Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-01
Letzte Aktualisierung 2024-05-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API
7.

kann Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgeben und nicht öffentliche Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäuser, versorgen, auf Antrag von der Untersuchungspflicht gemäß Anhang II ausnehmen, wenn sie in ihrer Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen gewährleistet ist. Die Möglichkeit eine solche Ausnahme zu beantragen besteht auch für Lebensmittelbetriebe, die der Herstellung von Hartkäse innerhalb eines saisonal eingeschränkten Zeitraumes dienen. Ausnahmen, welche von der zuständigen Behörde gewährt wurden, sind in Abständen von fünf Jahren einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls neu zu entscheiden.

Abkürzung

TWV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5 und 8

Überwachung

§ 7. Die zuständige Behörde

1.

hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die 10 m 3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers werden Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festgelegt. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen vor und nach der Anlage einzubeziehen;

2.

kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hiefür besonders geschulte Organe selbst durchführen:

a)

Aussehen,

b)

Geruch,

c)

Geschmack,

d)

Temperatur,

e)

pH-Wert,

f)

Leitfähigkeit,

g)

Nitrit,

h)

Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);

3.

kann vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eingerichtete kontinuierliche Messverfahren zur Überwachung einzelner Parameter des Anhangs I zulassen;

4.

kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Verkürzung der Parameterliste gemäß Anhang II Teil A Z 2 oder die Verringerung der Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil A Z 3 genehmigen, wenn die Bedingungen gemäß Anhang II Teil B Z 4 erfüllt sind. Die Genehmigung erfolgt auf Basis einer Risikobewertung gemäß § 5a, die vom Betreiber mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorzulegen ist, und kann für maximal sechs Jahre erteilt werden. Im Falle einer Verlängerung ist mit dem Antrag das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Risikobewertung vorzulegen;

5.

kann bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide unter Berücksichtigung der in Anhang II Teil B Z 4 lit. h genannten Kriterien die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduzieren, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist, oder hat bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide zu erweitern, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist. Die von der zuständigen Behörde festgelegten und vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu überwachenden Pestizide sind mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen;

6.

kann die Parameterliste oder die Probenahmehäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert;

7.

kann Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgeben und nicht öffentliche Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäuser, versorgen, auf Antrag von der Untersuchungspflicht gemäß Anhang II ausnehmen, wenn sie in ihrer Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen gewährleistet ist. Die Möglichkeit eine solche Ausnahme zu beantragen besteht auch für Lebensmittelbetriebe, die der Herstellung von Hartkäse innerhalb eines saisonal eingeschränkten Zeitraumes dienen. Ausnahmen, welche von der zuständigen Behörde gewährt wurden, sind in Abständen von fünf Jahren einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls neu zu entscheiden.

Abkürzung

TWV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5 und 8

Überwachung

§ 7. Die zuständige Behörde

1.

hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die 10 m 3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers werden Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festgelegt. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen vor und nach der Anlage einzubeziehen;

2.

kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hiefür besonders geschulte Organe selbst durchführen:

a)

Aussehen,

b)

Geruch,

c)

Geschmack,

d)

Temperatur,

e)

pH-Wert,

f)

Leitfähigkeit,

g)

Nitrit,

h)

Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);

3.

kann vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eingerichtete kontinuierliche Messverfahren zur Überwachung einzelner Parameter des Anhangs I zulassen;

4.

kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Verkürzung der Parameterliste gemäß Anhang II Teil A Z 2 oder die Verringerung der Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil A Z 3 genehmigen, wenn die Bedingungen gemäß Anhang II Teil B Z 2 erfüllt sind. Die Genehmigung erfolgt auf Basis einer Risikobewertung gemäß § 5a, die vom Betreiber mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorzulegen ist, und kann für maximal sechs Jahre erteilt werden. Im Falle einer Verlängerung ist mit dem Antrag das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Risikobewertung vorzulegen;

5.

kann bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide unter Berücksichtigung der in Anhang II Teil B Z 2 lit. h genannten Kriterien die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 13 um jene Pestizide reduzieren, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist, oder hat bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 13 um jene Pestizide zu erweitern, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist. Die von der zuständigen Behörde festgelegten und vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu überwachenden Pestizide sind mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen;

6.

kann die Parameterliste oder die Probenahmehäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert;

7.

kann Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgeben und nicht öffentliche Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäuser, versorgen, auf Antrag von der Untersuchungspflicht gemäß Anhang II ausnehmen, wenn sie in ihrer Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen gewährleistet ist. Die Möglichkeit eine solche Ausnahme zu beantragen besteht auch für Lebensmittelbetriebe, die der Herstellung von Hartkäse innerhalb eines saisonal eingeschränkten Zeitraumes dienen. Ausnahmen, welche von der zuständigen Behörde gewährt wurden, sind in Abständen von fünf Jahren einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls neu zu entscheiden.

