Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001)
Abkürzung
GKV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Abkürzung
GKV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
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GKV
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
(2) “Schwebstoffe” sind Staub, Rauch und Nebel.
“Staub” ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
“Rauch” ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst.
“Nebel” ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.
(3) “Nichtflüchtige Schwebstoffe” sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.
(4) “Einatembare Fraktion” ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.
(5) “Alveolengängige Fraktion” ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.
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GKV
Abschnitt
Grenzwerte
Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)
§ 2. (1) Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten) angeführten Werte festgelegt.
(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.
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GKV
Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)
§ 3. (1) Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) (TRK-Liste) angeführten Werte festgelegt.
(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.
Abkürzung
GKV
Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte
§ 4. (1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 ASchG (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
Wenn der Grenzwert als “Tagesmittelwert” angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).
Wenn der Grenzwert als “Jahresmittelwert” angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum ein Jahr.
Wenn der Grenzwert als “Kurzzeitwert” angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
ein Zeitraum von 15 Minuten oder
wenn in Anhang I (Spalte 7) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.
(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 7) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang I für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.
Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.
Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.
(4) Als “Momentanwert” wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.
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GKV
MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe
§ 5. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “biologisch inert” keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert:
15 mg/m3 einatembare Fraktion,
6 mg/m3 alveolengängige Fraktion.
(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
30 mg/m3 einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 15 mg/m3 überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 15 mg/m3 liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
12 mg/m3 alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 6 mg/m3 überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 6 mg/m3 liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
GKV
MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe
§ 6. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
350 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1% und an n-Hexan von weniger als 5%;
200 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1 bis 25% und an n-Hexan von weniger als 5%;
50 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25%;
50 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5% oder mehr.
Die in Z 1 bis 4 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.
(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:
wenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht bekannt ist oder
wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische ausgesetzt sind.
(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Unbeschadet des Abs. 1
gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und
gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 45 Abs. 7 ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
Abkürzung
GKV
Bewertung von Stoffgemischen
§ 7. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.
(2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen:
Es sind nur jene Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration größer ist als 10% des für den jeweiligen Stoff geltenden MAK-Wertes.
Der Bewertungsindex I eines Stoffgemisches ist die Summe der Schadstoffindices Ii. Jeder Schadstoffindex Ii ist der Quotient aus der für den jeweiligen Schadstoff i festgestellten Konzentration Ci in der Luft am Arbeitsplatz und dem jeweiligen MAK-Wert (als Tagesmittelwert). Die Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe i (C1, C2 bis Cn) sind die für dieselbe Arbeitsschicht festgestellten Durchschnittskonzentrationen.
(3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe in die Berechnung einzubeziehen.
(4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden.
(5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend Abs. 2 Z 1 eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.
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GKV
Information der ArbeitnehmerInnen
§ 8. (1) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.
(2) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I mit dem Hinweis “S” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I mit dem Hinweis “H” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
Abkürzung
GKV
Handhabung der Anhänge I und II
§ 9. (1) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:
als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit “ml/m3” (Milliliter pro Kubikmeter) oder “ppm” (parts per million) und
als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit “mg/m3” (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).
(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.
(3) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in “mg/m3” (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
(4) In Anhang I (Spalte 10) sind
sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit “S” gekennzeichnet und
Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit “H” gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.
(5) In Anhang I sind MAK-Werte für Schwebstoffe
mit “E” gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und
mit “A” gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.
(6) In Anhang I (Spalte 3 und 4) finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise auf
Anhang II (TRK-Liste), sofern ein TRK-Wert besteht oder
Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt ist.
(7) In Anhang II werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs II hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
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GKV
Abschnitt
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Einstufung und Unterteilung
§ 10. (1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oder
nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.
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GKV
Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial
§ 11. Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird angeordnet, dass auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial
§ 42 Abs. 3 ASchG an Stelle von § 42 Abs. 1 und 2 ASchG anzuwenden ist und
§ 42 Abs. 5 und 7, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden sind.
