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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001)

Geltender Text a fecha 2007-09-11

Abkürzung

GKV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Abkürzung

GKV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Abkürzung

GKV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Abkürzung

GKV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Abkürzung

GKV

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

(2) “Schwebstoffe” sind Staub, Rauch und Nebel.

1.

“Staub” ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung.

2.

“Rauch” ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst.

3.

“Nebel” ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.

(3) “Nichtflüchtige Schwebstoffe” sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.

(4) “Einatembare Fraktion” ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.

(5) “Alveolengängige Fraktion” ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.

Abkürzung

GKV

1.

Abschnitt

Grenzwerte

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

§ 2. (1) Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

Abkürzung

GKV

Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

§ 3. (1) Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) (TRK-Liste) angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Abkürzung

GKV

Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

§ 4. (1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 ASchG (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:

1.

Wenn der Grenzwert als “Tagesmittelwert” angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).

2.

Wenn der Grenzwert als “Jahresmittelwert” angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum ein Jahr.

3.

Wenn der Grenzwert als “Kurzzeitwert” angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum

a)

ein Zeitraum von 15 Minuten oder

b)

wenn in Anhang I (Spalte 7) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden.

(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 7) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:

1.

Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang I für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.

2.

Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.

3.

Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.

(4) Als “Momentanwert” wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

Abkürzung

GKV

MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

§ 5. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “biologisch inert” keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert:

1.

15 mg/m3 einatembare Fraktion,

2.

6 mg/m3 alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

1.

30 mg/m3 einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 15 mg/m3 überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 15 mg/m3 liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2.

12 mg/m3 alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 6 mg/m3 überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 6 mg/m3 liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

Abkürzung

GKV

MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

§ 5. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “biologisch inert” keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

15 mg/m3 einatembare Fraktion,

2.

6 mg/m3 alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

1.

30 mg/m3 einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2.

12 mg/m3 alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

Abkürzung

GKV

MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

§ 6. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

350 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1% und an n-Hexan von weniger als 5%;

2.

200 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1 bis 25% und an n-Hexan von weniger als 5%;

3.

50 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25%;

4.

50 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5% oder mehr.

5.

Die in Z 1 bis 4 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.

(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:

1.

wenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht bekannt ist oder

2.

wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische ausgesetzt sind.

(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Unbeschadet des Abs. 1

1.

gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und

2.

gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 45 Abs. 7 ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Abkürzung

GKV

MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

§ 6. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

200 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25 %,

2.

70 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1 % bis 25 % und an Hexanen von weniger als 1 %,

3.

20 ml/ m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25 %,

4.

50 ml/ m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5 % oder mehr,

5.

170 ml/ m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von 25 % oder mehr.

Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.

(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:

1.

wenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 5 nicht bekannt ist oder

2.

wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische ausgesetzt sind.

(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Unbeschadet des Abs. 1

1.

gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und

2.

gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 45 Abs. 7 ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß § 6 GKV 2003 Ergebnisse in der Einheit mg/ m3, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.

Abkürzung

GKV

Bewertung von Stoffgemischen

§ 7. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.

(2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen:

1.

Es sind nur jene Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration größer ist als 10% des für den jeweiligen Stoff geltenden MAK-Wertes.

2.

Der Bewertungsindex I eines Stoffgemisches ist die Summe der Schadstoffindices Ii. Jeder Schadstoffindex Ii ist der Quotient aus der für den jeweiligen Schadstoff i festgestellten Konzentration Ci in der Luft am Arbeitsplatz und dem jeweiligen MAK-Wert (als Tagesmittelwert). Die Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe i (C1, C2 bis Cn) sind die für dieselbe Arbeitsschicht festgestellten Durchschnittskonzentrationen.

(3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe in die Berechnung einzubeziehen.

(4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden.

(5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend Abs. 2 Z 1 eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.

Abkürzung

GKV

Information der ArbeitnehmerInnen

§ 8. (1) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.

(2) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I mit dem Hinweis “S” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I mit dem Hinweis “H” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

Abkürzung

GKV

Handhabung der Anhänge I und II

§ 9. (1) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:

1.

als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit “ml/m3” (Milliliter pro Kubikmeter) oder “ppm” (parts per million) und

2.

als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit “mg/m3” (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).

(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.

(3) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in “mg/m3” (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) In Anhang I (Spalte 10) sind

1.

sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit “S” gekennzeichnet und

2.

Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit “H” gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.

(5) In Anhang I sind MAK-Werte für Schwebstoffe

1.

mit “E” gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und

2.

mit “A” gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.

(6) In Anhang I (Spalte 3 und 4) finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise auf

1.

Anhang II (TRK-Liste), sofern ein TRK-Wert besteht oder

2.

Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt ist.

(7) In Anhang II werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs II hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

Abkürzung

GKV

Handhabung der Anhänge I und II

§ 9. (1) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:

1.

als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit “ml/m3” (Milliliter pro Kubikmeter) oder “ppm” (parts per million) und

2.

als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit “mg/m3” (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).

(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.

(3) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in “mg/m3” (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) In Anhang I (Spalte 10) sind

1.

sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit “S” gekennzeichnet und

2.

Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit “H” gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.

(5) In Anhang I sind MAK-Werte für Schwebstoffe

1.

mit “E” gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und

2.

mit “A” gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.

(6) In Anhang I (Spalte 3 und 4) finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise auf

1.

Anhang II (TRK-Liste), sofern ein TRK-Wert besteht oder

2.

Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).

(7) In Anhang II werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs II hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

Abkürzung

GKV

2.

Abschnitt

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

Einstufung und Unterteilung

§ 10. (1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

Abkürzung

GKV

Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

§ 11. Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird angeordnet, dass auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

1.

§ 42 Abs. 3 ASchG an Stelle von § 42 Abs. 1 und 2 ASchG anzuwenden ist und

2.

§ 42 Abs. 5 und 7, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden sind.

Abkürzung

GKV

Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 12. (1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

1.

2-Naphthylamin und seine Salze

2.

4-Aminobiphenyl und seine Salze

3.

Benzidin und seine Salze

4.

4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

Abkürzung

GKV

Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe

§ 13. Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3.

Art der Arbeitsvorgänge,

4.

Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,

5.

Angaben zur Exposition,

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.

Abkürzung

GKV

Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 14. (1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

1.

geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder

2.

geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und

3.

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass

1.

persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und

2.

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, nur in geschlossenen Behältern aus der Arbeitsstätte befördert werden.

Abkürzung

GKV

Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 14. (1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

1.

geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder

2.

geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und

3.

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass

1.

persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)

Abkürzung

GKV

Umluftverbot und Ausnahmen

§ 15. (1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen ist die Rückführung von Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen.

(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen und

1.

wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder

2.

das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:

a)

zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),

b)

zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder

c)

zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.

(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:

1.

Bei den eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen muss es sich um Schwebstoffe handeln, für die ein TRK-Wert festgelegt ist.

2.

Die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte müssen nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat des Herstellers) folgende Anforderungen erfüllen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

Abkürzung

GKV

3.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Holzstaub

Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung

§ 16. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der in Anhang IV, Listen A und B angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) mit 2 mg/m3 festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m3. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wird.

