Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-08-11
Status Aufgehoben · 2011-07-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 15 Abs. 7, 19, 22 Abs. 1 und 2, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1992, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, 17 Abs. 4 und 22 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 1.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte. *1)

(2) Diese Verordnung gilt

1.

hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 4 Z 1;

2.

hinsichtlich der Neubewertung der Konformität für vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 4 Z 1, die den technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung genügen;

3.

hinsichtlich der wiederholten Verwendung und der wiederkehrenden Prüfung

a)

für die unter den Z 1 und Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte;

b)

für vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996 in der geltenden Fassung angeführten EWG-Richtlinien tragen.

(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, welche mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI (Pi-Kennzeichnung) versehen sind, dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn sie den Anforderungen

1.

dieser Verordnung entsprechen oder

2.

einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates unbeschadet der Bestimmungen des § 12 entsprechen, mit welcher dieser die Richtlinie 1999/36/EG *1) in sein nationales Recht umgesetzt hat.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Beförderung oder Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte, welche keine Änderung der Beschaffenheit und der Konformitätsbewertung dieser Druckgeräte oder deren, während der Beförderung notwendigen Ausrüstungsteilen zur Folge haben, unberührt.

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*1) ABl. Nr. L 138 vom 1. 6. 1999, S 20 bis 56

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte *1) und der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2003/525/EG vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte.

(2) Diese Verordnung gilt

1.

hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 4 Z 1;

2.

hinsichtlich der Neubewertung der Konformität für vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 4 Z 1, die den technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung genügen;

3.

hinsichtlich der wiederholten Verwendung und der wiederkehrenden Prüfung

a)

für die unter den Z 1 und Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte;

b)

für vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996 in der geltenden Fassung angeführten EWG-Richtlinien tragen.

(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, welche mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI (Pi-Kennzeichnung) versehen sind, dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn sie den Anforderungen

1.

dieser Verordnung entsprechen oder

2.

einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates unbeschadet der Bestimmungen des § 12 entsprechen, mit welcher dieser die Richtlinie 1999/36/EG *1) in sein nationales Recht umgesetzt hat.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Beförderung oder Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte, welche keine Änderung der Beschaffenheit und der Konformitätsbewertung dieser Druckgeräte oder deren, während der Beförderung notwendigen Ausrüstungsteilen zur Folge haben, unberührt.

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*1) ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S 20 bis 56

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Ortsbewegliche Druckgeräte, die nach den Übergangsbestimmungen des § 18 in Verkehr gebracht wurden oder bei denen keine Neubewertung gemäß § 9 vorgenommen wurde, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Für diese ortsbeweglichen Druckgeräte gilt die Versandbehälterverordnung 1996 in der geltenden Fassung.

(2) Ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Drittstaaten in Einklang mit den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b oder c des GGBG verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

In Bezug genommene Rechtsvorschriften

§ 3. (1) Mit der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 sind die Richtlinien

1.

84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl *1),

2.

84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen *2),

3.

84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl *3),

(2) Mit den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG werden die Anlage der Richtlinien 94/55/EG 4) in der geltenden Fassung und 96/49/EG 5) in der geltenden Fassung in das Österreichische Recht umgesetzt. Mit den Anlagen der Richtlinien werden die Anlagen des ADR 6) und des RID 7) in den gemeinschaftlichen Rechtsbestand übernommen.

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*1) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S 1 bis 19

*2) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S 20 bis 47

*3) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S 48 bis 71

*4) ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7 bis 13, Richtlinie zuletzt

geändert durch die Richtlinie 99/47/EG (ABl. Nr. L 169 vom 5. 7. 1999, S 1)

*5) ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S 25 bis 30 und L 94 vom 31. 10. 1998, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/87/EG (ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45)

*6) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

*7) RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher

Güter mit der Eisenbahn

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

“ortsbewegliches Druckgerät”

a)

Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel) und

b)

Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tankcontainer (ortsbewegliche Tanks), Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen und Tanks von Tankwagen,

ca) Geräte, die den allgemeinen Ausnahmebestimmungen für kleine Mengen und für Sonderfälle gemäß den technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG unterliegen,

cb) Aerosolbehälter (UN-Nummer 1950),

cc) Flaschen für Atemschutzgeräte und

cd) tragbare Feuerlöscher;

2.

“Kennzeichen” das in § 11 vorgesehene Symbol;

3.

“Konformitätsbewertungsverfahren” die in Anhang III Teil I festgelegten Verfahren;

4.

“Neubewertung der Konformität” das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder des Besitzers im Nachhinein überprüft wird, ob bereits vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die vor der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gemäß den §§ 17 und 18 in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG erfüllen;

5.