Abkürzung
GKV
Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
§ 12. (1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:
2-Naphthylamin und seine Salze
4-Aminobiphenyl und seine Salze
Benzidin und seine Salze
4-Nitrobiphenyl.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
Abkürzung
GKV
Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe
§ 13. Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
Art der Arbeitsvorgänge,
Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
Angaben zur Exposition,
beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.
Abkürzung
GKV
Schutz- oder Arbeitskleidung
§ 14. (1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder
geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass
persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, nur in geschlossenen Behältern aus der Arbeitsstätte befördert werden.
Abkürzung
GKV
Umluftverbot und Ausnahmen
§ 15. (1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen ist die Rückführung von Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen.
(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen und
wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder
das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:
zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),
zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder
zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.
(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:
Bei den eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen muss es sich um Schwebstoffe handeln, für die ein TRK-Wert festgelegt ist.
Die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte müssen nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat des Herstellers) folgende Anforderungen erfüllen:
der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,
die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,
die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.
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GKV
Abschnitt
Sonderbestimmungen für Holzstaub
Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung
§ 16. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der in Anhang IV, Listen A und B angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) mit 2 mg/m3 festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m3. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wird.
(2) Bei Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste A ist eine wirksame Absaugung nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 ASchG keine Verpflichtung zur Absaugung von Holzstaub besteht.
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GKV
Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung
§ 17. (1) Für Absauggeräte, die für Umluftbetrieb konzipiert sind (wie zB Entstauber, Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung und eigenem Staubfiltersack, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen) gilt Folgendes:
Sie müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
Die Filteranlage und die Staubsammeleinrichtung müssen ein Gehäuse aus nichtbrennbarem Material aufweisen. Bei handgeführten Arbeitsmitteln mit integrierter Absaugung können die Staubfiltersäcke auch ohne Gehäuse ausgeführt sein.
(2) Für Absauganlagen gilt Folgendes:
Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen erfolgen.
Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.
Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.
Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Abs. 2 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
Filteranlage und Staubsammeleinrichtungen müssen ein Gehäuse aus nichtbrennbarem Material aufweisen.
Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammeleinrichtung aufgestellt werden.
(4) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten, die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn
die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und
die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente und in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt.
(5) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 4 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.
(6) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der
Erfassungselemente und deren Einstellung,
Filterelemente,
Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das Austragen,
Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.
(7) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Kontrollmessung zu bestätigen.
(8) Alle ArbeitnehmerInnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.
Abkürzung
GKV
Holzstaub: Reinigung
§ 18. (1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von ArbeitnehmerInnen gelangt.
(2) Abblasen von Holzstaub mit Druckluft oder Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der/die ArbeitgeberIn dafür zu sorgen, dass von den ArbeitnehmerInnen, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Alle ArbeitnehmerInnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.
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GKV
Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen
§ 19. (1) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgt.
(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.
(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen und
wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder
das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:
zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),
zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder
zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.
(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:
Entweder es kann durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m3 unterschreitet, oder
die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen) folgende Anforderungen:
der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,
die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,
die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.
Abkürzung
GKV
Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang
§ 20. (1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.
(2) Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Buchen- oder Eichenholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an
Massivholz in m3, ausgenommen Buchen- und Eichenholz,
Massivholz Buche- und Eiche in m3,
Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Buchen- oder Eichenholz in Holzwerkstoffen und dem
Anteil an Buchen- oder Eichenholz in m3 in Holzwerkstoffen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Buchen- oder Eichenholz furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Buchen- und Eichenholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Buchen- oder Eichenholz enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Buchen- oder Eichenholz anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Buchen- und Eichenholz von 20% anzunehmen.
(4) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.
(5) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.
(6) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Buchen- oder Eichenholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.
(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:
von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m3 (ausgenommen Buchen- und Eichenholz): 40%;
von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz Buche- und Eiche, in m3: 60%;
von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen, einschließlich dem Anteil an Buchen- und Eichenholz, in m3: 10%.
(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.
Abkürzung
GKV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
der gemäß § 106 Abs. 3 Z 6 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.
