Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG)
BGBl. I Nr. 97/2001
Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
(Anm. 1: Art. 20 Z 12 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 22c Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG,“ durch die Wortfolge „§ 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018,“ ersetzt.“ Die Novelle konnte nicht eingearbeitet werden.
(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Abkürzung
FMABG
§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:
Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Abkürzung
FMABG
§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:
Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Abkürzung
FMABG
§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:
Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Abkürzung
FMABG
§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:
Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG, § 5 Abs. 1 RAVG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG, § 5 Abs. 1 RAVG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abkürzung
FMABG
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abkürzung
FMABG
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 4 Abs. 1 RW-VG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abkürzung
FMABG
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 4 Abs. 1 RW-VG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abkürzung
FMABG
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 4 Abs. 1 RW-VG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abkürzung
FMABG
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 4 Abs. 1 RW-VG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abkürzung
FMABG
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 4 Abs. 1 RW-VG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abkürzung
FMABG
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 4 Abs. 1 RW-VG oder § 329 VAG 2016 (Anm. 1), so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(___
Anm. 1: Art. 3 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 6/2025 lautet: „In § 22b Abs. 1 und § 22d Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 RW-VG und § 329 VAG 2016“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 RW-VG, § 25 Abs. 5 KKG und § 329 VAG 2016“ ersetzt.“. Die Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
§ 22e. Die FMA handelt in Vollziehung der §§ 22b bis 22d im öffentlichen Interesse.
Abkürzung
FMABG
§ 22f. Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 einer natürlichen Person gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die FMA, die in Vollziehung eines der in § 2 genannten Bundesgesetze erfolgt, ist ausgeschlossen, wenn bei der Entscheidung über die Art und Weise der Veröffentlichung die schutzwürdigen Interessen der natürlichen Person verpflichtend zu berücksichtigen sind und der natürlichen Person das Recht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren zukommt.
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
§ 23. Die FMA kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre Verwaltungsstrafbescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die FMA.
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
§ 23. Die FMA kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der FMA zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die FMA.
Abkürzung
FMABG
Auskunftsbescheide
§ 23. (1) Soweit die rechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten nicht der Europäischen Zentralbank oder dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorbehalten ist, hat die FMA auf Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Auskunftsbescheides verbleibt die Verantwortung für eine richtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere bezüglich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Vorgaben, vollumfänglich beim Antragsteller selbst.
(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetzen, insbesondere betreffend neuartige Geschäftsmodelle und damit gegebenenfalls im Zusammenhang stehende Konzessionspflichten. Bei den Sachverhalten handelt es sich um
Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht wurden, oder
Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar bereits verwirklicht wurden, der Antrag sich jedoch auf die Beurteilung anhand einer künftig wesentlich geänderten Rechtslage bezieht, soweit diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits kundgemacht wurde.
(3) Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind:
natürliche oder juristische Personen,
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der aufsichtsrechtlichen Beurteilung haben.
(4) Der Antrag hat zu enthalten:
eine vollständige und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;
die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
die Darlegung des Rechtsproblems;
die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen.
(5) Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:
den der aufsichtsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,
die aufsichtsrechtliche Beurteilung,
die der Beurteilung zugrunde gelegten Vorschriften.
(6) Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene aufsichtsrechtliche Beurteilung bei der Beurteilung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich verwirklichten Sachverhalts zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:
Antragsteller gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und ihre Gesamtrechtsnachfolger,
Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolger betreffend Auskunftsbescheide, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,
die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt, wenn der Antrag von einer Person gemäß Abs. 3 Z 3 gestellt wurde.
(7) Der Rechtsanspruch (Abs. 6) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften einschließlich der zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union getroffenen Auslegungen der Europäischen Aufsichtsbehörden die rechtliche Beurteilung der FMA ändert. Die aufsichtsrechtliche Beurteilung (Abs. 5 Z 2) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.
(8) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Leistungsverpflichtung des Antragstellers entsteht mit Einlangen des Antrages. Die FMA hat den Verwaltungskostenbeitrag einzuheben und nähere Regelungen über die jeweilige Höhe und die Fristen zur Leistung des Verwaltungskostenbeitrags durch Verordnung festzusetzen; in der Verordnung ist die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags mittels Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes und dem damit verbundenen Aufwand für die rechtliche Beurteilung in zumindest drei Unterkategorien zwischen 1 500 Euro und 10 000 Euro festzusetzen. Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner.