(2) Bei Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste A ist eine wirksame Absaugung nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 ASchG keine Verpflichtung zur Absaugung von Holzstaub besteht.

Abkürzung

GKV

Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

§ 17. (1) Für Absauggeräte, die für Umluftbetrieb konzipiert sind (wie zB Entstauber, Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung und eigenem Staubfiltersack, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen) gilt Folgendes:

1.

Sie müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.

2.

Die Filteranlage und die Staubsammeleinrichtung müssen ein Gehäuse aus nichtbrennbarem Material aufweisen. Bei handgeführten Arbeitsmitteln mit integrierter Absaugung können die Staubfiltersäcke auch ohne Gehäuse ausgeführt sein.

(2) Für Absauganlagen gilt Folgendes:

1.

Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen erfolgen.

2.

Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.

3.

Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.

4.

Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.

(3) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Abs. 2 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.

2.

Filteranlage und Staubsammeleinrichtungen müssen ein Gehäuse aus nichtbrennbarem Material aufweisen.

3.

Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammeleinrichtung aufgestellt werden.

(4) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten, die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn

1.

die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und

2.

die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente und in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt.

(5) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 4 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.

(6) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der

1.

Erfassungselemente und deren Einstellung,

2.

Filterelemente,

3.

Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das Austragen,

4.

Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.

(7) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Kontrollmessung zu bestätigen.

(8) Alle ArbeitnehmerInnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.

Abkürzung

GKV

Holzstaub: Reinigung

§ 18. (1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von ArbeitnehmerInnen gelangt.

(2) Abblasen von Holzstaub mit Druckluft oder Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der/die ArbeitgeberIn dafür zu sorgen, dass von den ArbeitnehmerInnen, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Alle ArbeitnehmerInnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.

Abkürzung

GKV

Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen

§ 19. (1) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgt.

(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.

(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen und

1.

wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder

2.

das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:

a)

zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),

b)

zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder

c)

zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.

(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:

1.

Entweder es kann durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m3 unterschreitet, oder

2.

die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen) folgende Anforderungen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

Abkürzung

GKV

Hartholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen

§ 19. (1) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgt. Als Hartholz im Sinne der §§ 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang V (Hartholz-Liste) angeführten Harthölzer.

(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.

(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen und

1.

wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder

2.

das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:

a)

zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),

b)

zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder

c)

zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.

(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:

1.

Entweder es kann durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m3 unterschreitet, oder

2.

die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen) folgende Anforderungen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

Abkürzung

GKV

Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang

§ 20. (1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.

(2) Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Buchen- oder Eichenholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an

1.

Massivholz in m3, ausgenommen Buchen- und Eichenholz,

2.

Massivholz Buche- und Eiche in m3,

3.

Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Buchen- oder Eichenholz in Holzwerkstoffen und dem

4.

Anteil an Buchen- oder Eichenholz in m3 in Holzwerkstoffen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Buchen- oder Eichenholz furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Buchen- und Eichenholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Buchen- oder Eichenholz enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Buchen- oder Eichenholz anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Buchen- und Eichenholz von 20% anzunehmen.

(4) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.

(5) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.

(6) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Buchen- oder Eichenholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.

(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:

1.

von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m3 (ausgenommen Buchen- und Eichenholz): 40%;

2.

von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz Buche- und Eiche, in m3: 60%;

3.

von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen, einschließlich dem Anteil an Buchen- und Eichenholz, in m3: 10%.

(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.

Abkürzung

GKV

Hartholzstaub: Erheblicher Umfang

§ 20. (1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.

(2) Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Hartholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an

1.

Massivholz in m3, ausgenommen Hartholz,

2.

Massivholz Hartholz in m3,

3.

Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Hartholz in Holzwerkstoffen, und dem

4.

Anteil an Harthölzern in m3 in Holzwerkstoffen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen.

(4) Beträgt der Anteil an Hartholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.

(5) Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.

(6) Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Hartholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.

(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:

1.

von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m3 (ausgenommen Hartholz): 40%;

2.

von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m3: 60%;

3.

von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen einschließlich des Anteils an Hartholz in m3: 10%.

(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Hartholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.

Abkürzung

GKV

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 106 Abs. 3 Z 6 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.

(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Abkürzung

GKV

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.

(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2002 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Abkürzung

GKV

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.

(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 und 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 20 samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2004 sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

Abkürzung

GKV

4.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Asbest

Geltungsbereich des 4. Abschnitts

§ 21. Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

Abkürzung

GKV

Meldung von Asbestarbeiten

§ 22. (1) Arbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Arbeitnehmer/innen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:

1.

kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,

2.

Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,

3.

Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder

4.

Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:

1.

Wartung und Reinigung von Standardheizkesseln,

2.

Rauchfangkehrerarbeiten bei asbesthältigen Schornsteinen,

3.

Bohren von Gerüstverankerungslöchern an Außenfassaden sowie Anbohren von Asbestzement-Fassadenplatten, Vorbereitungsarbeiten für Montagen bei Asbestzement-Platten,

4.

Ausbau, insbesondere von Dichtschnüren von Standardheizkesseln, von asbesthältigem Material aus Elektrospeicherheizgeräten, von asbesthaltigen Flachdichtungen, von asbesthaltigem Material bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen, von asbesthaltigen Kupplungsscheiben, Scheibenbremsbelägen, Trommelbremsbelägen bei Kraftfahrzeugen sowie von Fensterrahmen und Türen mit asbesthaltigem Fugenkitt,

5.

zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen, sowie

6.

Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten sowie von Vinyl-Asbestplatten (Flexplatten).

(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind gemäß § 95 Abs. 2 ASchG von der Anwendung des § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) und § 49 ASchG (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

Abkürzung

GKV

Arbeitsplan

§ 23. (1) Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan dem zuständigen Arbeitsinspektorat vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass

1.

Asbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Arbeitnehmer/innen eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,

2.

erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß § 69 ASchG zur Verfügung gestellt werden,

3.

nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Arbeitsinspektorates hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Arbeitnehmer/innen, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Arbeitnehmer/innen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.

(3) Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.

Abkürzung

GKV

Messungen der Asbestkonzentration

§ 24. (1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.

(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen

1.

mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder

2.

mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder

3.

mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.

(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.

Abkürzung

GKV

Information und Unterweisung

§ 25. (1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,

2.

die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,

3.

die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,

4.

die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

5.

die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,

6.

den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

(2) Die Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 14 ASchG hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.

Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,

2.

Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,

3.

Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,

4.

sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,

5.

Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,

6.

Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,

7.

erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.

Abkürzung

GKV

Minimierung der Exposition

§ 26. (1) Bei Arbeiten nach § 21 müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 43 ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:

1.

Alle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten;

2.

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind, erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen.

(2) Bei Arbeiten nach § 21 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.

(3) Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 43 ASchG vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.

Abkürzung

GKV

Besondere Arbeiten

§ 27. (1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Arbeitgeber/innen feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümer/innen einzuholen.

(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 43 ASchG eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:

1.

Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.

2.

Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.

3.

Für Arbeitnehmer/innen ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Arbeitnehmer/innen mit Asbest zu vermeiden.