(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
GKV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.
(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2002 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
GKV
Anhang I
STOFFLISTE
In der Stoffliste werden folgende Abkürzungen und Symbole verwendet
[ ] CAS-No. (Chemical Abstracts Service registry number)
A alveolengängiger Anteil
E einatembare Fraktion
Miw als Mittelwert über den Beurteilungzeitraum
Mow als Momentanwert
H besondere Gefahr der Hautresorption
S der Arbeitsstoff löst in weit überdurchschnittlichem Maß
allergische
Überempfindlichkeitsreaktionen aus
Sa: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege
Sh: Gefahr der Sensibilisierung der Haut
Sah: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut
SP: Gefahr der Photosensibilisierung
Bei krebserzeugenden Stoffen finden sich in Spalte 3 und 4 der Stoffliste folgende Verweise:
auf Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) (TRK-Liste) sofern ein TRK-Wert besteht oder auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt werden kann
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Abkürzung
GKV
Anhang I/2003
STOFFLISTE
In der Stoffliste werden folgende Abkürzungen und Symbole verwendet
[ ] CAS-No. (Chemical Abstracts Service registry number)
A alveolengängiger Anteil
E einatembare Fraktion
Miw als Mittelwert über den Beurteilungzeitraum
Mow als Momentanwert
H besondere Gefahr der Hautresorption
S der Arbeitsstoff löst in weit überdurchschnittlichem Maß
allergische Überempfindlichkeitsreaktionen aus
Sa: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege
Sh: Gefahr der Sensibilisierung der Haut
Sah: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut
SP: Gefahr der Photosensibilisierung
Bei krebserzeugenden Stoffen finden sich in Spalte 3 und 4 der Stoffliste folgende Verweise:
auf Anhang II (TRK-Liste) sofern ein TRK-Wert besteht oder auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt werden kann
(Anm: Tabelle nicht darstellbar!)
Abkürzung
GKV
Anhang II
TRK-LISTE
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Abkürzung
GKV
Anhang II/2003
TRK-LISTE
(Anm.: Tabelle nicht nicht darstellbar!)
Abkürzung
GKV
Anhang III
LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE
A Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe
A1 Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste
zu verursachen vermögen:
4-Aminobiphenyl und seine Salze
Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und ihre
Salze, zB Bleiarsenat,
Calciumarsenat
Asbest (Chrysotil; Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith,
Tremolit) als Feinstaub und asbesthaltiger Feinstaub
Benzidin und seine Salze
Benzol
Bis(chlormethyl)ether
4-Chlor-o-toluidin
2,2(-Dichlordiethylsulfid
N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin
Monochlordimethylether
2-Naphthylamin und seine Salze
Nickel (Staub/Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat)
Vinylchlorid
Zinkchromat
A2 Stoffe, die sich bislang nur im Tierversuch als krebserzeugend
erwiesen haben, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann:
Acrylamid
Acrylnitril
1-Allyloxy-2,3-epoxypropan
o-Aminoazotoluol
6-Amino-2-ethoxynaphthalin
2-Amino-4-nitrotoluol
Antimontrioxid
Auramin und seine Salze
Benz[a]anthrazen
Benzo[b]fluoranthen
Benzo[j]fluoranthen
Benzo[k]fluoranthen
Benzo[a]pyren
Beryllium und seine Verbindungen
Bromethan
1,3-Butadien
2,4-Butansulton
Cadmium und seine Verbindungen, Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid,
Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid und andere bioverfügbare Verbindungen
p-Chloranilin
1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)
Chlorfluormethan
N-Chlorformyl-morpholin
Chlorierte Dibenzodioxine und -furane Alpha-Chlortoluol; siehe auch auch alpha-Chlortoluole in Anhang III C
Chrom(VI)-Verbindungen (in Form von Staub/Aerosole); als Beispiele
seien genannt: Alkalichromate, Calciumchromat, Chrom-III-chromat, Chromdioxidichlorid (Chromdioxychlorid, Chromoxychlorid, Chromylchlorid), Chromsäure, Chromsäureanhydrid, Chromtrioxid, , Strontiumchromat.