Ausnahmen

§ 8. (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.

(4) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.

(5) Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen:

1.

Grund für die Abweichung;

2.

betreffender Parameter;

3.

frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;

4.

für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

5.

geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag;

6.

betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht;

7.

Überwachungsprogramm;

8.

Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen;

9.

erforderliche Dauer der Abweichung.

(6) Betrifft ein Bescheid gemäß Abs. 1

1.

eine Wasserversorgungsanlage, die 1 000 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten;

2.

eine Wasserversorgungsanlage, die = 1 000 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen zumindest für die Dauer der im Bescheid vorgesehenen Frist von der zuständigen Behörde aufzubewahren und auf Anfrage an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten.

(7) Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte - insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - erzielt worden sind.

(8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen - eingehalten werden können, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten.

Ausnahmen

§ 8. (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.

(4) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.

(5) Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen:

1.

Grund für die Abweichung;

2.

betreffender Parameter;

3.

frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;

4.

für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

5.

geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag;

6.

betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht;

7.

Überwachungsprogramm;

8.

Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen;

9.

erforderliche Dauer der Abweichung.

(6) Betrifft ein Bescheid gemäß Abs. 1

1.

eine Wasserversorgungsanlage, die 1 000 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weiterzuleiten;

2.

eine Wasserversorgungsanlage, die = 1 000 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen zumindest für die Dauer der im Bescheid vorgesehenen Frist von der zuständigen Behörde aufzubewahren und auf Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weiterzuleiten.

(7) Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte - insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - erzielt worden sind.

(8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen - eingehalten werden können, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weiterzuleiten.

Abkürzung

TWV

Ausnahmen

§ 8. (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.

(4) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.

(5) Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen:

1.

Grund für die Abweichung;

2.

betreffender Parameter;

3.

frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;

4.

für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

5.

geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag;

6.

betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht;

7.

Überwachungsprogramm;

8.

Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen;

9.

erforderliche Dauer der Abweichung.

(6) Betrifft ein Bescheid gemäß Abs. 1

1.

eine Wasserversorgungsanlage, die 1 000 m 3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten;

2.

eine Wasserversorgungsanlage, die ≤ 1 000 m 3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen zumindest für die Dauer der im Bescheid vorgesehenen Frist von der zuständigen Behörde aufzubewahren und auf Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.

(7) Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen erzielt worden sind.

(8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen eingehalten werden können, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.

Abkürzung

TWV

Ausnahmen

§ 8. (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.

(4) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.

(5) Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen:

1.

Grund für die Abweichung;

2.

betreffender Parameter;

3.

frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;

4.

für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

5.

geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag;

6.

betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht;

7.

Überwachungsprogramm;

8.

Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen;

9.

erforderliche Dauer der Abweichung.

(6) Betrifft ein Bescheid gemäß Abs. 1

1.

eine Wasserversorgungsanlage, die 1 000 m 3 Wasser pro Tag liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten;

2.

eine Wasserversorgungsanlage, die ≤ 1 000 m 3 Wasser pro Tag liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen zumindest für die Dauer der im Bescheid vorgesehenen Frist von der zuständigen Behörde aufzubewahren und auf Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.

(7) Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen erzielt worden sind.

(8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen eingehalten werden können, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.

Abkürzung

TWV

Ausnahmen

§ 8. (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Eine solche Ausnahme darf nur gewährt werden, wenn

1.

es sich um ein neues Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt;

2.

der Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorliegt oder neu untersuchte oder neu nachgewiesene Parameter vorliegen; oder

3.

ein unvorhergesehenes und außergewöhnliches Ereignis in einem bestehenden Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch eintritt, das zu zeitlich begrenzten Überschreitungen der Parameterwerte führen kann.

Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.

(4) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.