4.

Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.

5.

Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

Abkürzung

GKV

5.

Abschnitt:

Messungen

Grenzwert-Vergleichsmessungen

§ 28. (1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Arbeitnehmer/innen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.

(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 43 ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 43 ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.

(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen sowie Berechnungsverfahren) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass

1.

gegebenenfalls die anzuwendenden Kurzzeitwerte eingehalten sind und

a. 20% jedes anzuwendenden MAK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert oder des Bewertungsindex unterschritten sind oder

b. 10% jedes anzuwendenden TRK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert unterschritten sind oder

2.

bei zeitlich begrenzten Arbeitsvorgängen, wie zB Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten bis zu 3 Monaten,

a. entweder die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten sind oder

b. im Fall einer Grenzwertüberschreitung der Atemschutz so ausgewählt ist, dass bei seiner Benutzung die Grenzwerte individuell unterschritten sind.

Abkürzung

GKV

Kontrollmessungen

§ 29. (1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach § 46 Abs. 6 ASchG festzulegen.

(2) Ergeben zwei aufeinanderfolgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen entfallen.

(3) Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des § 30.

(4) Wenn die Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tages- oder Jahresmittelwert oder des halben bis einfachen Bewertungsindex liegt, sind Kontrollmessungen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen.

(5) Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß § 28 Abs. 2 festgelegten Messpunkten geändert haben. Kontrollmessungen können aber auch als neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen durchgeführt werden.

(6) Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung bzw. des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.

Abkürzung

GKV

Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung

§ 30. (1) Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden

1.

mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder

2.

zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder

3.

durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie zB durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Arbeitnehmer/innen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.

(3) Überwachungen nach Abs. 1 sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

Abkürzung

GKV

Gemeinsame Bestimmungen

§ 31. (1) Messungen können durch vereinfachte Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls (worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.

(3) Messungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Messungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

Abkürzung

GKV

Prüfungen

§ 32. (1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen

1.

nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde, und

2.

nur verwendet werden, wenn sie mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wurden.

(2) Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.

(3) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(4) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros - Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.

Abkürzung

GKV

6.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Für die mit In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes bereits bestehenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in § 34 Abs. 10 genannten Zeitpunkt erfüllt sein.

(2) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 erfüllen.

(3) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

Abkürzung

GKV

Schlussbestimmungen

§ 34. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.

(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 und 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 20 samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2004 sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) (Anm.: Tritt mit 1.7.2006 in Kraft.)

(7) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 ASchG, und gemäß § 118 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass § 97 Abs. 7 ASchG mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(8) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt außer Kraft treten.

(9) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 4 ASchG als Bundesgesetz geltende Verordnung über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und des Herstellens, des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung), BGBl. Nr. 324/1990, außer Kraft getreten ist.

(10) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2006 - GKV 2006“, das Inhaltsverzeichnis zum 4. bis 6. Abschnitt, § 9 Abs. 6 Z 2, § 14 Abs. 2, der 4. und 5. Abschnitt, §§ 33 und 34 Abs. 6, in Anhang I/2003 (MAK-Liste) der Eintrag für Nickel, in Anhang II/2003 (TRK-Liste) die Einträge für Asbest und Nickelverbindungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Abkürzung

GKV

Schlussbestimmungen

§ 34. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.

(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 und 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 20 samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2004 sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.

(7) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 ASchG, und gemäß § 118 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass § 97 Abs. 7 ASchG mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(8) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt außer Kraft treten.

(9) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 4 ASchG als Bundesgesetz geltende Verordnung über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und des Herstellens, des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung), BGBl. Nr. 324/1990, außer Kraft getreten ist.

(10) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2006 - GKV 2006“, das Inhaltsverzeichnis zum 4. bis 6. Abschnitt, § 9 Abs. 6 Z 2, § 14 Abs. 2, der 4. und 5. Abschnitt, §§ 33 und 34 Abs. 6, in Anhang I/2003 (MAK-Liste) der Eintrag für Nickel, in Anhang II/2003 (TRK-Liste) die Einträge für Asbest und Nickelverbindungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Abkürzung

GKV

Schlussbestimmungen

§ 34. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.

(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 und 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 20 samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2004 sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.

(7) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 ASchG, und gemäß § 118 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass § 97 Abs. 7 ASchG mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(8) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt außer Kraft treten.

(9) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 4 ASchG als Bundesgesetz geltende Verordnung über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und des Herstellens, des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung), BGBl. Nr. 324/1990, außer Kraft getreten ist.

(10) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2006 - GKV 2006“, das Inhaltsverzeichnis zum 4. bis 6. Abschnitt, § 9 Abs. 6 Z 2, § 14 Abs. 2, der 4. und 5. Abschnitt, §§ 33 und 34 Abs. 6, in Anhang I/2003 (MAK-Liste) der Eintrag für Nickel, in Anhang II/2003 (TRK-Liste) die Einträge für Asbest und Nickelverbindungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(11) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, das Inhaltsverzeichnis zu § 9, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4 Z 1, § 9 Abs. 5 bis 8, § 16 Abs. 1, § 33 Abs. 4, Anhang I/2007 (Stoffliste), in der Fassung BGBl. II Nr. 243/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Abkürzung

GKV

Anhang I

STOFFLISTE

In der Stoffliste werden folgende Abkürzungen und Symbole verwendet

[ ] CAS-No. (Chemical Abstracts Service registry number)

A alveolengängiger Anteil

E einatembare Fraktion

Miw als Mittelwert über den Beurteilungzeitraum

Mow als Momentanwert

H besondere Gefahr der Hautresorption

S der Arbeitsstoff löst in weit überdurchschnittlichem Maß

allergische

Überempfindlichkeitsreaktionen aus

Sa: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege

Sh: Gefahr der Sensibilisierung der Haut

Sah: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut

SP: Gefahr der Photosensibilisierung

Bei krebserzeugenden Stoffen finden sich in Spalte 3 und 4 der Stoffliste folgende Verweise:

auf Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) (TRK-Liste) sofern ein TRK-Wert besteht oder auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt werden kann

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Abkürzung

GKV

Anhang I/2003

STOFFLISTE

In der Stoffliste werden folgende Abkürzungen und Symbole verwendet

[ ] CAS-No. (Chemical Abstracts Service registry number)

A alveolengängiger Anteil

E einatembare Fraktion

Miw als Mittelwert über den Beurteilungzeitraum

Mow als Momentanwert

H besondere Gefahr der Hautresorption

S der Arbeitsstoff löst in weit überdurchschnittlichem Maß

allergische Überempfindlichkeitsreaktionen aus

Sa: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege

Sh: Gefahr der Sensibilisierung der Haut

Sah: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut

SP: Gefahr der Photosensibilisierung

Bei krebserzeugenden Stoffen finden sich in Spalte 3 und 4 der Stoffliste folgende Verweise:

auf Anhang II (TRK-Liste) sofern ein TRK-Wert besteht oder auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt werden kann

(Anm: Tabelle nicht darstellbar!)