(9) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag
gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen,
gemäß § 13 Abs. 4 AVG zurückgenommen wird oder
vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.
Abkürzung
FMABG
Regulatory Sandbox
§ 23a. (1) Die FMA hat eine Regulatory Sandbox einzurichten. In der Sandbox kann ein Teilnehmer unter Rechtsbelehrung der FMA erproben, wie ein in Entwicklung befindliches, innovatives Geschäftsmodell (Sandboxgeschäftsmodell) unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetze realisiert werden kann.
(2) Die Aufnahme in die Sandbox ist bei der FMA zu beantragen. Für eine Aufnahme in die Sandbox gelten folgende Voraussetzungen:
Für das Sandboxgeschäftsmodell des Antragstellers, welches auf Informations- und Kommunikationstechnologie basiert,
ist eine Beurteilung als konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetze oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zumindest denkmöglich oder
wurde dem Antragsteller bereits eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetze erteilt, wobei dieser auch gemeinsam mit nicht nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetze konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtigen Unternehmen einen Antrag stellen kann;
die Ausführung des Sandboxgeschäftsmodells
erfordert eine aufsichtsrechtliche Beurteilung der FMA nach den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetzen und
ist nicht der ausschließlichen Beurteilung der Europäischen Zentralbank, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes vorbehalten und
liegt insbesondere auf Grund erhöhten Innovationswerts im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz und
lässt keine Gefährdung der Finanzmarktstabilität oder des Verbraucherschutzes erwarten;
für die Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells bestehen keine grundlegenden technischen oder rechtlichen Hindernisse (Testreife), mit Ausnahme der in der Sandbox abzuklärenden rechtlichen Voraussetzungen aus den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen;
es ist zu erwarten, dass die Marktreife des Sandboxgeschäftsmodells aufgrund der Aufnahme in die Sandbox beschleunigt wird;
es ist zu erwarten, dass offene aufsichtsrechtliche Fragen im Rahmen der Sandbox abgeklärt werden können.
Die Antragsteller haben der FMA alle zur Beurteilung der in Z 1 und 2 genannten Kriterien erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftspläne, zu übermitteln, Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 lit. c ist gesondert vom Antragsteller zu begründen. Weiters hat der Antragsteller eine begründete Erklärung abzugeben, wonach aus seiner Sicht die Testreife gemäß Z 3 vorliegt. Die Voraussetzung gemäß Z 4 hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, die Fragen gemäß Z 5 hat er möglichst konkret zu benennen.
(3) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen Anträge gemäß Abs. 2 zur Kenntnis zu bringen, die bis auf die einzuholende Stellungnahme vollständig sind. Zur Begutachtung der Auswirkungen des Sandboxgeschäftsmodells ist ein Beirat (Regulatory Sandbox Beirat) beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten, dessen Geschäftsordnung vom Bundesminister für Finanzen festgelegt wird. Der Regulatory Sandbox Beirat hat zum Vorliegen des volkswirtschaftlichen Interesses gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c aus gesamtwirtschaftlicher und standortpolitischer Sicht sowie zur Beurteilung der Test- (Abs. 2 Z 3) und Marktreife (Abs. 2 Z 4) eine Stellungnahme an die FMA abzugeben. Die FMA hat über vollständige Anträge zur Aufnahme in die Sandbox unter Berücksichtigung der Stellungnahme zu entscheiden. Mitglieder des Beirats sind:
Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender,
ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
ein Vertreter der FMA,
ein Vertreter der OeNB sowie
bis zu sechs weitere vom Bundesminister für Finanzen zu ernennende Mitglieder, die aufgrund beruflicher Erfahrungen oder sonstiger einschlägiger Fachkenntnisse geeignet sind, zur sachverständigen Prüfung einen Beitrag zu leisten.
Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Teilnehmer der Sandbox ist ein Unternehmen, welches die FMA mit Bescheid in die Sandbox zugewiesen hat. Die Teilnehmer haben am Verfahren in der Sandbox aktiv mitzuwirken. Insbesondere haben Teilnehmer der FMA auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und einen Zugang zu der dem Geschäftsmodell zugrundeliegenden Informations- und Kommunikationstechnologie zu geben. Diese Mitwirkungspflicht besteht, soweit sie zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Teilnehmers erforderlich ist und unbeschadet allfälliger Pflichten des Teilnehmers aufgrund der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetze. Werbung von Teilnehmern der Sandbox darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Teilnahme an der Sandbox einen Vorteil für Kunden darstellt. Die FMA hat die Teilnehmer mit einer kurzen Darstellung ihrer Sandboxgeschäftsmodelle unter Wahrung allfälliger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ab Beginn des Tests unter Marktbedingungen gemäß Abs. 6 auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Teilnahme ist entsprechend den Erfordernissen des Sandboxgeschäftsmodells auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Beendigung der Teilnahme hat die FMA auf Antrag des Teilnehmers zu verfügen oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen, wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann oder nach Ablauf von zwei Jahren.
(5) Die FMA kann einem Teilnehmer der Sandbox auf einen gesondert zu stellenden Antrag eine beschränkte Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen für Tätigkeiten mit Bescheid erteilen, welche nicht der Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 bis 4 vorbehalten sind. Die FMA kann unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen darin angemessene Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.
(6) Gleichzeitig mit Erteilung der beschränkten Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung gemäß Abs. 5 oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, ohne unnötigen Aufschub nach Aufnahme in die Sandbox hat die FMA nach Anhörung und unter Mitwirkung des Teilnehmers die Bedingungen für eine Testphase einschließlich geeigneter Testparameter und messbarer Ziele zur Bewertung der Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells zu gestalten.
(7) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen vierteljährlich über die Entwicklungen in der Sandbox schriftlich zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Berichte auch dem gemäß Abs. 3 eingerichteten Beirat zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die FMA auf Anfrage dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte über die Sandbox und ihre Teilnehmer zu erteilen, um die Einschätzung gesamtwirtschaftlicher oder standortpolitischer Auswirkungen von Sandboxgeschäftsmodellen gemäß Abs. 3 zu ermöglichen.
(8) Zur Finanzierung der Sandbox leistet der Bund einen zweckgebundenen Beitrag von 500 000 Euro pro Geschäftsjahr, der von der FMA für die Kosten der Sandbox zu verwenden ist. Direkt zurechenbarer Personal- und Sachaufwand, der bei der FMA im Rahmen der Beurteilung der Sandbox-Eignung gemäß Abs. 2, der Entwicklung von Zielen und Testparametern gemäß Abs. 6 sowie den Berichten an den Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 7 entsteht, ist ausschließlich aus diesem Beitrag des Bundes zu bedecken. Eine Zuordnung von Kosten der Sandbox zu den Rechnungskreisen gemäß § 19 Abs. 1 findet diesbezüglich nicht statt. Davon ausgenommen ist je Geschäftsjahr der FMA ein etwaiger geringfügiger Fehlbetrag von höchstens 5 vH des zweckgebundenen Beitrages gemäß dem ersten Satz. Ein solcher geringfügiger Fehlbetrag ist mittels Verhältniszahl gemäß § 19 Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Ein etwaiger Überschuss ist einer Rücklage zuzuführen. Die Gebühren gemäß § 19 Abs. 10 für die Erteilung der Konzession, Genehmigung, Zulassung und Registrierung gemäß Abs. 5 haben die Unternehmen selbst zu tragen. Eine allfällige Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen der beschränkten Konzession, Genehmigung oder Zulassung führt zu keinen zusätzlichen Gebühren. Die Kostenpflicht gemäß § 19 Abs. 5 bleibt unberührt.
Abkürzung
FMABG
Regulatory Sandbox
§ 23a. (1) Die FMA hat eine Regulatory Sandbox einzurichten. In der Sandbox kann ein Teilnehmer unter Rechtsbelehrung der FMA erproben, wie ein in Entwicklung befindliches, innovatives Geschäftsmodell (Sandboxgeschäftsmodell) unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetze realisiert werden kann.
