ÜBEREINKOMMEN AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE AUSLIEFERUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2019-11-05
Status Aufgehoben · 2019-11-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

1.

Das Übereinkommen wurde gemäß seinem Art. 18 Abs. 4 ab 11.7.2001 angewendet.

2.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 255/2001 Dänemark III 143/2001 Deutschland III 143/2001 Estland III 79/2006 Finnland III 143/2001 Frankreich III 79/2006 Griechenland III 79/2006 Irland III 79/2006 Italien III 187/2019 Lettland III 79/2006 Litauen III 79/2006 Luxemburg III 255/2001 Niederlande III 143/2001, III 187/2019 Polen III 187/2019 Portugal III 143/2001 Schweden III 255/2001 Slowenien III 187/2019 Spanien III 143/2001 Vereinigtes Königreich III 80/2002 Zypern III 79/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassung dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 187/2019)

Gemeinsame Erklärung zum Asylrecht

Die Mitgliedstaaten erklären, daß dieses Übereinkommen das Asylrecht, wie es durch ihre jeweiligen Verfassungen anerkannt ist, sowie die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, ergänzt durch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge durch diese Mitgliedstaaten unberührt läßt.

Erklärung Dänemarks, Finnlands und Schwedenszu Artikel 7 des Übereinkommens

Dänemark, Finnland und Schweden bekräftigen, dass sie – wie im Laufe der Verhandlungen über ihren Beitritt zu den Schengener Übereinkommen mitgeteilt – ihre Erklärungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung sicherstellen, nicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend machen werden.

Erklärung zum Begriff „Staatsangehörige“

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten, das Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen auf die Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 des genannten Übereinkommens anzuwenden.

Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens eingegangen.

Erklärung Griechenlands zu Artikel 5

Griechenland legt Artikel 5 unter dem Blickwinkel von dessen Absatz 3 aus. Bei dieser Auslegungsweise wird die Einhaltung der Bestimmungen der griechischen Verfassung gewährleistet, welche

– die Auslieferung eines Ausländers, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird, ausdrücklich verbieten und

– zwischen politischen und sogenannten gemischten strafbaren Handlungen unterscheiden, für die eine andere Regelung als für politische strafbare Handlungen gilt.

Erklärung Portugals betreffend die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist

Portugal, das einen Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957 eingelegt hat, wonach es die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, nicht bewilligt, erklärt, daß es die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer derartigen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der portugiesischen Verfassung in der Auslegung durch das portugiesische Verfassungsgericht nur dann bewilligt, wenn es die von dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenen Zusicherungen für ausreichend erachtet, wonach dieser nach seinen Rechtsvorschriften und gemäß seiner Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen fördert, die zugunsten der auszuliefernden Person vorgesehen werden können.

Portugal bekräftigt die Gültigkeit der Verpflichtungen, die es im Rahmen der geltenden internationalen Übereinkünfte, denen es angehört, und insbesondere im Rahmen des Artikels 5 des Übereinkommens über den Beitritt Portugals zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eingegangen ist.

Erklärung des Rates zu den Folgemaßnahmen

Der Rat erklärt,

a)

daß er es für zweckmäßig hält,

– die Umsetzung dieses Übereinkommens,

– das Funktionieren dieses Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten,

– die Befugnis der Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Übereinkommens eingelegten Vorbehalte im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen zu ändern oder sie aufzuheben,

– das Funktionieren der Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in genereller Hinsicht anhand der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen;

b)

daß er ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Frage einer Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften prüfen wird.

Vorbehaltder Republik Österreich zu Artikel 3 Abs. 1 gemäß Artikel 3 Abs. 3

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist.

Vorbehaltder Republik Österreich zu Artikel 5 Abs. 1 gemäß Artikel 5 Abs. 2

Die Republik Österreich erklärt, Artikel 5 Abs. 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und solchen strafbaren Handlungen anzuwenden, die den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen, dem in Artikel 3 Abs. 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

Vorbehaltder Republik Österreich zu Artikel 7 Abs. 1 gemäß Artikel 7 Abs. 2

Gemäß § 12 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes ist die Auslieferung österreichischer Staatsbürger unzulässig. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Österreich wird daher die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen.

Erklärungder Republik Österreich gemäß Artikel 11

Die Republik Österreich erklärt, in ihren Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 als erteilt anzusehen, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

Erklärungder Republik Österreich gemäß Artikel 14

Die Republik Österreich erklärt, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Auslieferungsverfahren anhängig ist, unmittelbar um die in Art. 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen sind in Österreich die Landesgerichte zuständig.

Erklärungder Republik Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4

Die Republik Österreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung der Erklärung anwendbar wird.

Mitteilungder Republik Österreich gemäß Artikel 13 Abs. 2

Zentrale Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Justiz.

Die Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 12. April 2001 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen und hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 18 Abs. 4 abgegeben:

Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Niederlande, Portugal, Spanien.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat ferner mitgeteilt, dass das Übereinkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 4 zwischen den genannten Staaten und Österreich ab 11. Juli 2001 anwendbar wird.

Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. weitere Erklärungen abgegeben:

Belgien

Vorbehalt zu Artikel 3:

Belgien behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 nicht anzuwenden.

Vorbehalt zu Artikel 7:

Die Auslieferung der Staatsangehörigen wird nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

– Die Möglichkeit der Auslieferung wird auf die Auslieferung zu Zwecken der Strafverfolgung beschränkt.