(5) Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen:

1.

Grund für die Abweichung;

2.

betreffender Parameter;

3.

frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;

4.

für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

5.

geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag;

6.

betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht;

7.

Überwachungsprogramm;

8.

Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen;

9.

erforderliche Dauer der Abweichung.

(6) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind von der zuständigen Behörde einmal jährlich im Rahmen der Übermittlung der Berichte gemäß § 44 Abs. 2 LMSVG an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.

(7) Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen erzielt worden sind.

(8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte – insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen – eingehalten werden können, so kann sie in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder 2 über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.

Abkürzung

TWV

§ 9. (1) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.

(2) Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

Abkürzung

TWV

§ 9. (1) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.

(2) Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(3) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die

1.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2000,

2.

Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996,

3.

Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991,

4.

Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996, und

5.

Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl. II Nr. 352/1999,

(3) Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.

Abkürzung

TWV

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die

1.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2000,

2.

Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996,

3.

Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991,

4.

Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996, und

5.

Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl. II Nr. 352/1999,

(3) Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.

(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, ausgenommen § 5 Z 4 erster Satz, welcher mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 zu ermitteln.

Abkürzung

TWV

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die

1.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2000,

2.

Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996,

3.

Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991,

4.

Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996, und

5.

Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl. II Nr. 352/1999,

außer Kraft.

(3) Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.

(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, ausgenommen § 5 Z 4 erster Satz, welcher mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 zu ermitteln.

(5) § 5 Z 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 2 Z 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 6, § 11, Anhang I Teil B Anmerkung 1 und Teil C sowie Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Bestehende Ausnahmen gemäß § 7 Z 3 sowie gemäß Anhang II Teil B Anmerkung 2 der Verordnung in der bisher geltenden Fassung, bleiben bis zum Ablauf der Befristung, längstens jedoch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, in Geltung.

Abkürzung

TWV

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die

1.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2000,

2.

Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996,

3.

Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991,

4.

Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996, und

5.

Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl. II Nr. 352/1999,

außer Kraft.

(3) Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.

(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, ausgenommen § 5 Z 4 erster Satz, welcher mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 zu ermitteln.

(5) § 5 Z 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 2 Z 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 6, § 11, Anhang I Teil B Anmerkung 1 und Teil C sowie Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Bestehende Ausnahmen gemäß § 7 Z 3 sowie gemäß Anhang II Teil B Anmerkung 2 der Verordnung in der bisher geltenden Fassung, bleiben bis zum Ablauf der Befristung, längstens jedoch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, in Geltung.

(6) § 2, § 3 Abs. 3, § 5 Z 1 lit. b und c, § 5 Z 1 letzter Absatz, § 5 Z 4, § 5 Z 5, § 5a, § 6 Abs. 2, 4, 7 und 8, § 7 Z 4 und 5, § 8 Abs. 1, 6, 8 und 9, § 10 Abs. 8 und 9, § 11, Anhang I, Anhang II und Anhang III Teil B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Anhang II Teil B Z 2 und 3 sowie Anhang III Teil B Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(8) Bestehende Anpassungen am Überwachungsprogramm gemäß § 7 Z 4 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, auf Basis von Risikobewertungen gemäß Anhang II Teil B sowie bestehende Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, bleiben bis zum Ablauf der für die jeweilige Wasserversorgunganlage festgelegten Fristen in Geltung.

(9) Die Risikobewertung und das Risikomanagement sind für die Wasserversorgungsanlagen gemäß § 5a Abs. 2 und 3 bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen.

Abkürzung

TWV

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die

1.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2000,

2.

Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996,

3.

Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991,

4.

Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996, und

5.

Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl. II Nr. 352/1999,

außer Kraft.

(3) Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.

(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, ausgenommen § 5 Z 4 erster Satz, welcher mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 zu ermitteln.

(5) § 5 Z 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 2 Z 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 6, § 11, Anhang I Teil B Anmerkung 1 und Teil C sowie Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Bestehende Ausnahmen gemäß § 7 Z 3 sowie gemäß Anhang II Teil B Anmerkung 2 der Verordnung in der bisher geltenden Fassung, bleiben bis zum Ablauf der Befristung, längstens jedoch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, in Geltung.