(2) Die Aufnahme in die Sandbox ist bei der FMA zu beantragen. Für eine Aufnahme in die Sandbox gelten folgende Voraussetzungen:
Für das Sandboxgeschäftsmodell des Antragstellers, welches auf Informations- und Kommunikationstechnologie basiert,
ist eine Beurteilung als konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetze oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zumindest denkmöglich oder
wurde dem Antragsteller bereits eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetze erteilt, wobei dieser auch gemeinsam mit nicht nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetze konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtigen Unternehmen einen Antrag stellen kann;
die Ausführung des Sandboxgeschäftsmodells
erfordert eine aufsichtsrechtliche Beurteilung der FMA nach den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetzen und
ist nicht der ausschließlichen Beurteilung der Europäischen Zentralbank, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes vorbehalten und
liegt insbesondere auf Grund erhöhten Innovationswerts im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz und
lässt keine Gefährdung der Finanzmarktstabilität oder des Verbraucherschutzes erwarten;
für die Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells bestehen keine grundlegenden technischen oder rechtlichen Hindernisse (Testreife), mit Ausnahme der in der Sandbox abzuklärenden rechtlichen Voraussetzungen aus den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen;
es ist zu erwarten, dass die Marktreife des Sandboxgeschäftsmodells aufgrund der Aufnahme in die Sandbox beschleunigt wird;
es ist zu erwarten, dass offene aufsichtsrechtliche Fragen im Rahmen der Sandbox abgeklärt werden können.
Die Antragsteller haben der FMA alle zur Beurteilung der in Z 1 und 2 genannten Kriterien erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftspläne, zu übermitteln, Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 lit. c ist gesondert vom Antragsteller zu begründen. Weiters hat der Antragsteller eine begründete Erklärung abzugeben, wonach aus seiner Sicht die Testreife gemäß Z 3 vorliegt. Die Voraussetzung gemäß Z 4 hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, die Fragen gemäß Z 5 hat er möglichst konkret zu benennen.
(3) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen Anträge gemäß Abs. 2 zur Kenntnis zu bringen, die bis auf die einzuholende Stellungnahme vollständig sind. Zur Begutachtung der Auswirkungen des Sandboxgeschäftsmodells ist ein Beirat (Regulatory Sandbox Beirat) beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten, dessen Geschäftsordnung vom Bundesminister für Finanzen festgelegt wird. Der Regulatory Sandbox Beirat hat zum Vorliegen des volkswirtschaftlichen Interesses gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c aus gesamtwirtschaftlicher und standortpolitischer Sicht sowie zur Beurteilung der Test- (Abs. 2 Z 3) und Marktreife (Abs. 2 Z 4) eine Stellungnahme an die FMA abzugeben. Die FMA hat über vollständige Anträge zur Aufnahme in die Sandbox unter Berücksichtigung der Stellungnahme zu entscheiden. Mitglieder des Beirats sind:
Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender,
ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
ein Vertreter der FMA,
ein Vertreter der OeNB sowie
bis zu sechs weitere vom Bundesminister für Finanzen zu ernennende Mitglieder, die aufgrund beruflicher Erfahrungen oder sonstiger einschlägiger Fachkenntnisse geeignet sind, zur sachverständigen Prüfung einen Beitrag zu leisten.
Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirats werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit und solange diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG unterliegen.
(4) Teilnehmer der Sandbox ist ein Unternehmen, welches die FMA mit Bescheid in die Sandbox zugewiesen hat. Die Teilnehmer haben am Verfahren in der Sandbox aktiv mitzuwirken. Insbesondere haben Teilnehmer der FMA auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und einen Zugang zu der dem Geschäftsmodell zugrundeliegenden Informations- und Kommunikationstechnologie zu geben. Diese Mitwirkungspflicht besteht, soweit sie zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Teilnehmers erforderlich ist und unbeschadet allfälliger Pflichten des Teilnehmers aufgrund der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetze. Werbung von Teilnehmern der Sandbox darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Teilnahme an der Sandbox einen Vorteil für Kunden darstellt. Die FMA hat die Teilnehmer mit einer kurzen Darstellung ihrer Sandboxgeschäftsmodelle unter Wahrung allfälliger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ab Beginn des Tests unter Marktbedingungen gemäß Abs. 6 auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Teilnahme ist entsprechend den Erfordernissen des Sandboxgeschäftsmodells auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Beendigung der Teilnahme hat die FMA auf Antrag des Teilnehmers zu verfügen oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen, wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann oder nach Ablauf von zwei Jahren.