Ausgenommen die in Wasser praktisch unlöslichen, wie zB Bleichromat (siehe III B), Bariumchromat [aber Zinkchromat in A 1].
Chrysen
Cobalt und seine Verbindungen
2,4-Diaminoanisol
3,3`-Diaminobenzidin und seine Salze
4,4`-Diaminodiphenylmethan
Diazomethan
Dibenz[a,h]anthrazen
Dibenzo[a,e]pyren
Dibenzo[a,h]pyren
Dibenzo[a,i]pyren
Dibenzo[a,l]pyren
1,2-Dibrom-3-chlorpropan
1,2-Dibromethan
Dichloracetylen
3,3`-Dichlorbenzidin und seine Salze
1,4-Dichlorbenzol
1,4-Dichlor-2-buten
1,2-Dichlorethan
1,3-Dichlor-2-propanol
E- und Z-1,3-Dichlorpropen (cis- und trans-)
Alpha,alpha-Dichlortoluol; s. auch alpha-Chlortoluole in Anhang III C
Diethylsulfat
Diglycidylresorcinether
3,3-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine Salze 3,3-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) und seine Salze Dimethylcarbamidsäurechlorid
3,3-Dimethyl-4,4-diaminodiphenylmethan
1,1-Dimethylhydrazin
1,2-Dimethylhydrazin
Dimethylsulfamoylchlorid
Dimethylsulfat
Dinitrotoluole (Isomerengemische)
1,2-Epoxybutan
1,2-Epoxypropan
Ethylcarbamat
Ethylenimin
Ethylenoxid
Glycidyltrimethylammoniumchlorid
Hexamethylphosphorsäuretriamid
Hydrazin
Indeno[1,2,3-cd]pyren
Iodmethan (Methyliodid)
p-Kresidin (2-Methoxy-5-methylanilin)
2-Methoxyanilin
Methylazoxymethylacetat
4,4`-Methylen-bis(2-chloranilin) und seine Salze
4,4`-Methylen-bis(N,N-dimethylanilin)
1-Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin
1-Naphthylamin
Nickeltetracarbonyl
5-Nitroacenaphthen
4-Nitrobiphenyl
2-Nitronaphthalin
2-Nitropropan
N-Nitrosodi-n-butylamin
N-Nitrosodiethanolamin
N-Nitrosodiethylamin
N-Nitrosodimethylamin
N-Nitrosodi-i-propylamin
N-Nitrosodi-n-propylamin
N-Nitrosoethylphenylamin
N-Nitrosomethylethylamin
N-Nitrosomethylphenylamin
N-Nitrosomorpholin
N-Nitrosopiperidin
N-Nitrosopyrrolidin
o-Nitrotoluol
4,4`-Oxydianilin
Pentachlorphenol
o-Phenylendiamin
Phenylglycidylether
1,3-Propansulton
Beta-Propiolacton
Propylenimin
Styroloxid
Sulfallat (ISO)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin
Tetranitromethan
4,4`-Thiodianilin
o-Toluidin und seine Salze
2,4-Toluylendiamin
2,3,4-Trichlor-1-buten
Alpha,alpha,alpha-Trichlortoluol (Benzotrichlorid); s. auch
alpha-Chlortoluole in Anhang III C
2,4,5-Trimethylanilin
4-Vinyl-1,2-cyclohexendiepoxid
N-Vinyl-2-pyrrolidon
B Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential
Acetaldehyd
Acetamid
3-Amino-9-ethylcarbazol
Anilin
Bleichromat
Bleichromatoxid
Brommethan
1,4-Butansulton
2-Butenal
1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan
1-tert-Butoxy-2,3-epoxypropan
Chlordan
Chlordecon
Chlorethan
Chlorierte Biphenyle (technische Produkte)
Chlormethan
3-Chlor-2-methylpropen
1-Chlor-2-nitrobenzol
1-Chlor-4-nitrobenzol
Chlorparaffine (bestimmte technische Produkte)
3-Chlorpropen (Allylchlorid)
Chlorthalonil
5-Chlor-o-toluidin
Chromcarbonyl
1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)
Dichlormethan
1,2-Dichlormethoxyethan
Diethylcarbamidsäurechlorid
1,1-Difluorethen
Diglycidylether
N,N-Dimethylanilin
Dimethylhydrogenphosphit
Dinitrobenzol (alle Isomeren)
Dinitronaphthaline (alle Isomeren)