(6) § 2, § 3 Abs. 3, § 5 Z 1 lit. b und c, § 5 Z 1 letzter Absatz, § 5 Z 4, § 5 Z 5, § 5a, § 6 Abs. 2, 4, 7 und 8, § 7 Z 4 und 5, § 8 Abs. 1, 6, 8 und 9, § 10 Abs. 8 und 9, § 11, Anhang I, Anhang II und Anhang III Teil B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Anhang II Teil B Z 2 und 3 sowie Anhang III Teil B Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(8) Bestehende Anpassungen am Überwachungsprogramm gemäß § 7 Z 4 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, auf Basis von Risikobewertungen gemäß Anhang II Teil B sowie bestehende Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, bleiben bis zum Ablauf der für die jeweilige Wasserversorgunganlage festgelegten Fristen in Geltung.

(9) Die Risikobewertung und das Risikomanagement sind

1.

für die Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß § 5b Abs. 1 und 2 bis zum 12. Juli 2027 und

2.

für die Wasserversorgungsanlagen gemäß § 5a Abs. 2 und 3 bis zum 12. Jänner 2029

das erste Mal durchzuführen.

(10) § 2 Z 8, 9 und 10, § 5a Abs. 2 Z 1, § 5a Abs. 3 Z 2, § 5b samt Überschrift, § 6 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 4 und 9, § 7 Z 4 und 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 9, Anhang I Teil B Anmerkung 13 und Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/83/EG, ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

TWV

§ 11. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/83/EG, ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7. November 2013, in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

TWV

§ 11. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/83/EG, ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1787, ABl. Nr. L 260 vom 7. Oktober 2015, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7. November 2013, in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

TWV

§ 11. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7.11.2013 S. 12, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anhang I

Parameter und Parameterwerte

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

```


```

Parameter Parameterwert (Anzahl/100 ml)

```


```

Escherichia coli 0

```


```

coliforme Bakterien 0

```


```

Enterokokken 0

```


```

Pseudomonas aeruginosa 0

```


```

Clostridium perfringens (Anmerkung 1) 0

```


```

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion. (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

```


```

Parameter Parameterwert (Anzahl/250 ml)

```


```

Escherichia coli 0

```


```

coliforme Bakterien 0

```


```

Enterokokken 0

```


```

Pseudomonas aeruginosa 0

```


```

Clostridium perfringens 0

```


```

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr

gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

```


```

Parameter Parameterwert

(Anzahl/Volumenseinheit)

```


```

KBE 22 (koloniebildende Einheiten

bei 22°C Bebrütungstemperatur) 100/ml

```


```

KBE 37 (koloniebildende Einheiten

bei 37°C Bebrütungstemperatur) 20/ml

```


```

coliforme Bakterien 0/250 ml

```


```

Escherichia coli 0/250 ml

```


```

Enterokokken 0/250 ml

```


```

Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml

```


```

Clostridium perfringens 0/100 ml

```


```

Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn

das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.

Teil B

Chemische Parameter

```


```

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen

```


```

Acrylamid 0,10 µg/l Anm. 1

```


```

Antimon 5,0 µg/l Anm. 12

```


```

Arsen 10 µg/l Anm. 12

```


```

Benzol 1,0 µg/l

```


```

Benzo-(a)-pyren 0,010 µg/l

```


```

Blei 10 µg/l Anm. 3 und 4

```


```

Bor 1,0 mg/l

```


```

Bromat 10 µg/l Anm. 2

```


```

Cadmium 5,0 µg/l

```


```

Chrom 50 µg/l

```


```

Cyanid 50 µg/l

```


```

1,2-Dichlorethan 3,0 µg/l

```


```

Epichlorhydrin 0,10 µg/l Anm. 1

```


```

Fluorid 1,5 mg/l

```


```

Kupfer 2,0 mg/l Anm. 3

```


```

Nickel 20 µg/l Anm. 3

```


```

Nitrat 50 mg/l Anm. 5

```


```

Nitrit 0,1 mg/l Anm. 11

```


```

Pestizide 0,10 µg/l Anm. 6 und 7

```


```

Pestizide 0,50 µg/l Anm. 6 und 8

insgesamt

```


```

Polyzyklische 0,10 µg/l Summe der

aromatische Konzentrationen der

Kohlenwasser- spezifizierten

stoffe Verbindungen; Anm. 9

```


```

Quecksilber 1,0 µg/l

```


```

Selen 10 µg/l

```


```

Tetrachlorethen 10 µg/l Summe der

und Trichlorethen Konzentrationen der

spezifizierten

Parameter

```


```

Trihalomethane 30 µg/l Summe der

insgesamt Konzentrationen der

spezifizierten

Verbindungen; Anm. 10

```


```

Vinylchlorid 0,50 µg/l Anm. 1

```


```

Anmerkung 1: Der Parameter bezieht sich auf die

Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den

Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem

entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Anmerkung 2: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1, 3 und 4 ist der Wert

spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten. Der

Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum

zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2008

25 µg/l.

Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den

menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten

Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der

Weise entnommen wird, dass sich eine für die

durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch

Verbraucher repräsentative Probe ergibt.

Anmerkung 4: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert

spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten. Der

Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003

50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003

und 1. Dezember 2013 25 µg/l.

Anmerkung 5: Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3

= 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für

Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate

[NO tief 3] und für Nitrite [NO tief 2]).

Anmerkung 6: "Pestizide" bedeuten:

- organische Insektizide,

- organische Herbizide,

- organische Fungizide,

- organische Nematizide,

- organische Akarizide,

- organische Algizide,

- organische Rodentizide,

- organische Schleimbekämpfungsmittel,

- verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren)

und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und

Reaktionsprodukte.

Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden,

deren Vorhandensein in einer bestimmten

Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein

folgender Pestizide ist anzunehmen:

```

1.

Alachlor

```

```

2.

Aldrin und Dieldrin

```

```

3.

Amidosulfuron

```

```

4.

Atrazin

```

```

5.

Bentazone

```

```

6.

Bromoxynil

```

```

7.

Buturon

```

```

8.

4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-buttersäure (MCPB)

```

einschließlich Salze und Ester - insgesamt als

MCPB

```

9.

(4-Chlor-2-methylphenoxy)-essigsäure (MCPA)

```

einschließlich Salze und Ester - insgesamt als

MCPA

```

10.

2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-propionsäure(Mecoprop,

```

MCPP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt

als Mecoprop

```

11.

Chlorbromuron

```

```

12.

Chlordan

```

```

13.

Chlortoluron

```

```

14.

CL 9673 (als Metabolit von Pyridate)

```

```

15.

Cyanazin

```

```

16.

Deltametrin

```

```

17.

Desethylatrazin

```

```

18.

Desisopropylatrazin

```

```

19.

Dicamba

```

```

20.

(2,4-Dichlorphenoxy)-essigsäure(2,4-D)

```

einschließlich Salze und Ester - insgesamt als

2,4-D

```

21.

2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure(Dichlorprop,

```

2,4-DP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt

als Dichlorprop

```

22.

Dinoseb

```

```

23.

Dinoseb-Acetat

```

```

24.

Diuron

```

```

25.

Gluphosinat

```

```

26.

Glyphosat

```

```

27.

Heptachlor

```

```

28.

Heptachlorepoxid

```

```

29.

Hexachlorbenzol

```

```

30.

Isoproturon

```

```

31.

Ioxynil

```

```

32.

Lindan

```

```

33.

Linuron

```

```

34.

Metazachlor

```

```

35.

Metobromuron

```

```

36.

Metolachlor

```

```

37.

Metoxuron

```

```

38.

Metsulfuron

```

```

39.

Monolinuron

```

```

40.

Neburon

```

```

41.

Nicosulfuron

```

```

42.

Orbencarb

```

```

43.

Primisulfuron

```

```

44.

Prometryn

```

```

45.

Propazin

```

```

46.

Pyridate

```

```

47.

Rimsulfuron

```

```

48.

Sebuthylazin

```

```

49.

Simazin

```

```

50.

Terbutryn

```

```

51.

Terbuthylazin

```

```

52.

Thifensulfuron

```

```

53.

Triasulfuron

```

```

54.

(2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure (2,4,5-T)

```

einschließlich Salze und Ester - insgesamt als

2,4,5-T

```

55.

Trifluralin

```

```

56.

Triflusulfuron-methyl

```

```

57.

Vinclozolin

```

Anmerkung 7: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen

Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und

Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.

Anmerkung 8: "Pestizide insgesamt" bezeichnet die Summe aller

einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.

Anmerkung 9: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich

um:

- Benzo-(b)-fluoranthen,

- Benzo-(k)-fluoranthen,

- Benzo-(ghi)-perylen,

- Inden-(1,2,3-cd)-pyren.