Abkürzung

GKV

Anhang I/2003

STOFFLISTE

In der Stoffliste werden folgende Abkürzungen und Symbole verwendet

[ ] CAS-No. (Chemical Abstracts Service registry number)

A alveolengängiger Anteil

E einatembare Fraktion

Miw als Mittelwert über den Beurteilungzeitraum

Mow als Momentanwert

H besondere Gefahr der Hautresorption

S der Arbeitsstoff löst in weit überdurchschnittlichem Maß

allergische Überempfindlichkeitsreaktionen aus

Sa: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege

Sh: Gefahr der Sensibilisierung der Haut

Sah: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut

SP: Gefahr der Photosensibilisierung

Bei krebserzeugenden Stoffen finden sich in Spalte 3 und 4 der Stoffliste folgende Verweise:

auf Anhang II (TRK-Liste) sofern ein TRK-Wert besteht oder auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt werden kann

(Anm: Tabelle nicht darstellbar!)

Abkürzung

GKV

Anhang I/2003

STOFFLISTE

In der Stoffliste werden folgende Abkürzungen und Symbole verwendet

[ ] CAS-No. (Chemical Abstracts Service registry number)

A alveolengängiger Anteil

E einatembare Fraktion

Miw als Mittelwert über den Beurteilungzeitraum

Mow als Momentanwert

H besondere Gefahr der Hautresorption

S der Arbeitsstoff löst in weit überdurchschnittlichem Maß

allergische Überempfindlichkeitsreaktionen aus

Sa: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege

Sh: Gefahr der Sensibilisierung der Haut

Sah: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut

SP: Gefahr der Photosensibilisierung

Bei krebserzeugenden Stoffen finden sich in Spalte 3 und 4 der Stoffliste folgende Verweise:

auf Anhang II (TRK-Liste) sofern ein TRK-Wert besteht oder auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe)

(Anm: Tabelle nicht darstellbar!)

Abkürzung

GKV

Anhang I/2003

STOFFLISTE

In der Stoffliste werden folgende Abkürzungen und Symbole verwendet

[ ] CAS-No. (Chemical Abstracts Service registry number)

A alveolengängiger Anteil

E einatembare Fraktion

Miw als Mittelwert über den Beurteilungzeitraum

Mow als Momentanwert

H besondere Gefahr der Hautresorption

S der Arbeitsstoff löst in weit überdurchschnittlichem Maß

allergische Überempfindlichkeitsreaktionen aus

Sa: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege

Sh: Gefahr der Sensibilisierung der Haut

Sah: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut

SP: Gefahr der Photosensibilisierung

Bei krebserzeugenden Stoffen finden sich in Spalte 3 und 4 der Stoffliste folgende Verweise:

auf Anhang II (TRK-Liste) sofern ein TRK-Wert besteht oder auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe)

(Anm: Tabelle nicht darstellbar!)

Abkürzung

GKV

Anhang II

TRK-LISTE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Abkürzung

GKV

Anhang II/2003

TRK-LISTE

(Anm.: Tabelle nicht nicht darstellbar!)

Abkürzung

GKV

Anhang II/2003

TRK-LISTE

(Anm.: Tabelle nicht nicht darstellbar!)

Abkürzung

GKV

Anhang II/2003

TRK-LISTE

(Anm.: Tabelle nicht nicht darstellbar!)

Abkürzung

GKV

Anhang III

LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE

A Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe

A1 Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste

zu verursachen vermögen:

4-Aminobiphenyl und seine Salze

Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und ihre

Salze, zB Bleiarsenat,

Calciumarsenat

Asbest (Chrysotil; Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith,

Tremolit) als Feinstaub und asbesthaltiger Feinstaub

Benzidin und seine Salze

Benzol

Bis(chlormethyl)ether

4-Chlor-o-toluidin

2,2(-Dichlordiethylsulfid

N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin

Monochlordimethylether

2-Naphthylamin und seine Salze

Nickel (Staub/Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat)

Vinylchlorid

Zinkchromat

A2 Stoffe, die sich bislang nur im Tierversuch als krebserzeugend

erwiesen haben, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann:

Acrylamid

Acrylnitril

1-Allyloxy-2,3-epoxypropan

o-Aminoazotoluol

6-Amino-2-ethoxynaphthalin

2-Amino-4-nitrotoluol

Antimontrioxid

Auramin und seine Salze

Benz[a]anthrazen

Benzo[b]fluoranthen

Benzo[j]fluoranthen

Benzo[k]fluoranthen

Benzo[a]pyren

Beryllium und seine Verbindungen

Bromethan

1,3-Butadien

2,4-Butansulton

Cadmium und seine Verbindungen, Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid,

Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid und andere bioverfügbare Verbindungen

p-Chloranilin

1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

Chlorfluormethan

N-Chlorformyl-morpholin

Chlorierte Dibenzodioxine und -furane Alpha-Chlortoluol; siehe auch auch alpha-Chlortoluole in Anhang III C

Chrom(VI)-Verbindungen (in Form von Staub/Aerosole); als Beispiele

seien genannt: Alkalichromate, Calciumchromat, Chrom-III-chromat, Chromdioxidichlorid (Chromdioxychlorid, Chromoxychlorid, Chromylchlorid), Chromsäure, Chromsäureanhydrid, Chromtrioxid, , Strontiumchromat.

Ausgenommen die in Wasser praktisch unlöslichen, wie zB Bleichromat (siehe III B), Bariumchromat [aber Zinkchromat in A 1].

Chrysen

Cobalt und seine Verbindungen

2,4-Diaminoanisol

3,3`-Diaminobenzidin und seine Salze

4,4`-Diaminodiphenylmethan

Diazomethan

Dibenz[a,h]anthrazen

Dibenzo[a,e]pyren

Dibenzo[a,h]pyren

Dibenzo[a,i]pyren

Dibenzo[a,l]pyren

1,2-Dibrom-3-chlorpropan

1,2-Dibromethan

Dichloracetylen

3,3`-Dichlorbenzidin und seine Salze

1,4-Dichlorbenzol

1,4-Dichlor-2-buten

1,2-Dichlorethan

1,3-Dichlor-2-propanol

E- und Z-1,3-Dichlorpropen (cis- und trans-)

Alpha,alpha-Dichlortoluol; s. auch alpha-Chlortoluole in Anhang III C

Diethylsulfat

Diglycidylresorcinether

3,3-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine Salze 3,3-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) und seine Salze Dimethylcarbamidsäurechlorid

3,3-Dimethyl-4,4-diaminodiphenylmethan

1,1-Dimethylhydrazin

1,2-Dimethylhydrazin

Dimethylsulfamoylchlorid

Dimethylsulfat

Dinitrotoluole (Isomerengemische)

1,2-Epoxybutan

1,2-Epoxypropan

Ethylcarbamat

Ethylenimin

Ethylenoxid

Glycidyltrimethylammoniumchlorid

Hexamethylphosphorsäuretriamid

Hydrazin

Indeno[1,2,3-cd]pyren

Iodmethan (Methyliodid)

p-Kresidin (2-Methoxy-5-methylanilin)

2-Methoxyanilin

Methylazoxymethylacetat

4,4`-Methylen-bis(2-chloranilin) und seine Salze

4,4`-Methylen-bis(N,N-dimethylanilin)

