Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communication and Management Development)“, Universitätslehrgang „Kommunikation und Management Development“ der Donau-Universität Krems
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und § 3 Abs. 4 DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet:
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kommunikation und Management Development“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communication and Management Development)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.
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