1,4-Dioxan
Diphenylmethan-4,4`-diisocyanat
Formaldehyd
Heptachlor
1,1,2,3,4,4-Hexachlor-1,3-butadien
N-Hydroxymethyl-2-chloracetamid
Isopropylglycidylether
Michlers Keton
2-Nitro-4-aminophenol
1-Nitronaphthalin
2-Nitro-p-phenylendiamin
Nitropyrene (Mono-, Di-, Tri-, Tetra) (Isomere)
m-Phenylendiamin
p-Phenylendiamin
Phenylhydrazin
N-Phenyl-2-naphthylamin
1,1,2,2-Tetrachlorethan
Tetrachlorethen
Tetrachlormethan
Thioharnstoff
p-Toluidin
1,1,2-Trichlorethan
Trichlorethen (Trichlorethylen)
Trichlormethan (Chloroform)
Trimethylphosphat
2,4,7-Trinitrofluorenon
2,4,6-Trinitrotoluol (und Isomeren in technischen Gemischen)
Vinylacetat
2,4-Xylidin
C Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische
1) Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten gelten als eindeutig krebserzeugend.
2) Arsen- oder teerhaltige Salben gelten als eindeutig krebserzeugend.
3) Arzneimittel, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt, wie insbesondere alkylierende Zytostatika, gelten als eindeutig krebserzeugend.
4) Azofarbmittel, die eine im Stoffwechsel freisetzbare kanzerogene Arylaminkomponente enthalten, gelten entsprechend der Aminkomponente als krebserzeugend.
5) Gemische aus alpha-Chlortoluol, alpha,alpha-Dichlortoluol, alpha,alpha,alpha-Trichlortoluol und Benzoylchlorid gelten als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe.
6) Buchen- oder Eichenholzstäube gelten als eindeutig krebserzeugend. Alle anderen Holzstäube gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
7) Pyrolyseprodukte aus organischem Material, die eindeutig krebserzeugende polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe beinhalten, gelten als eindeutig krebserzeugend. Dazu gehören insbesondere Braunkohlenteere, Steinkohlenteere, Steinkohlenteerpeche, Steinkohlenteeröle, Kokereirohgase, sowie Dieselmotoremissionen. Steinkohlenruß gilt ebenfalls als eindeutig krebserzeugend.
8) Arbeitsstoffe gelten jedenfalls als eindeutig krebserzeugend, wenn sie entstehen
beim Stärke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von iso-Propanol oder
als Schwebstoffe beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte.
9) Isopropylöl (Rückstand aus der iso-Propanol-Herstellung) gilt als Arbeitsstoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential, außer es trifft 8.1. zu.
10) Kühlschmierstoffe, die Nitrit oder nitritliefernde Verbindungen und Reaktionspartner für die Nitrosaminbildung enthalten, gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
11) Künstliche Mineralfasern gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als zehn Tage beträgt.
Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als 40 Tage beträgt.
Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht.
Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest.
Abweichend vom ersten Satz gelten künstliche Mineralfasern, die gemäß § 4 der Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, in Verbindung mit Anhang B, Teil 1, Punkt 4.2.1 ChemV, als “Krebserzeugend, Kategorie 1 oder 2” einzustufen sind, als eindeutig krebserzeugend.