(5) Die FMA kann einem Teilnehmer der Sandbox auf einen gesondert zu stellenden Antrag eine beschränkte Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen für Tätigkeiten mit Bescheid erteilen, welche nicht der Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 bis 4 vorbehalten sind. Die FMA kann unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen darin angemessene Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.
(6) Gleichzeitig mit Erteilung der beschränkten Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung gemäß Abs. 5 oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, ohne unnötigen Aufschub nach Aufnahme in die Sandbox hat die FMA nach Anhörung und unter Mitwirkung des Teilnehmers die Bedingungen für eine Testphase einschließlich geeigneter Testparameter und messbarer Ziele zur Bewertung der Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells zu gestalten.
(7) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen vierteljährlich über die Entwicklungen in der Sandbox schriftlich zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Berichte auch dem gemäß Abs. 3 eingerichteten Beirat zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die FMA auf Anfrage dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte über die Sandbox und ihre Teilnehmer zu erteilen, um die Einschätzung gesamtwirtschaftlicher oder standortpolitischer Auswirkungen von Sandboxgeschäftsmodellen gemäß Abs. 3 zu ermöglichen.
(8) Zur Finanzierung der Sandbox leistet der Bund einen zweckgebundenen Beitrag von 500 000 Euro pro Geschäftsjahr, der von der FMA für die Kosten der Sandbox zu verwenden ist. Direkt zurechenbarer Personal- und Sachaufwand, der bei der FMA im Rahmen der Beurteilung der Sandbox-Eignung gemäß Abs. 2, der Entwicklung von Zielen und Testparametern gemäß Abs. 6 sowie den Berichten an den Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 7 entsteht, ist ausschließlich aus diesem Beitrag des Bundes zu bedecken. Eine Zuordnung von Kosten der Sandbox zu den Rechnungskreisen gemäß § 19 Abs. 1 findet diesbezüglich nicht statt. Davon ausgenommen ist je Geschäftsjahr der FMA ein etwaiger geringfügiger Fehlbetrag von höchstens 5 vH des zweckgebundenen Beitrages gemäß dem ersten Satz. Ein solcher geringfügiger Fehlbetrag ist mittels Verhältniszahl gemäß § 19 Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Ein etwaiger Überschuss ist einer Rücklage zuzuführen. Die Gebühren gemäß § 19 Abs. 10 für die Erteilung der Konzession, Genehmigung, Zulassung und Registrierung gemäß Abs. 5 haben die Unternehmen selbst zu tragen. Eine allfällige Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen der beschränkten Konzession, Genehmigung oder Zulassung führt zu keinen zusätzlichen Gebühren. Die Kostenpflicht gemäß § 19 Abs. 5 bleibt unberührt.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 24. Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer gilt die FMA als Kreditinstitut.
Übergangsbestimmungen
§ 25.
(zu § 1)
(zu § 5)
(zu § 6)
(zu § 8)
(zu §§ 10, 14 und 15)
(zu § 12)
(zu § 17)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25.
(zu § 1)
(zu § 5)
(zu § 6)
(zu § 8)
(zu §§ 10, 14 und 15)
(zu § 12)
(zu § 17)
§ 26. (zu § 19)
(1) Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.
(2) Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:
für das FMA-Geschäftsjahr 2002:
Rechnungskreis 1: 7,050 Millionen Euro,
Rechnungskreis 2: 2,0325 Millionen Euro,
Rechnungskreis 3: 2,4150 Millionen Euro,
Rechnungskreis 4: 0,2400 Millionen Euro;
für das FMA-Geschäftsjahr 2003:
```
Rechnungskreis 1: 11,750 Millionen Euro,
```
```
Rechnungskreis 2: 2,845 Millionen Euro,
```
```
Rechnungskreis 3: 3,340 Millionen Euro,
```
```
Rechnungskreis 4: 0,340 Millionen Euro.
```
(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:
für den Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG;
für den Rechnungskreis 2 gemäß § 117 VAG;
für den Rechnungskreis 3 gemäß § 7 WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei § 7 WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;
für den Rechnungskreis 4 gemäß § 35 PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.