1-Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin

1-Naphthylamin

Nickeltetracarbonyl

5-Nitroacenaphthen

4-Nitrobiphenyl

2-Nitronaphthalin

2-Nitropropan

N-Nitrosodi-n-butylamin

N-Nitrosodiethanolamin

N-Nitrosodiethylamin

N-Nitrosodimethylamin

N-Nitrosodi-i-propylamin

N-Nitrosodi-n-propylamin

N-Nitrosoethylphenylamin

N-Nitrosomethylethylamin

N-Nitrosomethylphenylamin

N-Nitrosomorpholin

N-Nitrosopiperidin

N-Nitrosopyrrolidin

o-Nitrotoluol

4,4`-Oxydianilin

Pentachlorphenol

o-Phenylendiamin

Phenylglycidylether

1,3-Propansulton

Beta-Propiolacton

Propylenimin

Styroloxid

Sulfallat (ISO)

2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin

Tetranitromethan

4,4`-Thiodianilin

o-Toluidin und seine Salze

2,4-Toluylendiamin

2,3,4-Trichlor-1-buten

Alpha,alpha,alpha-Trichlortoluol (Benzotrichlorid); s. auch

alpha-Chlortoluole in Anhang III C

2,4,5-Trimethylanilin

4-Vinyl-1,2-cyclohexendiepoxid

N-Vinyl-2-pyrrolidon

B Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential

Acetaldehyd

Acetamid

3-Amino-9-ethylcarbazol

Anilin

Bleichromat

Bleichromatoxid

Brommethan

1,4-Butansulton

2-Butenal

1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan

1-tert-Butoxy-2,3-epoxypropan

Chlordan

Chlordecon

Chlorethan

Chlorierte Biphenyle (technische Produkte)

Chlormethan

3-Chlor-2-methylpropen

1-Chlor-2-nitrobenzol

1-Chlor-4-nitrobenzol

Chlorparaffine (bestimmte technische Produkte)

3-Chlorpropen (Allylchlorid)

Chlorthalonil

5-Chlor-o-toluidin

Chromcarbonyl

1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)

Dichlormethan

1,2-Dichlormethoxyethan

Diethylcarbamidsäurechlorid

1,1-Difluorethen

Diglycidylether

N,N-Dimethylanilin

Dimethylhydrogenphosphit

Dinitrobenzol (alle Isomeren)

Dinitronaphthaline (alle Isomeren)

1,4-Dioxan

Diphenylmethan-4,4`-diisocyanat

Formaldehyd

Heptachlor

1,1,2,3,4,4-Hexachlor-1,3-butadien

N-Hydroxymethyl-2-chloracetamid

Isopropylglycidylether

Michlers Keton

2-Nitro-4-aminophenol

1-Nitronaphthalin

2-Nitro-p-phenylendiamin

Nitropyrene (Mono-, Di-, Tri-, Tetra) (Isomere)

m-Phenylendiamin

p-Phenylendiamin

Phenylhydrazin

N-Phenyl-2-naphthylamin

1,1,2,2-Tetrachlorethan

Tetrachlorethen

Tetrachlormethan

Thioharnstoff

p-Toluidin

1,1,2-Trichlorethan

Trichlorethen (Trichlorethylen)

Trichlormethan (Chloroform)

Trimethylphosphat

2,4,7-Trinitrofluorenon

2,4,6-Trinitrotoluol (und Isomeren in technischen Gemischen)

Vinylacetat

2,4-Xylidin

C Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische

1) Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten gelten als eindeutig krebserzeugend.

2) Arsen- oder teerhaltige Salben gelten als eindeutig krebserzeugend.

3) Arzneimittel, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt, wie insbesondere alkylierende Zytostatika, gelten als eindeutig krebserzeugend.

4) Azofarbmittel, die eine im Stoffwechsel freisetzbare kanzerogene Arylaminkomponente enthalten, gelten entsprechend der Aminkomponente als krebserzeugend.

5) Gemische aus alpha-Chlortoluol, alpha,alpha-Dichlortoluol, alpha,alpha,alpha-Trichlortoluol und Benzoylchlorid gelten als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe.

6) Buchen- oder Eichenholzstäube gelten als eindeutig krebserzeugend. Alle anderen Holzstäube gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.

7) Pyrolyseprodukte aus organischem Material, die eindeutig krebserzeugende polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe beinhalten, gelten als eindeutig krebserzeugend. Dazu gehören insbesondere Braunkohlenteere, Steinkohlenteere, Steinkohlenteerpeche, Steinkohlenteeröle, Kokereirohgase, sowie Dieselmotoremissionen. Steinkohlenruß gilt ebenfalls als eindeutig krebserzeugend.

8) Arbeitsstoffe gelten jedenfalls als eindeutig krebserzeugend, wenn sie entstehen

1.

beim Stärke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von iso-Propanol oder

2.

als Schwebstoffe beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte.

9) Isopropylöl (Rückstand aus der iso-Propanol-Herstellung) gilt als Arbeitsstoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential, außer es trifft 8.1. zu.

10) Kühlschmierstoffe, die Nitrit oder nitritliefernde Verbindungen und Reaktionspartner für die Nitrosaminbildung enthalten, gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.

11) Künstliche Mineralfasern gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als zehn Tage beträgt.

b)

Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als 40 Tage beträgt.

c)

Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht.

d)

Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest.

Abweichend vom ersten Satz gelten künstliche Mineralfasern, die gemäß § 4 der Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, in Verbindung mit Anhang B, Teil 1, Punkt 4.2.1 ChemV, als “Krebserzeugend, Kategorie 1 oder 2” einzustufen sind, als eindeutig krebserzeugend.

Abkürzung

GKV

Anhang III/2003

LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE

A Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe

A1 Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste

zu verursachen vermögen:

4-Aminobiphenyl und seine Salze

Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und ihre

Salze, zB Bleiarsenat,

Calciumarsenat

Asbest (Chrysotil; Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith,

Tremolit) als Feinstaub und asbesthaltiger Feinstaub

Benzidin und seine Salze

Benzol

Bis(chlormethyl)ether

4-Chlor-o-toluidin

2,2`-Dichlordiethylsulfid

N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin

Monochlordimethylether

2-Naphthylamin und seine Salze

Nickel (Staub/Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat)

Vinylchlorid

Zinkchromat

A2 Stoffe, die sich bislang nur im Tierversuch als krebserzeugend

erwiesen haben, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann:

Acrylamid

Acrylnitril

1-Allyloxy-2,3-epoxypropan

o-Aminoazotoluol

6-Amino-2-ethoxynaphthalin

2-Amino-4-nitrotoluol

Antimontrioxid

Auramin und seine Salze

Benz[a]anthrazen

Benzo[b]fluoranthen

Benzo[j]fluoranthen

Benzo[k]fluoranthen

Benzo[a]pyren

Beryllium und seine Verbindungen

Bromethan

1,3-Butadien

2,4-Butansulton

Cadmium und seine Verbindungen, Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid,

Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid und andere bioverfügbare Verbindungen

p-Chloranilin

1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

Chlorfluormethan

N-Chlorformyl-morpholin

Chlorierte Dibenzodioxine und -furane Alpha-Chlortoluol; siehe auch auch Alpha-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5

Chrom(VI)-Verbindungen (in Form von Staub/Aerosole); als Beispiele

seien genannt: Alkalichromate, Calciumchromat, Chrom-III-chromat, Chromdioxidichlorid (Chromdioxychlorid, Chromoxychlorid, Chromylchlorid), Chromsäure, Chromsäureanhydrid, Chromtrioxid, Strontiumchromat.