“benannte Stelle” eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gemäß § 5 benannt wurde;

6.

“zugelassene Stelle” eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gemäß § 6 benannt wurde;

7.

“Verwendung” Befüllung, Lagerung, Entleerung und Wiederbefüllung;

8.

“Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

9.

“Bevollmächtigter in der Gemeinschaft” auch Bevollmächtigte in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

Benannte Stellen

§ 5. (1) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung der Verfahren nach Abs. 5 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden. Die Benennung bleibt solange aufrecht, bis der Mitgliedstaat der die Benennung durchgeführt hat, diese zurückzieht und dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. Maßgebend für die Gültigkeit der Nennung ist jedoch alleine die in Abs. 1 angeführte Mitteilung an die Kommission und die Mitgliedstaaten.

(3) Erstprüfstellen oder Kesselprüfstellen welche den Anhang I erfüllen, werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten als benannte Stellen mitgeteilt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die von ihm durchgeführte Benennung einer benannten Stelle zurückzuziehen und hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, wenn er feststellt, dass die Bedingungen, unter denen die Benennung erfolgte, nicht mehr erfüllt sind.

(5) Benannten Stellen obliegt die Durchführung:

1.

der Konformitätsbewertungsverfahren an neuen ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß § 8,

2.

der Neubewertung der Konformität von bestehenden ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß § 9 Abs. 1,

3.

der Neubewertung der Konformität von bestehenden Baumustern von Gefäßen einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile gemäß § 9 Abs. 2,

4.

der wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a und von Tanks gemäß § 10 Abs. 2,

5.

der Überwachungsaufgaben gemäß § 10 Abs. 1 lit. c.

(6) Der Befugnisumfang der benannten Stellen kann auch aus einzelnen der unter Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Aufgaben bestehen.

(7) Bei der Durchführung der Verfahren nach Abs. 5 in Österreich unterliegen die benannten Stellen der Überwachung durch die Behörden.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

Zugelassene Stellen

§ 6. (1) Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung der Verfahren nach Abs. 5 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden. Die Benennung bleibt solange aufrecht, bis der Mitgliedstaat der die Benennung durchgeführt hat, diese zurückzieht und dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der zugelassenen Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. Maßgebend für die Gültigkeit der Nennung ist jedoch alleine die in Abs. 1 angeführte Mitteilung an die Kommission und die Mitgliedstaaten.

(3) Erstprüfstellen oder Kesselprüfstellen welche den Anhang II erfüllen, werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten als zugelassene Stellen mitgeteilt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die von ihm durchgeführte Benennung einer zugelassenen Stelle zurückzuziehen und hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Benennung erfolgte nicht mehr erfüllt sind.

(5) Zugelassenen Stellen obliegt:

1.

die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile gemäß § 10 Abs. 1 lit. b,

2.

die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer benannten Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, gemäß § 9 Abs. 2.

(6) Der Befugnisumfang der zugelassenen Stellen kann auch aus einzelnen der unter Abs. 5 Z 1 und Z 2 angeführten Aufgaben bestehen.

(7) Bei der Durchführung der Verfahren nach Abs. 5 in Österreich unterliegen die zugelassenen Stellen der Überwachung durch die Behörden.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 7. Ortsbewegliche Druckgeräte sind derart zu konstruieren und herzustellen, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Beförderung sowie ordnungsgemäßer Wartung die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

Konformitätsbewertung im Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen neuer

ortsbeweglicher Druckgeräte

§ 8. (1) Neue ortsbewegliche Druckgeräte haben den einschlägigen technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG zu entsprechen. Für neue Gefäße und neue Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion ist die Einhaltung dieser Vorschriften unter Einbeziehung einer benannten Stelle gemäß § 5 unter Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III Teil I und Anhang IV nachzuweisen.

(2) Neue Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte neue Ausrüstungsteile müssen die einschlägigen Vorschriften des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG erfüllen.

(3) Neue Ventile und sonstige neue Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungsniveau mindestens dem für das Gefäß oder den Tank entspricht, an das bzw. den sie montiert werden. Diese Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile können unabhängig von dem Konformitätsbewertungsverfahren für das Gefäß oder den Tank einem gesonderten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden.

(4) Enthalten die technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG keine detaillierten technischen Vorschriften für Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Abs. 3, so müssen diese Ventile und Ausrüstungsteile den Anforderungen der Druckgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechen und gemäß der genannten Verordnung einem Konformitätsbewertungsverfahren der Kategorie II, III oder IV nach § 15 Druckgeräteverordnung unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung fällt.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.

Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen

Druckgeräten

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