(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.
(5) Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerichtete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.
(6) Der Bund hat von dem gemäß § 19 Abs. 4 von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 Euro bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Abs. 5 genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.
(7) Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachausstattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.
(8) Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß § 19 Abs. 10 sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.
(9) Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.
§ 26. (zu § 19)
(1) Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.
(2) Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:
für das FMA-Geschäftsjahr 2002:
Rechnungskreis 1: 7,050 Millionen Euro,
Rechnungskreis 2: 2,0325 Millionen Euro,
Rechnungskreis 3: 2,4150 Millionen Euro,
Rechnungskreis 4: 0,2400 Millionen Euro;
für das FMA-Geschäftsjahr 2003:
```
Rechnungskreis 1: 11,750 Millionen Euro,
```
```
Rechnungskreis 2: 2,845 Millionen Euro,
```
```
Rechnungskreis 3: 3,340 Millionen Euro,
```
```
Rechnungskreis 4: 0,340 Millionen Euro.
```
(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:
für den Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG;
für den Rechnungskreis 2 gemäß § 117 VAG;
für den Rechnungskreis 3 gemäß § 7 WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei § 7 WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;
für den Rechnungskreis 4 gemäß § 35 PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.
(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.
(5) Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerichtete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.
(6) Der Bund hat von dem gemäß § 19 Abs. 4 von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 Euro bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Abs. 5 genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.
(7) Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachausstattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.
(8) Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß § 19 Abs. 10 sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.
(9) Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.
(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.
§ 26. (zu § 19)
(1) Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.
(2) Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:
für das FMA-Geschäftsjahr 2002:
Rechnungskreis 1: 7,050 Millionen Euro,
Rechnungskreis 2: 2,0325 Millionen Euro,
Rechnungskreis 3: 2,4150 Millionen Euro,
Rechnungskreis 4: 0,2400 Millionen Euro;
für das FMA-Geschäftsjahr 2003:
Rechnungskreis 1: 11,750 Millionen Euro,
Rechnungskreis 2: 2,845 Millionen Euro,
Rechnungskreis 3: 3,340 Millionen Euro,
Rechnungskreis 4: 0,340 Millionen Euro.
(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:
für den Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG;
für den Rechnungskreis 2 gemäß § 117 VAG;
für den Rechnungskreis 3 gemäß § 7 WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei § 7 WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;
für den Rechnungskreis 4 gemäß § 35 PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.
(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.
(5) Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerichtete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.
(6) Der Bund hat von dem gemäß § 19 Abs. 4 von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 Euro bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Abs. 5 genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.
(7) Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachausstattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.
(8) Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß § 19 Abs. 10 sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.
(9) Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.
(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.
(11) Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.
§ 26. (zu § 19)
(1) Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.
(2) Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:
für das FMA-Geschäftsjahr 2002:
Rechnungskreis 1: 7,050 Millionen Euro,
Rechnungskreis 2: 2,0325 Millionen Euro,
Rechnungskreis 3: 2,4150 Millionen Euro,
Rechnungskreis 4: 0,2400 Millionen Euro;
für das FMA-Geschäftsjahr 2003:
Rechnungskreis 1: 11,750 Millionen Euro,
Rechnungskreis 2: 2,845 Millionen Euro,
Rechnungskreis 3: 3,340 Millionen Euro,
Rechnungskreis 4: 0,340 Millionen Euro.
(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:
für den Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG;
für den Rechnungskreis 2 gemäß § 271 VAG 2016 ;
für den Rechnungskreis 3 gemäß § 7 WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei § 7 WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;
für den Rechnungskreis 4 gemäß § 35 PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.
(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.
(5) Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerichtete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.
(6) Der Bund hat von dem gemäß § 19 Abs. 4 von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 Euro bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Abs. 5 genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.
(7) Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachausstattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.
(8) Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß § 19 Abs. 10 sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.
(9) Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.
(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.
(11) Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.
Abkürzung
FMABG
§ 26a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro.
Abkürzung
FMABG
§ 26b.
(zu § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) § 5 Abs. 2 ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.
(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Beamten gemäß § 15, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist § 78c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;
der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gestellt werden;
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