Ausgenommen die in Wasser praktisch unlöslichen, wie zB Bleichromat (s. III B), Bariumchromat [aber Zinkchromat in A 1].

Chrysen

Cobalt und seine Verbindungen

2,4-Diaminoanisol

3,3`-Diaminobenzidin und seine Salze

4,4`-Diaminodiphenylmethan

Diazomethan

Dibenz[a,h]anthracen

Dibenzo[a,e]pyren

Dibenzo[a,h]pyren

Dibenzo[a,i]pyren

Dibenzo[a,l]pyren

1,2-Dibrom-3-chlorpropan

1,2-Dibromethan

Dichloracetylen

3,3`-Dichlorbenzidin und seine Salze

1,4-Dichlorbenzol

1,4-Dichlor-2-buten

1,2-Dichlorethan

1,3-Dichlor-2-propanol

E- und Z-1,3-Dichlorpropen (cis- und trans-)

Alpha,Alpha-Dichlortoluol; s. auch Alpha-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5

Diethylsulfat

Diglycidylresorcinether

3,3-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine Salze 3,3-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) und seine Salze Dimethylcarbamidsäurechlorid

3,3-Dimethyl-4,4-diaminodiphenylmethan

1,1-Dimethylhydrazin

1,2-Dimethylhydrazin

Dimethylsulfamoylchlorid

Dimethylsulfat

Dinitrotoluole (Isomerengemische)

1,2-Epoxybutan

1,2-Epoxypropan

2,3-Epoxy-1-propanol

Ethylcarbamat

Ethylenimin

Ethylenoxid

Glycidyltrimethylammoniumchlorid

Hexamethylphosphorsäuretriamid

Hydrazin

Indeno[1,2,3-cd]pyren

Iodmethan (Methyliodid)

p-Kresidin (2-Methoxy-5-methylanilin)

2-Methoxyanilin

Methylazoxymethylacetat

4,4`-Methylen-bis(2-chloranilin) und seine Salze

4,4`-Methylen-bis(N,N-dimethylanilin)

1-Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin

1-Naphthylamin

Nickeltetracarbonyl

5-Nitroacenaphthen

4-Nitrobiphenyl

2-Nitronaphthalin

2-Nitropropan

N-Nitrosodi-n-butylamin

N-Nitrosodiethanolamin

N-Nitrosodiethylamin

N-Nitrosodimethylamin

N-Nitrosodi-i-propylamin

N-Nitrosodi-n-propylamin

N-Nitrosoethylphenylamin

N-Nitrosomethylethylamin

N-Nitrosomethylphenylamin

N-Nitrosomorpholin

N-Nitrosopiperidin

N-Nitrosopyrrolidin

o-Nitrotoluol

4,4`-Oxydianilin

Pentachlorphenol

o-Phenylendiamin

Phenylglycidylether

1,3-Propansulton

Beta-Propiolacton

Propylenimin

Styroloxid

Sulfallat (ISO)

2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin

Tetranitromethan

4,4`-Thiodianilin

o-Toluidin und seine Salze

2,4-Toluylendiamin

2,3,4-Trichlor-1-buten

Alpha,Alpha,Alpha-Trichlortoluol (Benzotrichlorid); s. auch Alpha-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5

2,4,5-Trimethylanilin

4-Vinyl-1,2-cyclohexendiepoxid

N-Vinyl-2-pyrrolidon

B Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential

Acetaldehyd

Acetamid

3-Amino-9-ethylcarbazol

Anilin

Bleichromat

Bleichromatoxid

Brommethan

1,4-Butansulton

2-Butenal

1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan

1-tert-Butoxy-2,3-epoxypropan

Chlordan

Chlordecon

Chlorethan

Chlorierte Biphenyle (technische Produkte)

Chlormethan

3-Chlor-2-methylpropen

1-Chlor-2-nitrobenzol

1-Chlor-4-nitrobenzol

Chlorparaffine (bestimmte technische Produkte)

3-Chlorpropen (Allylchlorid)

Chlorthalonil

5-Chlor-o-toluidin

Chromcarbonyl

1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)

Dichlormethan

1,2-Dichlormethoxyethan

Diethylcarbamidsäurechlorid

1,1-Difluorethen

Diglycidylether

N,N-Dimethylanilin

Dimethylhydrogenphosphit

Dinitrobenzol (alle Isomeren)

Dinitronaphthaline (alle Isomeren)

1,4-Dioxan

Diphenylmethan-4,4`-diisocyanat

Formaldehyd

Heptachlor

1,1,2,3,4,4-Hexachlor-1,3-butadien

N-Hydroxymethyl-2-chloracetamid

Isopropylglycidylether

Michlers Keton

2-Nitro-4-aminophenol

1-Nitronaphthalin

2-Nitro-p-phenylendiamin

Nitropyrene (Mono-, Di-, Tri-, Tetra) (Isomere)

m-Phenylendiamin

p-Phenylendiamin

Phenylhydrazin

N-Phenyl-2-naphthylamin

1,1,2,2-Tetrachlorethan

Tetrachlorethen

Tetrachlormethan

Thioharnstoff

p-Toluidin

1,1,2-Trichlorethan

Trichlorethen (Trichlorethylen)

Trichlormethan (Chloroform)

Trimethylphosphat

2,4,7-Trinitrofluorenon

2,4,6-Trinitrotoluol (und Isomeren in technischen Gemischen)

Vinylacetat

2,4-Xylidin

C Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische

1) Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten gelten als eindeutig krebserzeugend.

2) Arsen- oder teerhaltige Salben gelten als eindeutig krebserzeugend.

3) Arzneimittel, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt, wie insbesondere alkylierende Zytostatika, gelten als eindeutig krebserzeugend.

4) Azofarbmittel, die eine im Stoffwechsel freisetzbare kanzerogene Arylaminkomponente enthalten, gelten entsprechend der Aminkomponente als krebserzeugend.

5) Gemische aus Alpha-Chlortoluol, Alpha,Alpha-Dichlortoluol, Alpha,Alpha,Alpha-Trichlortoluol und Benzoylchlorid gelten als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe.

6) Buchen- oder Eichenholzstäube gelten als eindeutig krebserzeugend. Alle anderen Holzstäube gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.

7) Pyrolyseprodukte aus organischem Material, die eindeutig krebserzeugende polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe beinhalten, gelten als eindeutig krebserzeugend. Dazu gehören insbesondere Braunkohlenteere, Steinkohlenteere, Steinkohlenteerpeche, Steinkohlenteeröle, Kokereirohgase sowie Dieselmotoremissionen. Steinkohlenruß gilt ebenfalls als eindeutig krebserzeugend.