Anmerkung 10: Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform,

Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Anmerkung 11: Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der

Wasserwerke. Für einen begrenzten Zeitraum, der

maximal sechs Monate nicht übersteigen darf, ist eine

Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l

zulässig,

- falls sie technisch bedingt ist (zB bei Verwendung

von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer

entsprechenden Schutzschicht) und

- wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht

für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge

verwendet wird.

Anmerkung 12: Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003

einzuhalten. Der Parameterwert beträgt bis zum 30. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l.

Teil C

Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)

Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen oder Strahlenaktivitäten dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.

Chemische und physikalische Indikatorparameter

```


```

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen

```


```

Aluminium 0,2 mg/l

```


```

Ammonium 0,50 mg/l Geogen bedingte

Überschreitungen

bleiben bis zu

5 mg/l NH tief 4

außer Betracht. Ab

einem Gehalt von

mehr als 0,2 mg/l

NH tief 4 dürfen

Chlorungsverfahren

nicht angewendet

werden.

```


```

Chlorid 200 mg/l Das Wasser sollte

nicht korrosiv

wirken.

```


```

Eisen 0,2 mg/l

```


```

Färbung spektraler Für den Messung nur

Absorptions- Verbraucher erforderlich, wenn

koeffizient bei annehmbar grobsinnlich

436 nm und ohne wahrnehmbar.

anormale

Veränderung

0,5 m hoch -1

```


```

Geruch Für den

Verbraucher

annehmbar

und ohne

anormale

Veränderung

```


```

Geschmack Für den

Verbraucher

annehmbar

und ohne

anormale

Veränderung

```


```

Leitfähigkeit 2 500 µS Das Wasser sollte

cm hoch -1 nicht korrosiv

bei 20°C wirken.

```


```

Mangan 0,05 mg/l

```


```

Natrium 200 mg/l

```


```

Organisch Ohne Bei Versorgungs-

gebundener anormale systemen mit einer

Kohlenstoff (TOC) Veränderung Abgabe von weniger

als 10 000 m3 pro

Tag, braucht

dieser Parameter

nicht bestimmt zu

werden.

```


```

Oxidierbarkeit 5,0 mg/l Dieser Parameter

O tief 2 braucht nicht

bestimmt zu

werden, wenn der

Parameter TOC

analysiert wird.

5 mg O tief 2

entsprechen 20 mg

KMnO tief 4.

```


```

Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte

nicht korrosiv

wirken.

Überschreitungen

bis zu 750 mg/l

SO tief 4 bleiben

außer Betracht,

sofern der dem

Calcium nicht

äquivalente Gehalt

des Sulfates

250 mg/l nicht

übersteigt.

```


```

Temperatur 25 °C

ohne

anormale

Veränderung

```


```

Trübung Für den Bei der

Verbraucher Aufbereitung von

annehmbar Oberflächenwasser

und ohne gilt ein

anormale Parameterwert von

Veränderung 1,0 NTU

(nephelometrische

Trübungseinheiten)

im Wasser am

Ausgang der

Wasseraufberei-

tungsanlage.

```


```

Wasserstoffionen- = 6,5 und pH-Einheiten Das Wasser sollte

Konzentration = 9,5 nicht korrosiv

wirken. Bei Wasser

gemäß § 4 Z 2 darf

der pH-Wert am Ort

der Abfüllung bis

zu

4,5 pH-Einheiten

betragen. Ist

dieses Wasser von

Natur aus

kohlensäurehaltig

oder ist es mit

Kohlensäure

versetzt, kann der

Mindestwert

niedriger sein.

```


```

Mikrobiologische Indikatorparameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

```


```

Indikatorparameter Wert Einheit

```


```

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei

22°C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml

```


```

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei

37°C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml

```


```

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

```


```

Indikatorparameter Wert Einheit

```


```

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei

22°C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml

```


```

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei

37°C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml

```


```

Radioaktivität (Indikatorparameter)

```


```

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen

```


```

Tritium 100 Bq/l

```


```

Gesamtrichtdosis 0,10 mSv/Jahr Mit Ausnahme von

Tritium, Kalium-40,

Radon und Radonzer-

fallsprodukten.

```


```

Anhang I

Parameter und Parameterwerte

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli 0 Anzahl/100 ml
Enterokokken 0 Anzahl/100 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Parameter Wert Einheit
Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml
Enterokokken 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Parameter Wert Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml
Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml
Enterokokken 0 Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml

