Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz - UMG)(NR: GP XXI RV 352 und Zu 352 AB 645 S. 71. BR: AB 6412 S. 679.)
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UMG
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UMG
I. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V II) in Verbindung mit Anhang V der EMAS-V II nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.
(3) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die nicht berechtigt sind, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(5) Sektoren sind die Gruppen oder Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) nach der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S. 1.
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I. Abschnitt
Ziele
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S. 1, - im Folgenden als “EMAS-Verordnung” bezeichnet.
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I. Abschnitt
Ziele
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.
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Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.
(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.
(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.
(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS-Verordnung.
(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.
(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist “Stand der Technik” der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.
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Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.
(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.
(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen auf Basis der Verordnung (EG) 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.
(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse im Sinne des Art. 20 der EMAS-Verordnung.
(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.
(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, zu berücksichtigen.
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Fachkunde
§ 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Technische Studienrichtungen;
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
Medizinische Studienrichtung;
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Umweltbetriebsprüfungen oder Umweltbegutachtungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993 (in Folge EMAS-V), oder der EMAS-V II.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 5 AWG;
eine Tätigkeit als
Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,
Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,
Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
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II. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern
§ 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Technische Studienrichtungen;
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
Medizinische Studienrichtung;
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
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