Abkürzung
GKV
Anhang III/2003
LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE
A Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe
A1 Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste
zu verursachen vermögen:
4-Aminobiphenyl und seine Salze
Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und ihre
Salze, zB Bleiarsenat,
Calciumarsenat
Asbest (Chrysotil; Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith,
Tremolit) als Feinstaub und asbesthaltiger Feinstaub
Benzidin und seine Salze
Benzol
Bis(chlormethyl)ether
4-Chlor-o-toluidin
2,2`-Dichlordiethylsulfid
N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin
Monochlordimethylether
2-Naphthylamin und seine Salze
Nickel (Staub/Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat)
Vinylchlorid
Zinkchromat
A2 Stoffe, die sich bislang nur im Tierversuch als krebserzeugend
erwiesen haben, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann:
Acrylamid
Acrylnitril
1-Allyloxy-2,3-epoxypropan
o-Aminoazotoluol
6-Amino-2-ethoxynaphthalin
2-Amino-4-nitrotoluol
Antimontrioxid
Auramin und seine Salze
Benz[a]anthrazen
Benzo[b]fluoranthen
Benzo[j]fluoranthen
Benzo[k]fluoranthen
Benzo[a]pyren
Beryllium und seine Verbindungen
Bromethan
1,3-Butadien
2,4-Butansulton
Cadmium und seine Verbindungen, Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid,
Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid und andere bioverfügbare Verbindungen
p-Chloranilin
1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)
Chlorfluormethan
N-Chlorformyl-morpholin
Chlorierte Dibenzodioxine und -furane Alpha-Chlortoluol; siehe auch auch Alpha-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5
Chrom(VI)-Verbindungen (in Form von Staub/Aerosole); als Beispiele
seien genannt: Alkalichromate, Calciumchromat, Chrom-III-chromat, Chromdioxidichlorid (Chromdioxychlorid, Chromoxychlorid, Chromylchlorid), Chromsäure, Chromsäureanhydrid, Chromtrioxid, Strontiumchromat.
Ausgenommen die in Wasser praktisch unlöslichen, wie zB Bleichromat (s. III B), Bariumchromat [aber Zinkchromat in A 1].
Chrysen
Cobalt und seine Verbindungen
2,4-Diaminoanisol
3,3`-Diaminobenzidin und seine Salze
4,4`-Diaminodiphenylmethan
Diazomethan
Dibenz[a,h]anthracen
Dibenzo[a,e]pyren
Dibenzo[a,h]pyren
Dibenzo[a,i]pyren
Dibenzo[a,l]pyren
1,2-Dibrom-3-chlorpropan
1,2-Dibromethan
Dichloracetylen
3,3`-Dichlorbenzidin und seine Salze
1,4-Dichlorbenzol
1,4-Dichlor-2-buten
1,2-Dichlorethan
1,3-Dichlor-2-propanol
E- und Z-1,3-Dichlorpropen (cis- und trans-)
Alpha,Alpha-Dichlortoluol; s. auch Alpha-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5
Diethylsulfat
Diglycidylresorcinether
3,3-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine Salze 3,3-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) und seine Salze Dimethylcarbamidsäurechlorid
3,3-Dimethyl-4,4-diaminodiphenylmethan
1,1-Dimethylhydrazin
1,2-Dimethylhydrazin
Dimethylsulfamoylchlorid
Dimethylsulfat
Dinitrotoluole (Isomerengemische)
1,2-Epoxybutan
1,2-Epoxypropan
2,3-Epoxy-1-propanol
Ethylcarbamat
Ethylenimin
Ethylenoxid
Glycidyltrimethylammoniumchlorid
Hexamethylphosphorsäuretriamid
Hydrazin
Indeno[1,2,3-cd]pyren
Iodmethan (Methyliodid)
p-Kresidin (2-Methoxy-5-methylanilin)
2-Methoxyanilin