– Der ersuchende Mitgliedstaat muss vor der Auslieferung der Überstellung der Person, die ausgeliefert werden soll, nach Belgien zustimmen, damit diese dort ihre Strafe verbüßen kann, falls eine Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkende Maßregel der Sicherung und Besserung verhängt wird; dabei gelangen die geltenden Bestimmungen über den zwischenstaatlichen Transfer von verurteilten Personen, einschließlich der Zustimmung der verurteilten Person, zur Anwendung.

– Sie beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Vorbehalt zu Artikel 12:

Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden in Bezug auf Belgien weiterhin Anwendung.

Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2:

Die zentrale Behörde ist das Justizministerium, Direction générale de la légalisation pénale et des droits de l’homme, Service des cas individuels en matière de coopération judiciaire internationale.

Erklärung zu Artikel 14:

In Belgien sind die folgenden Justizbehörden für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen im Anschluss an ein Auslieferungsersuchen zuständig:

– die Staatsanwaltschaften erster Instanz (parquets de première instance),

– die nationalen Richter und Staatsanwälte (magistrats nationaux).

Dänemark

Zu Artikel 3 Absatz 3:

Das Auslieferungsersuchen kann abgelehnt werden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlungen nach dänischem Recht keine strafbaren Handlungen sind, auch wenn diese Handlungen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen und eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten zur Folge haben können und die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlung zu begehen.

Zu Artikel 5 Absatz 2:

Artikel 5 Absatz 1 wird nur auf strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und auf solche strafbare Handlungen angewandt, die gemäß der Beschreibung in Artikel 3 Absatz 4 von Verhaltensweisen dieser Art den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen können und darauf ausgerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

Zu Artikel 7 Absatz 2:

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, dänischer Staatsangehöriger ist.

Zu Artikel 12 Absatz 2:

Was Dänemark betrifft, so ist Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar, es sei denn, die ausgelieferte Person hat sich bei der Abgabe ihres Einverständnisses zur Auslieferung von Dänemark in einen anderen Mitgliedstaat damit einverstanden erklärt, auf Grund von anderen als den ihre Auslieferung begründenden und vor dieser begangenen strafbaren Handlungen gerichtlich verfolgt und an einen dritten Mitgliedstaat weitergeliefert zu werden, oder aber die ausgelieferte Person hat der Weiterlieferung bei einer Gerichtsverhandlung in dem Mitgliedstaat, in den sie ausgeliefert wurde, zugestimmt.

Zu Artikel 13 Absatz 2:

Für Dänemark ist die benannte Behörde das Justizministerium, 1216 Kobenhavn K, Slotsholmsgade 10.

Zu Artikel 14 Absatz 1:

Die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine an Dänemark gerichtete Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgegeben haben, können die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden Dänemarks, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren zuständig sind, unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen.

Zu Artikel 14 Absatz 2:

Was Dänemark betrifft, so sind für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der in Artikel 14 Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlagen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft zuständig. Laut Prozessordnung umfasst die Staatsanwaltschaft das Justizministerium, den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwälte, den Reichspolizeichef in Kopenhagen und die Polizeipräsidenten.

Deutschland

Zu Artikel 7:

Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik Deutschland an das Ausland ist nach Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muss daher in jedem Fall abgelehnt werden.

Zu Artikel 11:

Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

Zu Artikel 13:

Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sind der Bundesminister der Justiz und die Justizminister und -senatoren der Länder. Für den Empfang und die Übermittlung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Unterlagen per Telekopie ist jedoch nur der Bundesminister der Justiz als zentrale Behörde anzusehen.

Zu Artikel 14:

Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen gemäß Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsüberkommens unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden übermittelt und beantwortet werden können. So weit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchte Staat ist, sind für Anforderung und Entgegennahme ergänzender Unterlagen die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten zuständig. Soweit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchende Staat ist, sind für Anforderung und Übermittlung ergänzender Unterlagen der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zuständig. Das Ersuchen um Auskunft ist unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörde zu richten, welche die Auslieferung im Einzelfall betreibt.

Estland

Das Riigikogu (Parlament) der Republik Estland hat folgende Erklärung abgegeben:

1.

Die zentrale Behörde nach Art. 13 des Übereinkommens ist das Ministerium der Justiz.

2.

Die Republik Estland wendet nach Art. 12 des Übereinkommens weiterhin Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens an.

Finnland

Artikel 7 Absatz 2:

Finnland lässt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nur unter folgenden Bedingungen zu:

Ein finnischer Staatsangehöriger kann nach dem Ermessen des Justizministeriums in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke eines Gerichtsverfahrens wegen einer strafbaren Handlung ausgeliefert werden, die nach dem finnischen Recht mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren Haft bedroht ist, wenn sie in Finnland unter ähnlichen Umständen begangen wird.

Voraussetzung für die Auslieferung ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat sich verpflichtet, unmittelbar nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, den ausgelieferten finnischen Staatsangehörigen für den etwaigen Vollzug einer Freiheitsstrafe nach Finnland zurückzuführen, wenn der Verurteilte seine Zustimmung zum Vollzug der Strafe in Finnland gegeben hat.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf weder wegen einer politischen strafbaren Handlung noch wegen einer strafbaren Handlung, die in Finnland, auf einem finnischen Schiff – während es sich auf hoher See befand – oder in einem finnischen Luftfahrzeug begangen wurde, ausgeliefert werden.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf ohne Einwilligung des Justizministeriums wegen keiner anderen als der im Auslieferungsersuchen genannten strafbaren Handlung angeklagt oder bestraft werden.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf nicht an einen anderen Staat weitergeliefert werden.

Artikel 12 Absatz 2:

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