Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, wird verordnet:
§ 1. Stickstoffoxide im Sinne dieser Verordnung sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf eine Milliarde Teile und ausgedrückt als Stickstoffdioxid in µg/m3.
§ 2. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Immissionsgrenzwerte festgelegt:
20 µg Schwefeldioxid/m 3 für das Kalenderjahr und das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März);
30 µg Stickstoffoxide/m 3 für das Kalenderjahr.
§ 3. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Zielwerte festgelegt:
50 µg Schwefeldioxid/m 3 als Tagesmittelwert;
80 µg Stickstoffdioxid/m 3 als Tagesmittelwert.
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