Aufhebung zur Aussetzung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).
Österreichische Botschaft
Sofia
Zl. 5.20.00/39/01
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien ihre Grüße und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die VN 23.24.01/4-IV.2/89 vom 31. Oktober 1989 1) und VN 23.24.01/12-IV.2/94 vom 12. Dezember 1994 2) mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung am 4. April 2001 beschlossen hat, die Aussetzung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *3) vom 21. April 1967 wieder aufzuheben. Die Aufhebung wird am 12. Juni 2001 um 0.00 Uhr wirksam.
Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien erneut ihre vorzügliche Hochachtung zu versichern.
Sofia, am 28. Mai 2001L. S.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der
Republik Bulgarien
Sofia
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 530/1989
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 206/1995
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1967
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