Methylazoxymethylacetat
4,4`-Methylen-bis(2-chloranilin) und seine Salze
4,4`-Methylen-bis(N,N-dimethylanilin)
1-Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin
1-Naphthylamin
Nickeltetracarbonyl
5-Nitroacenaphthen
4-Nitrobiphenyl
2-Nitronaphthalin
2-Nitropropan
N-Nitrosodi-n-butylamin
N-Nitrosodiethanolamin
N-Nitrosodiethylamin
N-Nitrosodimethylamin
N-Nitrosodi-i-propylamin
N-Nitrosodi-n-propylamin
N-Nitrosoethylphenylamin
N-Nitrosomethylethylamin
N-Nitrosomethylphenylamin
N-Nitrosomorpholin
N-Nitrosopiperidin
N-Nitrosopyrrolidin
o-Nitrotoluol
4,4`-Oxydianilin
Pentachlorphenol
o-Phenylendiamin
Phenylglycidylether
1,3-Propansulton
Beta-Propiolacton
Propylenimin
Styroloxid
Sulfallat (ISO)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin
Tetranitromethan
4,4`-Thiodianilin
o-Toluidin und seine Salze
2,4-Toluylendiamin
2,3,4-Trichlor-1-buten
Alpha,Alpha,Alpha-Trichlortoluol (Benzotrichlorid); s. auch Alpha-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5
2,4,5-Trimethylanilin
4-Vinyl-1,2-cyclohexendiepoxid
N-Vinyl-2-pyrrolidon
B Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential
Acetaldehyd
Acetamid
3-Amino-9-ethylcarbazol
Anilin
Bleichromat
Bleichromatoxid
Brommethan
1,4-Butansulton
2-Butenal
1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan
1-tert-Butoxy-2,3-epoxypropan
Chlordan
Chlordecon
Chlorethan
Chlorierte Biphenyle (technische Produkte)
Chlormethan
3-Chlor-2-methylpropen
1-Chlor-2-nitrobenzol
1-Chlor-4-nitrobenzol
Chlorparaffine (bestimmte technische Produkte)
3-Chlorpropen (Allylchlorid)
Chlorthalonil
5-Chlor-o-toluidin
Chromcarbonyl
1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)
Dichlormethan
1,2-Dichlormethoxyethan
Diethylcarbamidsäurechlorid
1,1-Difluorethen
Diglycidylether
N,N-Dimethylanilin
Dimethylhydrogenphosphit
Dinitrobenzol (alle Isomeren)
Dinitronaphthaline (alle Isomeren)
1,4-Dioxan
Diphenylmethan-4,4`-diisocyanat
Formaldehyd
Heptachlor
1,1,2,3,4,4-Hexachlor-1,3-butadien
N-Hydroxymethyl-2-chloracetamid
Isopropylglycidylether
Michlers Keton
2-Nitro-4-aminophenol
1-Nitronaphthalin
2-Nitro-p-phenylendiamin
Nitropyrene (Mono-, Di-, Tri-, Tetra) (Isomere)
m-Phenylendiamin
p-Phenylendiamin
Phenylhydrazin
N-Phenyl-2-naphthylamin
1,1,2,2-Tetrachlorethan
Tetrachlorethen
Tetrachlormethan
Thioharnstoff
p-Toluidin
1,1,2-Trichlorethan
Trichlorethen (Trichlorethylen)
Trichlormethan (Chloroform)
Trimethylphosphat
2,4,7-Trinitrofluorenon
2,4,6-Trinitrotoluol (und Isomeren in technischen Gemischen)
Vinylacetat
2,4-Xylidin
C Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische
1) Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten gelten als eindeutig krebserzeugend.
2) Arsen- oder teerhaltige Salben gelten als eindeutig krebserzeugend.
3) Arzneimittel, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt, wie insbesondere alkylierende Zytostatika, gelten als eindeutig krebserzeugend.
4) Azofarbmittel, die eine im Stoffwechsel freisetzbare kanzerogene Arylaminkomponente enthalten, gelten entsprechend der Aminkomponente als krebserzeugend.
5) Gemische aus Alpha-Chlortoluol, Alpha,Alpha-Dichlortoluol, Alpha,Alpha,Alpha-Trichlortoluol und Benzoylchlorid gelten als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe.
