig ist oder in dem das Gerät/die Maschine in Verkehr gebracht werden soll. In Österreich ist dies das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist, nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine, zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 aufzubewahren.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat Geräte und Maschinen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, vor dem In-Verkehr-Bringen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels zu ergänzen. Diese Angabe hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.

(3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen.

(4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nicht beeinträchtigt.

(5) Falls auf Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die zusätzliche Aspekte betreffen und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird durch die Kennzeichnung auch die Übereinstimmung des Geräts/der Maschine mit den auf sie zutreffenden Bestimmungen jener anderen Rechtsvorschriften bescheinigt.

(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird mit der CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die den Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen einen Hinweis auf diese Rechtsvorschriften tragen.

Zugelassene Stellen

§ 8. (1) Die Durchführung und Überwachung der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren obliegt zugelassenen Stellen, die folgende Mindestkriterien zu erfüllen haben:

1.

Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Aufsteller der Geräte und Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Maschinen beteiligt sein noch Personen vertreten, die diese Tätigkeiten wahrnehmen. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2.

Die zugelassene Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme vor allem finanzieller Art auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Arbeit sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind.

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