Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2025-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
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(36) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 3, § 16 Abs. 11 lit. a und § 24 Abs. 4 lit. c mit 1. Juli 2016,

2.

§ 1a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

3.

§ 32 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. § 32 Abs. 4 ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018 bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.

(37) § 2b Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(38) § 1 Abs. 5 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(39) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(40) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:

1.

§ 1b mit 1. Jänner 2019,

2.

§ 2a Abs. 3 und § 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021,

3.

§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 8b und § 17 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(41) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(42) § 37 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Abkürzung

BB-PG

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,

3.

§ 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,

4.

§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,

5.

§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,

6.

§ 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.

(7) § 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 und 2, § 4, § 8, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2, § 54a und § 64 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 53a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1.

§ 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

2.

§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, § 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2, die Überschrift zu § 65 und § 65 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004,

3.

§ 16 Abs. 3 und 4 und § 65 Abs. 1 mit 1. Oktober 2005.

(10) Die §§ 14 bis 14d samt Überschriften und § 66 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:

1.

§ 64 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004,

2.

§ 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 3 (Anm.: siehe Z 1) , Abschnitt XII samt Überschrift und den §§ 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,

3.

§ 2a samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.

(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

1.

§ 37 Abs. 1 am 21. August 2003,

2.

§ 60 Abs. 6 bis 9 mit 1. Jänner 2004,

3.

§ 4, § 37 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 lit. a sowie die Aufhebung des § 37a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,

4.

§ 18 Abs. 1a, 2 und 4 bis 5 und Abschnitt V mit § 38 samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 39 bis 41 samt Überschriften mit 1. Juli 2005.

(13) § 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:

1.

§ 60 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,

2.

§ 14 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4 sowie § 60 Abs. 10 mit 1. Jänner 2006,

3.

§ 2a Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 mit 1. Juli 2006.

(15) § 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

1.

§ 14b Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,

2.

§ 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 11 mit 1. Juli 2007.

(17) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.

(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,

2.

§ 60 Abs. 6 Z 3 und Abs. 11a mit 1. November 2008.

(19) Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 37 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.

(20) § 14b und § 60 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 15/2009 treten rückwirkend mit 1. November 2008 in Kraft.

(21) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(22) § 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(23) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(24) § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(25) § 55 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(26) § 31 samt Überschrift und § 54 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(27) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

2.

§§ 2b Abs. 1, § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 14c Abs. 1 und § 65c samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

3.

§ 1 Abs. 12, § 66 Abs. 3 und Abschnitt XIII mit 1. Jänner 2014.

(28) § 16 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:

1.

§ 72 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,

2.

§ 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.

(30) § 5 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:

1.

§ 53b Abs. 2 mit 1. Jänner 2013 und

2.

§ 66 Abs. 1 sowie § 72 Abs. 7 und 9 mit 1. Jänner 2014.

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 1b und § 18 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,

2.

§ 66 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.

(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 2 und 4 mit 1. Jänner 2014,

2.

§ 16 Abs. 3 mit 1. März 2015,

3.

§ 63 mit 1. Jänner 2016,

4.

§ 14 Abs. 3, § 16 Abs. 9, § 32 Abs. 4 und § 66 Abs. 4 sowie der Entfall des § 66 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:

1.

der Entfall des § 65c samt Überschrift mit 31. Dezember 2016,

2.

§ 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 1 und 4, § 2b Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(35) § 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 68, § 68 Abs. 1 und 2 sowie § 69 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(36) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 3, § 16 Abs. 11 lit. a und § 24 Abs. 4 lit. c mit 1. Juli 2016,

2.

§ 1a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

3.

§ 32 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. § 32 Abs. 4 ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018 bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.

(37) § 2b Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(38) § 1 Abs. 5 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(39) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(40) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:

1.

§ 1b mit 1. Jänner 2019,

2.

§ 2a Abs. 3 und § 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021,

3.

§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 8b und § 17 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(41) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(42) § 37 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(43) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten in Kraft:

1.

der Titel, § 37 Abs. 2 und § 60 Abs. 21 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,

2.

§ 2b Abs. 1 und § 60c samt Überschrift mit 1. Jänner 2026.

Abkürzung

BB-PG

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,

3.

§ 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,

4.

§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,

5.

§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,

6.

§ 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.

(7) § 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 und 2, § 4, § 8, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2, § 54a und § 64 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 53a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1.

§ 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

2.

§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, § 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2, die Überschrift zu § 65 und § 65 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004,

3.

