Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2025-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
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(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.

(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch

1.

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2.

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch

1.

Zeiten des Mutterschutzes oder

2.

Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8) Hat

1.

das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder

2.

eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b

des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(8a) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18.  Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(8b) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID19Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID19Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

(10) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung

des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(11) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

a)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

b)

die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

c)

die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,

d)

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

e)

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(13) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Abkürzung

BB-PG

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss

§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.

(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch

1.

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2.

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch

1.

Zeiten des Mutterschutzes oder

2.

Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8) Hat

1.

das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder

2.

eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b

des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(8a) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18.  Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(8b) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID19Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID19Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

(10) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung

des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(11) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

a)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

b)

die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

c)

die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,

d)

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

e)

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(13) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

a)

für jede Halbwaise 9,96 vH,

b)

für jede Vollwaise 24,9 vH

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zurzeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Abkürzung

BB-PG

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

a)

für jede Halbwaise 9,96 vH,

b)

für jede Vollwaise 24,9 vH

der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten. § 10 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zurzeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Abkürzung

BB-PG

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

a)

für jede Halbwaise 9,96 vH,

b)

für jede Vollwaise 24,9 vH

der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten. § 10 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zurzeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2.

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Der Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 vH des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Beamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1.

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2.

falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

1.

die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2.

die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2.

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten ausgenommen die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1.

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2.

falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug ausgenommen die Ergänzungszulage darf

1.

die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2.

die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2.

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

§ 19. Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren.

Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss, Abfindung des Überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,

Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten

§ 20. (1) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss erlischt durch

a)

Verzicht,

b)

Ablösung.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a)

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

b)

bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen dieses Anspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 21. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 22. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt

a)

nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten; bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten,

b)

nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten.

(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung einer Vollwaise 50 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 22. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt

a)

nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten; bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten,

b)

nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten.

(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung einer Vollwaise 50 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 22. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt

a)

nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten; bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten,

b)

nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten.

(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung einer Vollwaise 50 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 22. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt

a)

nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten; bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten,

b)

nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten.

(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung einer Vollwaise 50 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes undHinterbliebene

Haushaltszulage

§ 23. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene

Kinderzulage

§ 23. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Abkürzung

BB-PG

Ergänzungszulage

§ 24. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

a)

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

b)

den anderen Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) des Anspruchsberechtigten und

c)

den Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a)

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b)

Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,

c)

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,

d)

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebührenden Erhöhung des Mindestsatzes übersteigen.

(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach diesem Bundesgesetz sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Abkürzung

BB-PG

Ergänzungszulage

§ 24. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

a)

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

b)

den anderen Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) des Anspruchsberechtigten und

c)

den Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a)

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b)

Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,

c)

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015,

d)

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebührenden Erhöhung des Mindestsatzes übersteigen.

(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach diesem Bundesgesetz sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Nebengebührenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 40 der AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 2 806 S beträgt. Der Betrag von 2 806 S ändert sich jeweils in demselben Ausmaß, in dem sich der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, ändert.

(4) Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenussfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Nebengebührenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 40 der AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 203,92 € beträgt. Der Betrag von 203,92 € ändert sich jeweils in demselben Ausmaß, in dem sich der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, ändert.

(4) Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenussfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Nebengebührenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(4) Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Sonderzahlung

§ 26. (1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 vH des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 27. (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens innerhalb von vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das Gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils hiefür festgesetzte finanzielle Zuständigkeit übersteigt.

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 27. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung

§ 28. Die Bestimmungen über die Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.

Abkürzung

BB-PG

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.

Abkürzung

BB-PG

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin oder der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.

Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

§ 30. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 16 Abs. 13 und 18 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 31. Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, dass Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft

§ 31. (1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Über das Konto auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung auch dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

b)

Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß lit. a vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Über das Konto auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung auch dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

b)

Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß lit. a vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Kinderzulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seinem Ehegatten die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn er sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den er nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto behoben hat. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

2.

Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß Z 1 vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR tragen die Österreichischen Bundesbahnen, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(4) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Abkürzung

BB-PG

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR tragen die Österreichischen Bundesbahnen, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Abkürzung

BB-PG

zum Bezugszeitraum vgl. § 62 Abs. 36

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR tragen die Österreichischen Bundesbahnen, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Ärztliche Untersuchung

§ 33. (1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Kostenersatz

§ 34. Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

Meldepflicht

§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist schriftlich festzustellen.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Die in § 617 Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Die in § 617 Abs. 9 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

§ 37. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

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