Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Seetaler Alpe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Die im Sperrgebiet gelegenen Wanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue durchbrochene Linie gekennzeichnet sind, sind von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
bei den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St. Wolfgang Kienberg.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe und
durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. September 1978, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe zum Sperrgebiet erklärt werden, BGBl. Nr. 480/1978, außer Kraft.
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