§ 16 Abs. 3 und 4 und § 65 Abs. 1 mit 1. Oktober 2005.

(10) Die §§ 14 bis 14d samt Überschriften und § 66 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:

1.

§ 64 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004,

2.

§ 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 3 (Anm.: siehe Z 1) , Abschnitt XII samt Überschrift und den §§ 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,

3.

§ 2a samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.

(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

1.

§ 37 Abs. 1 am 21. August 2003,

2.

§ 60 Abs. 6 bis 9 mit 1. Jänner 2004,

3.

§ 4, § 37 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 lit. a sowie die Aufhebung des § 37a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,

4.

§ 18 Abs. 1a, 2 und 4 bis 5 und Abschnitt V mit § 38 samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 39 bis 41 samt Überschriften mit 1. Juli 2005.

(13) § 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:

1.

§ 60 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,

2.

§ 14 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4 sowie § 60 Abs. 10 mit 1. Jänner 2006,

3.

§ 2a Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 mit 1. Juli 2006.

(15) § 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

1.

§ 14b Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,

2.

§ 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 11 mit 1. Juli 2007.

(17) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.

(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,

2.

§ 60 Abs. 6 Z 3 und Abs. 11a mit 1. November 2008.

(19) Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 37 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.

(20) § 14b und § 60 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 15/2009 treten rückwirkend mit 1. November 2008 in Kraft.

(21) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(22) § 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(23) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(24) § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(25) § 55 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(26) § 31 samt Überschrift und § 54 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(27) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

2.

§§ 2b Abs. 1, § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 14c Abs. 1 und § 65c samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

3.

§ 1 Abs. 12, § 66 Abs. 3 und Abschnitt XIII mit 1. Jänner 2014.

(28) § 16 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:

1.

§ 72 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,

2.

§ 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.

(30) § 5 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:

1.

§ 53b Abs. 2 mit 1. Jänner 2013 und

2.

§ 66 Abs. 1 sowie § 72 Abs. 7 und 9 mit 1. Jänner 2014.

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 1b und § 18 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,

2.

§ 66 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.

(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 2 und 4 mit 1. Jänner 2014,

2.

§ 16 Abs. 3 mit 1. März 2015,

3.

§ 63 mit 1. Jänner 2016,

4.

§ 14 Abs. 3, § 16 Abs. 9, § 32 Abs. 4 und § 66 Abs. 4 sowie der Entfall des § 66 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:

1.

der Entfall des § 65c samt Überschrift mit 31. Dezember 2016,

2.

§ 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 1 und 4, § 2b Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(35) § 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 68, § 68 Abs. 1 und 2 sowie § 69 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(36) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 3, § 16 Abs. 11 lit. a und § 24 Abs. 4 lit. c mit 1. Juli 2016,

2.

§ 1a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

3.

§ 32 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. § 32 Abs. 4 ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018 bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.

(37) § 2b Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(38) § 1 Abs. 5 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(39) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(40) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:

1.

§ 1b mit 1. Jänner 2019,

2.

§ 2a Abs. 3 und § 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021,

3.

§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 8b und § 17 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(41) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(42) § 37 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(43) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten in Kraft:

1.

der Titel, § 37 Abs. 2 und § 60 Abs. 21 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,

2.

§ 2b Abs. 1 und § 60c samt Überschrift mit 1. Jänner 2026.

(44) § 37 Abs. 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 63. Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen. Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.

Vollziehung

§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der in § 1 genannten Personengruppe – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 angeführten Bediensteten – die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

hinsichtlich der in § 1 Abs. 12 genannten Bediensteten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen.

Abschnitt XII

Änderungen ab 1. Jänner 2003

§ 64. (1) An die Stelle der §§ 4 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt Überschriften:

“Ruhegenussermittlungsgrundlagen

§ 3a. (1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

1.

eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder

2.

einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Eisenbahndienstleistung unfähig,

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.

2.

Es ist für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde - die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfahige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar

a)

angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b)

angerechnete Ruhestandszeiten,

c)

zugerechnete Zeiträume und

d)

sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.

3.

Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten

a)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,
b)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,
c)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,
d)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,
e)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.

Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.”

(2) Im § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke “des ruhegenussfähigen Monatsbezuges” jeweils durch die Ausdrücke “der Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.

(3) Im § 9 wird der Ausdruck “Anspruch auf vollen Ruhegenuss” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck “Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage” ersetzt.

(4) Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck “des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck “der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.

(5) Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck “des ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 jeweils durch den Ausdruck “der Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.

