Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-08-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, wird verordnet:

§ 1. Stickstoffoxide im Sinne dieser Verordnung sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf eine Milliarde Teile und ausgedrückt als Stickstoffdioxid in µg/m3.

§ 2. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Immissionsgrenzwerte festgelegt:

1.

20 µg Schwefeldioxid/m 3 für das Kalenderjahr und das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März);

2.

30 µg Stickstoffoxide/m 3 für das Kalenderjahr.

§ 3. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Zielwerte festgelegt:

1.

50 µg Schwefeldioxid/m 3 als Tagesmittelwert;

2.

80 µg Stickstoffdioxid/m 3 als Tagesmittelwert.

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