8) Arbeitsstoffe gelten jedenfalls als eindeutig krebserzeugend, wenn sie entstehen

1.

beim Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von iso-Propanol oder

2.

als Schwebstoffe beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte.

9) Isopropylöl (Rückstand aus der iso-Propanol-Herstellung) gilt als Arbeitsstoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential, außer es trifft 8.1. zu.

10) Kühlschmierstoffe, die Nitrit oder nitritliefernde Verbindungen und Reaktionspartner für die Nitrosaminbildung enthalten, gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.

11) Künstliche Mineralfasern gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als zehn Tage beträgt.

b)

Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als 40 Tage beträgt.

c)

Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht.

d)

Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest.

Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 µm. Abweichend vom ersten Satz gelten künstliche Mineralfasern, die gemäß § 4 der Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, in Verbindung mit Anhang B, Teil 1, Punkt 4.2.1 ChemV, als “Krebserzeugend, Kategorie 1 oder 2” einzustufen sind, als eindeutig krebserzeugend.

Abkürzung

GKV

Anhang III/2003

LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE

A Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe

A1 Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen:

4-Aminobiphenyl und seine Salze

Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und ihre Salze, zB Bleiarsenat,

Calciumarsenat

Asbest (Chrysotil; Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith, Tremolit) als Feinstaub und

asbesthaltiger

Feinstaub

Benzidin und seine Salze

Benzol

Bis(chlormethyl)ether

4-Chlor-o-toluidin

2,2′-Dichlordiethylsulfid

N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin

Monochlordimethylether

2-Naphthylamin und seine Salze

Nickel (Staub/Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und

Nickelcarbonat)

Vinylchlorid

Zinkchromat

A2 Stoffe, die sich bislang nur im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann:

Acrylamid

Acrylnitril

1-Allyloxy-2,3-epoxypropan

o-Aminoazotoluol

6-Amino-2-ethoxynaphthalin

2-Amino-4-nitrotoluol

Antimontrioxid

Auramin und seine Salze

Benz[a]anthrazen

Benzo[b]fluoranthen

Benzo[j]fluoranthen

Benzo[k]fluoranthen

Benzo[a]pyren

Beryllium und seine Verbindungen

Bromethan

1,3-Butadien

2,4-Butansulton

Cadmium und seine Verbindungen, Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid

und andere bioverfügbare Verbindungen

p-Chloranilin

1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

Chlorfluormethan

N-Chlorformyl-morpholin

Chlorierte Dibenzodioxine und -furane

α-Chlortoluol; siehe auch auch α-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5

Chrom(VI)-Verbindungen (in Form von Staub/Aerosole); als Beispiele seien genannt: Alkalichromate,

Calciumchromat, Chrom-III-chromat, Chromdioxidichlorid (Chromdioxychlorid, Chromoxychlorid, Chromylchlorid), Chromsäure, Chromsäureanhydrid, Chromtrioxid, Strontiumchromat.

Ausgenommen die in Wasser praktisch unlöslichen, wie zB Bleichromat (s. III B), Bariumchromat [aber Zinkchromat in A 1].

Chrysen

Cobalt und seine Verbindungen

2,4-Diaminoanisol

3,3′-Diaminobenzidin und seine Salze

4,4′-Diaminodiphenylmethan

Diazomethan

Dibenz[a,h]anthracen

Dibenzo[a,e]pyren

Dibenzo[a,h]pyren

Dibenzo[a,i]pyren

Dibenzo[a,l]pyren

1,2-Dibrom-3-chlorpropan

1,2-Dibromethan

Dichloracetylen

3,3′-Dichlorbenzidin und seine Salze

1,4-Dichlorbenzol

1,4-Dichlor-2-buten

1,2-Dichlorethan

1,3-Dichlor-2-propanol

E- und Z-1,3-Dichlorpropen (cis- und trans-)

α,α-Dichlortoluol; s. auch α-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5

Diethylsulfat

Diglycidylresorcinether

3,3′-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine Salze

3,3′-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) und seine Salze

Dimethylcarbamidsäurechlorid

3,3′-Dimethyl-4,4'-diaminodiphenylmethan

1,1-Dimethylhydrazin

1,2-Dimethylhydrazin

Dimethylsulfamoylchlorid

Dimethylsulfat

Dinitrotoluole (Isomerengemische)

1,2-Epoxybutan

1,2-Epoxypropan

2,3-Epoxy-1-propanol

Ethylcarbamat

Ethylenimin

Ethylenoxid

Glycidyltrimethylammoniumchlorid

Hexamethylphosphorsäuretriamid

Hydrazin

Indeno[1,2,3-cd]pyren

Iodmethan (Methyliodid)

p-Kresidin (2-Methoxy-5-methylanilin)

2-Methoxyanilin

Methylazoxymethylacetat

4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) und seine Salze

4,4′-Methylen-bis(N,N-dimethylanilin)

1-Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin

1-Naphthylamin

Nickeltetracarbonyl

5-Nitroacenaphthen

4-Nitrobiphenyl

2-Nitronaphthalin

2-Nitropropan

N-Nitrosodi-n-butylamin

N-Nitrosodiethanolamin

N-Nitrosodiethylamin

N-Nitrosodimethylamin

N-Nitrosodi-i-propylamin

N-Nitrosodi-n-propylamin

N-Nitrosoethylphenylamin

N-Nitrosomethylethylamin

N-Nitrosomethylphenylamin

N-Nitrosomorpholin

N-Nitrosopiperidin

N-Nitrosopyrrolidin

o-Nitrotoluol

4,4′-Oxydianilin

Pentachlorphenol

o-Phenylendiamin

Phenylglycidylether

1,3-Propansulton

β-Propiolacton

Propylenimin

Styroloxid

Sulfallat (ISO)

2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin

Tetranitromethan

4,4′-Thiodianilin

o-Toluidin und seine Salze

2,4-Toluylendiamin

2,3,4-Trichlor-1-buten

α,α,α-Trichlortoluol (Benzotrichlorid); s. auch α-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5

2,4,5-Trimethylanilin

4-Vinyl-1,2-cyclohexendiepoxid

N-Vinyl-2-pyrrolidon

B Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential

Acetaldehyd

Acetamid

3-Amino-9-ethylcarbazol

Anilin

Bleichromat

Bleichromatoxid

Brommethan

1,4-Butansulton

2-Butenal

1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan

1-tert-Butoxy-2,3-epoxypropan

Chlordan

Chlordecon

Chlorethan

Chlorierte Biphenyle (technische Produkte)

Chlormethan

3-Chlor-2-methylpropen

1-Chlor-2-nitrobenzol

1-Chlor-4-nitrobenzol

Chlorparaffine (bestimmte technische Produkte)

3-Chlorpropen (Allylchlorid)

Chlorthalonil

5-Chlor-o-toluidin

Chromcarbonyl

1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)

Dichlormethan

1,2-Dichlormethoxyethan

Diethylcarbamidsäurechlorid

1,1-Difluorethen

Diglycidylether

N,N-Dimethylanilin

Dimethylhydrogenphosphit

Dinitrobenzol (alle Isomeren)

