Verordnung des Bundesminsters für soziale Sicherheit und Generationen über empfohlene Impfungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-08-11
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-04-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001, wird verordnet:

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind:

Impfungen - auch in Kombination - gegen

1.

Diphtherie,

2.

Tetanus (Wundstarrkrampf),

3.

Pertussis (Keuchhusten),

4.

Poliomyelitis (Kinderlähmung),

5.

Hepatitis B,

6.

Masern,

7.

Mumps,

8.

Röteln,

9.

Frühsommermeningoencephalitis,

10.

Haemophilus influenzae b.

§ 2. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.

§ 3. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über empfohlene Impfungen vom 1. April 1997, BGBl. II Nr. 242, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

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