Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2001 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2001)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-08-08
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 21.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle “Agrarmarkt Austria” (AMA).

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Zusätzliche nationale Prämie

§ 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, für jede im Jahr 2001 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.

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