Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 3,86 (neu)/km 71,03 (alt) bis km 4,955 (neu)/km 69,90 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 5/1983 bestimmten - Abschnitt „Grieswirt-Fuchsham” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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