Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Währungsangaben im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von Schilling auf Euro
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 283/2001, iVm § 4,
BGBl. I Nr. 110/1999.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Euro-Währungsangabengesetzes (EWAG), BGBl. I Nr. 110/1999, und des § 14 Z 2 des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000, wird, soweit es sich um Preisänderungen im Bereich der Eisenbahnen und Kraftfahrlinien handelt, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, im Übrigen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 283/2001, iVm § 4,
BGBl. I Nr. 110/1999.
Kataloge
§ 1. Im Fall von Preisangaben in Supplement-Katalogen mit einer Seitenanzahl von mindestens 40 Seiten können Unternehmer der Verpflichtung gemäß § 6 EWAG auch durch die für Kataloge in § 9 EWAG vorgesehene Art der doppelten Währungsangabe entsprechen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 283/2001, iVm § 4,
BGBl. I Nr. 110/1999.
Preisänderungen
§ 2. Sofern Unternehmer bei allen von ihnen angebotenen oder beworbenen Sachgütern oder Leistungen die Preise reduzieren, können sie bei Preisangaben, zu denen sie durch Bundesrecht verpflichtet sind, und bei Preisangaben in der Werbung der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe gemäß den §§ 5 Abs. 1 lit. b und c und 6 EWAG auch dadurch entsprechen, dass sie den zunächst geltenden Schillingpreis und den während der Pflicht zur doppelten Währungsangabe geltend werdenden wertmäßig niedrigeren Europreis auszeichnen, wobei für jeden Preis der jeweilige Gültigkeitszeitraum angegeben werden muss. Darüber hinaus müssen die jeweils geltenden Preise der Sachgüter oder Leistungen in Schilling und in Euro durch im Geschäftslokal oder im Kassenbereich an deutlich sichtbarer Stelle angebrachte Preislisten oder durch Preislisten, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, ausgezeichnet werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 283/2001, iVm § 4,
BGBl. I Nr. 110/1999.
Quittungen von Waren- und Dienstleistungsautomaten
§ 3. Sofern die doppelte Währungsangabe auf Quittungen, die von Waren- und Dienstleistungsautomaten ausgestellt werden, technisch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, wird der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. a EWAG auch durch die für Waren- und Dienstleistungsautomaten in § 13 EWAG vorgesehene Art der doppelten Währungsangabe entsprochen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 283/2001, iVm § 4,
BGBl. I Nr. 110/1999.
Treibstoffpreisanzeigeschilder (Totems)
§ 4. Die Betreiber von Tankstellen können die auf den Treibstoffpreisanzeigeschildern (Totems) gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, ausgezeichneten Preise bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schilling seine Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, abweichend von § 9 Abs. 2 PrAG weiterhin in Schilling auszeichnen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, mit dem die Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 4 EWAG endet.
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