6) Buchen- oder Eichenholzstäube gelten als eindeutig krebserzeugend. Alle anderen Holzstäube gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
7) Pyrolyseprodukte aus organischem Material, die eindeutig krebserzeugende polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe beinhalten, gelten als eindeutig krebserzeugend. Dazu gehören insbesondere Braunkohlenteere, Steinkohlenteere, Steinkohlenteerpeche, Steinkohlenteeröle, Kokereirohgase sowie Dieselmotoremissionen. Steinkohlenruß gilt ebenfalls als eindeutig krebserzeugend.
8) Arbeitsstoffe gelten jedenfalls als eindeutig krebserzeugend, wenn sie entstehen
beim Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von iso-Propanol oder
als Schwebstoffe beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte.
9) Isopropylöl (Rückstand aus der iso-Propanol-Herstellung) gilt als Arbeitsstoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential, außer es trifft 8.1. zu.
10) Kühlschmierstoffe, die Nitrit oder nitritliefernde Verbindungen und Reaktionspartner für die Nitrosaminbildung enthalten, gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
11) Künstliche Mineralfasern gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als zehn Tage beträgt.
Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als 40 Tage beträgt.
Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht.
Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest.
Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 µm. Abweichend vom ersten Satz gelten künstliche Mineralfasern, die gemäß § 4 der Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, in Verbindung mit Anhang B, Teil 1, Punkt 4.2.1 ChemV, als “Krebserzeugend, Kategorie 1 oder 2” einzustufen sind, als eindeutig krebserzeugend.
Abkürzung
GKV
Anhang IV
MASCHINENLISTEN HOLZSTAUB
Liste A: Liste der Maschinen, an denen nach dem Stand der Technik in der Regel nicht wirksam abgesaugt werden kann: hier gilt der Grenzwert von 5 mg/m.
Baustellenkreissägemaschinen
Faßdaubenfügemaschinen
Gattersägen
Mobile Sägemaschinen für den Betrieb im Freien
Tellerschleifmaschinen für die Fußbodenbearbeitung
Türstemmapparate
Zimmereihandmaschinen für den Betrieb im Freien
Zylindersägen (Fassbinder)
Liste B: Liste der Maschinen, an denen abgesaugt werden muss, der Grenzwert von 2 mg/m3 nach derzeitigem Stand der Technik nicht immer eingehalten werden kann: hier gilt der Grenzwert 5 mg/m3.
Ablängsägen, inklusive Auslegerkreissägen, Doppelabkürzsägen, Hubsägemaschinen, Pendelsägen,
Radialkreissägen, Stabschneidemaschinen, Untertischkappkreissägen, sofern kein passender
Nachrüstsatz lieferbar
Bandsägen
Bandschleifmaschinen (inklusive Rahmenschleifmaschinen)
Besäum- und Auftrennkreissägen, auch Mehrblattkreissägen
(Massivholz)
Bürstmaschinen
CNC-Bearbeitungszentren, sofern die Größe des zu bearbeitenden Werkstückes die Verwendung der
Kapselung bzw. der Abdeckung nicht zulässt
Drechslermaschinen (inklusive Kopierdrehbank und Ovaldrehwerk)
Feinschnittsägemaschinen, sofern kein passender Nachrüstsatz lieferbar
Fußbodenschleifmaschinen
Gargelapparate (Bindergewerbe)
Handoberfräsen
Holzwollehobelmaschinen
Kantenschleifmaschinen
Kervenfräsen
Kombinierte Abrichthobelmaschinen
Kombinierte Kreissägen
Kettenfräsen
Kopierfräsen (auch mit Schablonensteuerung)
Mehrfach kombinierte Maschinen
Plattenaufteilsägen
Profilschleifmaschinen
Profilzerspaner (Sägeindustrie) inklusive Profilfräsmaschinen
Rundstabmaschinen
Rundstabschleifmaschinen
Sprosseneinfräsmaschinen
Streif- und Aussparmaschinen (Bindergewerbe)
Tischfräsmaschinen bei freiem Fräsen mit Schablonen
Tischoberfräsmaschinen
Tisch- und Formatkreissägen (inklusive Paneelkreissägen), sofern kein passender Nachrüstsatz lieferbar
Topfbandbohrmaschinen
Zapfen- und Schlitzmaschinen