Dinitronaphthaline (alle Isomeren)

1,4-Dioxan

Diphenylmethan-4,4′-diisocyanat

Formaldehyd

Heptachlor

1,1,2,3,4,4-Hexachlor-1,3-butadien

N-Hydroxymethyl-2-chloracetamid

Isopropylglycidylether

Michlers Keton

2-Nitro-4-aminophenol

1-Nitronaphthalin

2-Nitro-p-phenylendiamin

Nitropyrene (Mono-, Di-, Tri-, Tetra) (Isomere)

m-Phenylendiamin

p-Phenylendiamin

Phenylhydrazin

N-Phenyl-2-naphthylamin

1,1,2,2-Tetrachlorethan

Tetrachlorethen

Tetrachlormethan

Thioharnstoff

p-Toluidin

1,1,2-Trichlorethan

Trichlorethen (Trichlorethylen)

Trichlormethan (Chloroform)

Trimethylphosphat

2,4,7-Trinitrofluorenon

2,4,6-Trinitrotoluol (und Isomeren in technischen Gemischen)

Vinylacetat

2,4-Xylidin

C Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische

1) Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten gelten als eindeutig krebserzeugend.

2) Arsen- oder teerhaltige Salben gelten als eindeutig krebserzeugend.

3) Arzneimittel, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt, wie insbesondere alkylierende Zytostatika, gelten als eindeutig krebserzeugend.

4) Azofarbmittel, die eine im Stoffwechsel freisetzbare kanzerogene Arylaminkomponente enthalten, gelten entsprechend der Aminkomponente als krebserzeugend.

5) Gemische aus α-Chlortoluol, α,α-Dichlortoluol, α,α,α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid gelten als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe.

6) Hartholzstäube gelten als eindeutig krebserzeugend. Alle anderen Holzstäube gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.

7) Pyrolyseprodukte aus organischem Material, die eindeutig krebserzeugende polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe beinhalten, gelten als eindeutig krebserzeugend. Dazu gehören insbesondere Braunkohlenteere, Steinkohlenteere, Steinkohlenteerpeche, Steinkohlenteeröle, Kokereirohgase sowie Dieselmotoremissionen. Steinkohlenruß gilt ebenfalls als eindeutig krebserzeugend.

8) Arbeitsstoffe gelten jedenfalls als eindeutig krebserzeugend, wenn sie entstehen

1.

beim Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von iso-Propanol oder

2.

als Schwebstoffe beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte.

9) Isopropylöl (Rückstand aus der iso-Propanol-Herstellung) gilt als Arbeitsstoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential, außer es trifft 8.1. zu.

10) Kühlschmierstoffe, die Nitrit oder nitritliefernde Verbindungen und Reaktionspartner für die Nitrosaminbildung enthalten, gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.

11) Künstliche Mineralfasern gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als zehn Tage beträgt.

b)

Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt.

c)

Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht.

d)

Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest.

Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 μm.

Abweichend vom ersten Satz gelten künstliche Mineralfasern, die gemäß § 4 der Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, in Verbindung mit Anhang B, Teil 1, Punkt 4.2.1 ChemV, als „Krebserzeugend, Kategorie 1 oder 2“ einzustufen sind, als eindeutig krebserzeugend.

Abkürzung

GKV

Anhang IV

MASCHINENLISTEN HOLZSTAUB

Liste A: Liste der Maschinen, an denen nach dem Stand der Technik in der Regel nicht wirksam abgesaugt werden kann: hier gilt der Grenzwert von 5 mg/m.

Baustellenkreissägemaschinen

Faßdaubenfügemaschinen

Gattersägen

Mobile Sägemaschinen für den Betrieb im Freien

Tellerschleifmaschinen für die Fußbodenbearbeitung

Türstemmapparate

Zimmereihandmaschinen für den Betrieb im Freien

Zylindersägen (Fassbinder)

Liste B: Liste der Maschinen, an denen abgesaugt werden muss, der Grenzwert von 2 mg/m3 nach derzeitigem Stand der Technik nicht immer eingehalten werden kann: hier gilt der Grenzwert 5 mg/m3.

Ablängsägen, inklusive Auslegerkreissägen, Doppelabkürzsägen, Hubsägemaschinen, Pendelsägen,

Radialkreissägen, Stabschneidemaschinen, Untertischkappkreissägen, sofern kein passender

Nachrüstsatz lieferbar

Bandsägen

Bandschleifmaschinen (inklusive Rahmenschleifmaschinen)

Besäum- und Auftrennkreissägen, auch Mehrblattkreissägen

(Massivholz)

Bürstmaschinen

CNC-Bearbeitungszentren, sofern die Größe des zu bearbeitenden Werkstückes die Verwendung der

Kapselung bzw. der Abdeckung nicht zulässt

Drechslermaschinen (inklusive Kopierdrehbank und Ovaldrehwerk)

Feinschnittsägemaschinen, sofern kein passender Nachrüstsatz lieferbar

Fußbodenschleifmaschinen

Gargelapparate (Bindergewerbe)

Handoberfräsen

Holzwollehobelmaschinen

Kantenschleifmaschinen

Kervenfräsen

Kombinierte Abrichthobelmaschinen

Kombinierte Kreissägen

Kettenfräsen

Kopierfräsen (auch mit Schablonensteuerung)

Mehrfach kombinierte Maschinen

Plattenaufteilsägen

Profilschleifmaschinen

Profilzerspaner (Sägeindustrie) inklusive Profilfräsmaschinen

Rundstabmaschinen

Rundstabschleifmaschinen

Sprosseneinfräsmaschinen

Streif- und Aussparmaschinen (Bindergewerbe)

Tischfräsmaschinen bei freiem Fräsen mit Schablonen

Tischoberfräsmaschinen

Tisch- und Formatkreissägen (inklusive Paneelkreissägen), sofern kein passender Nachrüstsatz lieferbar

Topfbandbohrmaschinen

Zapfen- und Schlitzmaschinen

Abkürzung

GKV

ANHANG V/2003

(gemäß IARC-Monographie, Vol 62, Wood Dust and Formaldehyd, Lyon 1995)

Harthölzer sind insbesondere:

Afrikanisches Mahagony (Khaya)

Afrormosioa (Pericopis Elata)

Ahorn (Acer)

Balsa (Ochroma)

Birke (Betula)

Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia Nigra)

Buche (Fagus)

Ebenholz (Diospyros)

Eiche (Quercus)

Erle (Alnus)

Esche (Fraxinus)

Hickory (Carya)

Iroko (Chlorophora Excelsa)

Kastanie (Castanea)

Kaurikiefer (Agathis Australis)

Kirsche (Prunus)

Limba (Terminalia Superba)

Linde (Tilia)

Mansonia (Mansonia)

Meranti (Shorea)

Nyaoth (Palaquium Hexandrum)

Obeche (Triplochiton Scleroxylon)

Palisander (Dalbergia)

Pappel (Populus)

Platane (Platanus)

Rimu, Red Pine (Dacrydium Cupressinum)

Teak (Tectona Grandis)

Ulme (Ulmus)

Walnuss (Juglans)

Weide (Salix)

Weißbuche (Carpinus)