← Geltender Text · Verlauf

VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung eines Gemeinsamen Kontaktbüros auf dem Gebiet der Grenzübergangsstelle Nickelsdorf-Hegyeshalom

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Vereinbarung wurde am 9. Mai bzw. 8. Juni 2001 durchgeführt; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 7 Absatz 1 mit 1. Juli 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung (im Weiteren: der österreichische Vertragspartner) und die Regierung der Republik Ungarn (im Weiteren: der ungarische Vertragspartner) (im Weiteren zusammen: die Vertragspartner) haben

auf Grund von Artikel 2 Absatz 4 des am 15. Mai 1992 in Budapest unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1);

in der Absicht, die Kontrolle des Grenzverkehrs zu erleichtern, zu

beschleunigen und abzustimmen;

Folgendes vereinbart:

```


```

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992

Artikel 1

Für die Dienstpersonen der Vertragspartner wird an der Grenzübergangsstelle der Autobahn Hegyeshalom-Nickelsdorf auf dem Staatsgebiet des österreichischen Vertragspartners ein Gemeinsames Kontaktbüro errichtet.

Artikel 2

(1) Der österreichische Vertragspartner sichert den ungarischen Dienstpersonen den zu errichtenden Raum sowie für diese Dienstpersonen die zur Aufnahme der Tätigkeit notwendige erstmalige Einrichtung (Büromöbel) unentgeltlich zu. Er ermöglicht dem ungarischen Vertragspartner den Betrieb der von ihm gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu den entsprechenden Netzen des ungarischen Vertragspartners.

(2) Der österreichische Vertragspartner ermöglicht im Interesse der Sicherung der im Artikel 4 dieser Vereinbarung festgesetzten Tätigkeit:

a)

den Betreibern der ungarischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten seines Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtungen und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen,

b)

die Einfuhr der zur Durchführung der in lit. a festgesetzten Aufgabe notwendigen Instrumente und Kraftfahrzeuge auf sein Staatsgebiet.

(3) Die Betreiber der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sind verpflichtet, vor Beginn ihrer im Absatz 2 festgesetzten Tätigkeit die zuständige österreichische Grenzübergangsstelle zu informieren.

(4) Die Betriebskosten der gemeinsamen Verbindungsdienststelle belasten die Vertragsparteien im gleichen Verhältnis.

Artikel 3

(1) Die Rahmenöffnungszeit des Gemeinsamen Kontaktbüros wird mit 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.

(2) Die Öffnungszeit des Gemeinsamen Kontaktbüros wird innerhalb des in Absatz 1 vorgegebenen Rahmens durch folgende Organe gemeinsam festgelegt:

a)

für den ungarischen Vertragspartner: durch die Grenzwachdirektion Györ,

b)

für den österreichischen Vertragspartner: durch das Landesgendarmeriekommando Burgenland.

(3) Die jeweiligen Öffnungszeiten sind in unmittelbarer Nähe des Gemeinsamen Kontaktbüros in entsprechender Form kenntlich zu machen.

Artikel 4

(1) Im Gemeinsamen Kontaktbüro arbeiten die Bediensteten der Vertragspartner zusammen, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Informationen über Angelegenheiten, die die Abwicklung des Grenzverkehrs betreffen, auszutauschen, zu analysieren und erforderlichenfalls weiterzuleiten sowie an der Erleichterung, Abstimmung und Beschleunigung des Grenzverkehrs mitzuwirken.

(2) Die im Absatz 1 bestimmte Zusammenarbeit hat folgende Formen:

a)

Gegenseitige Information:

1.

Informationsaustausch über die allgemeinen Erfahrungen bei der Kontrolle des Grenzverkehrs und über die dabei festzustellenden Tendenzen.

2.

Erstellung von halbjährlichen Berichten über die Tätigkeit des Gemeinsamen Kontaktbüros, über die erreichten Ergebnisse und über als notwendig erachtete Maßnahmen.

3.

Information über zu erwartende, den Grenzverkehr beeinflussende, bedeutende Ereignisse (größere Verkehrshindernisse, herausragende Veranstaltungen, großer Personenverkehr).

4.

Informationsaustausch über die allgemeinen Bedingungen für die Einreise in das Gebiet des Staates der Vertragspartner, den Aufenthalt und die Weiterreise, über typische rechtswidrige Verhaltensweisen in diesen Bereichen und über neue Arten der Begehung unter besonderer Berücksichtigung von Fälschungen und Verfälschungen von Reisedokumenten.

5.

Gegenseitige Information über besondere, auch die Abwicklung des Grenzverkehrs betreffende, polizeiliche Maßnahmen.

6.

Austausch von Informationen über die das Thema dieser Vereinbarung betreffenden inländischen Rechtsregeln und über die Abänderungen dieser.

b)

Fortdauernde Kommunikation:

1.

Bestimmung der für die Aufrechterhaltung der Verbindung verantwortlichen Dienstpersonen.

2.

Gegenseitige Entsendung von Experten auf Ersuchen und Sicherung des Erwerbs von Kenntnissen aus der Praxis im Rahmen von Hospitationen im Interesse der Verbesserung der in dieser Vereinbarung geregelten Zusammenarbeit.

c)

Schulung, Weiterbildung:

1.

Erfahrungsaustausch über die Methoden der Kontrolle und Aufsicht des Grenzverkehrs.

2.

Hilfeleistung in der Fremdsprachenschulung der Dienstpersonen des anderen Vertragspartners.

3.

Unterstützung bei der Organisation gemeinsamer Arbeitstreffen sowie der Weiterbildung der Experten.

4.

Unterstützung bei der Organisation gemeinsamer Schulungen und Veranstaltungen.

5.

Zurverfügungstellung von Fachliteratur.

(3) Die Kommunikation zwischen den Bediensteten erfolgt in deutscher und ungarischer Sprache.

(4) Die im Gemeinsamen Kontaktbüro tätigen Bediensteten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

Artikel 5

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspartner beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.

Artikel 6

Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in bilateralen oder multilateralen internationalen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.

Artikel 7

(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite diplomatische Note über die Erfüllung der für das In-Kraft-Treten erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugestellt wird.

(2) Die Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung neunzig Tage nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.

GESCHEHEN zu Györ, am 4. Mai 2001 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.