(6) § 25 lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 samt Überschrift:

“Nebengebührenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(4) Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.”

(7) Nach § 53 werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 folgende §§ 53a bis 53d samt Überschriften eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung

§ 53a. (1) Für Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter.

(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl “216” in § 4 Z 1 durch folgende Zahlen zu ersetzen:

```


```

Jahr Zahl

```


```

2003 12

```


```

2004 24

```


```

2005 36

```


```

2006 48

```


```

2007 60

```


```

2008 72

```


```

2009 84

```


```

2010 96

```


```

2011 108

```


```

2012 120

```


```

2013 132

```


```

2014 144

```


```

2015 156

```


```

2016 168

```


```

2017 180

```


```

2018 192

```


```

2019 204

```


```

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

```


```

Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e

```


```

2003 11 11 10 10 10

```


```

2004 23 22 21 20 20

```


```

2005 35 33 32 31 30

```


```

2006 46 44 43 42 40

```


```

2007 58 55 54 52 50

```


```

2008 70 67 65 63 60

```


```

2009 81 78 75 73 70

```


```

2010 93 89 86 84 80

```


```

2011 105 101 97 94 90

```


```

2012 116 112 108 105 100

```


```

2013 128 124 119 115 110

```


```

2014 140 135 130 125 120

```


```

2015 152 146 140 136 130

```


```

2016 163 157 151 146 140

```


```

2017 174 169 162 157 150

```


```

2018 186 180 173 168 160

```


```

2019 197 191 184 178 170

```


```

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 53b. Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 53c. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 83% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den ruhegenussfähigen Zulagen,

(4) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

(5) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.

(6) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.

(7) Der Vergleichsruhegenuss darf

1.

die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen und

2.

40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

§ 53d. (1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

2.

Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3.

Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.

2.

Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 64. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(3) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs. 2 beträgt.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 64. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 64. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.

(3) An die Stelle des im Abs. 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bestanden hat:

Jahr Prozentsatz
2004 oder früher 95%
2005 94,75%
2006 94,5%
2007 94,25%
2008 94%
2009 93,75%
2010 93,5%
2011 93,25%
2012 93%
2013 92,75%
2014 92,5%
2015 92,25%
2016 92%
2017 91,75%
2018 91,5%
2019 91,25%
2020 91%
2021 90,75%
2022 90,5%
2023 90,25%

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003

§ 65. (1) (Anm.: Tritt mit 1.10.2005 in Kraft.)

(2) § 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003

§ 65. (1) § 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.

(2) § 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003

§ 65. (1) § 16 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) § 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 134/2004

§ 65a. (1) Die §§ 14 bis 14c in der Fassung dieser Novelle sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.

(2) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 14 bis 14c in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.

Befristeter Entfall der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu vorzeitigen Ruhestandsversetzungen

§ 65b. Das in § 2 Abs. 4 vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entfällt für einen Zeitraum von drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt am Tag des Inkrafttretens der in § 52 Abs. 2a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, vorgesehenen Verordnung.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012

§ 65c. Die Zahl „480“ in § 2b Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 456
1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 462
1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 468
1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 474

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 134/2004

§ 66. (1) Die §§ 14 bis 14c in der Fassung dieser Novelle sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.

(2) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 14 bis 14c in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 24 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 8 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 8 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 8 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 8 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Abkürzung

BB-PG

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 8 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

Abkürzung

BB-PG

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 8 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.

(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG und nach Art. II Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG und nach Art. II Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

Abkürzung

BB-PG

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

(5) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Anwendung des APG

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

(5) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

(6) § 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

§ 68. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der ÖBB Dienstleistungs GmbH zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der ÖBB Dienstleistungs GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.

(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.

Abkürzung

BB-PG

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

§ 68. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.

(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.

Abkürzung

BB-PG

Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

§ 68. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.

(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.

Kontomitteilung

§ 69. (1) Die ÖBB Dienstleistungs GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.

Kontomitteilung

§ 69. (1) Die ÖBB Dienstleistungs GmbH informiert ab dem Jahr 2008 den Beamten auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.

Abkürzung

BB-PG

Kontomitteilung

§ 69. (1) Die gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung informiert ab dem Jahr 2008 den Beamten auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.

Abkürzung

BB-PG

Kontomitteilung

§ 69. (1) Die gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die Beamtin oder der Beamte darüber zu informieren.

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

§ 70. (1) Der Pensionssicherungsbeitrag nach § 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 66 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.

(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 14 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 66 Abs. 2 maßgebend sind.

Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

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