Teil B

Chemische Parameter

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen
Acrylamid 0,10 µg/l Anm. 1
Antimon 5,0 µg/l Anm. 12
Arsen 10 µg/l Anm. 12
Benzol 1,0 µg/l
Benzo-(a)-pyren 0,010 µg/l
Blei 10 µg/l Anm. 3 und 4
Bor 1,0 mg/l
Bromat 10 µg/l Anm. 2
Cadmium 5,0 µg/l
Chrom 50 µg/l
Cyanid 50 µg/l
1,2-Dichlorethan 3,0 µg/l
Epichlorhydrin 0,10 µg/l Anm. 1
Fluorid 1,5 mg/l
Kupfer 2,0 mg/l Anm. 3
Nickel 20 µg/l Anm. 3
Nitrat 50 mg/l Anm. 5
Nitrit 0,1 mg/l Anm. 11
Pestizide 0,10 µg/l Anm. 6 und 7
Pestizide insgesamt 0,50 µg/l Anm. 6 und 8
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9
Quecksilber 1,0 µg/l
Selen 10 µg/l
Tetrachlorethen und Trichlorethen 10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter
Trihalomethane insgesamt 30 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10
Vinylchlorid 0,50 µg/l Anm. 1
Anmerkung 1: Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.
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Anmerkung 2: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1, 3 und 4 ist der Wert spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2008 25 µg/l.
Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt.
Anmerkung 4: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003 50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 25 µg/l.
Anmerkung 5: Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]).
Anmerkung 6: “Pestizide” bedeuten:
- organische Insektizide,
- organische Herbizide,
- organische Fungizide,
- organische Nematizide,
- organische Akarizide,
- organische Algizide,
- organische Rodentizide,
- organische Schleimbekämpfungsmittel,
- verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide ist anzunehmen:
1. Alachlor
2. Aldrin und Dieldrin
3. Amidosulfuron
4. Atrazin
5. Bentazone
6. Bromoxynil
7. Buturon
8. 4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-buttersäure (MCPB) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als MCPB
9. (4-Chlor-2-methylphenoxy)-essigsäure (MCPA) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als MCPA
10. 2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-propionsäure(Mecoprop, MCPP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als Mecoprop
11. Chlorbromuron
12. Chlordan
13. Chlortoluron
14. CL 9673 (als Metabolit von Pyridate)
15. Cyanazin
16. Deltametrin
17. Desethylatrazin
18. Desisopropylatrazin
19. Dicamba
20. (2,4-Dichlorphenoxy)-essigsäure(2,4-D) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4-D
21. 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure(Dichlorprop, 2,4-DP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als Dichlorprop
22. Dinoseb
23. Dinoseb-Acetat
24. Diuron
25. Gluphosinat
26. Glyphosat
27. Heptachlor
28. Heptachlorepoxid
29. Hexachlorbenzol
30. Isoproturon
31. Ioxynil
32. Lindan
33. Linuron
34. Metazachlor
35. Metobromuron
36. Metolachlor
37. Metoxuron
38. Metsulfuron
39. Monolinuron
40. Neburon
41. Nicosulfuron
42. Orbencarb
43. Primisulfuron
44. Prometryn
45. Propazin
46. Pyridate
47. Rimsulfuron
48. Sebuthylazin
49. Simazin
50. Terbutryn
51. Terbuthylazin
52. Thifensulfuron
53. Triasulfuron
54. (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure (2,4,5-T) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4,5-T
55. Trifluralin
56. Triflusulfuron-methyl
57. Vinclozolin
Anmerkung 7: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 8: “Pestizide insgesamt” bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 9: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
- Benzo-(b)-fluoranthen,
- Benzo-(k)-fluoranthen,
- Benzo-(ghi)-perylen,
- Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 10: Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung 11: Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der Wasserwerke. Für einen begrenzten Zeitraum, dermaximal sechs Monate nicht übersteigen darf, ist eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l zulässig,
- falls sie technisch bedingt ist (zB bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und
- wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 12: Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003 einzuhalten. Der Parameterwert beträgt bis zum 30. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l.

Teil C

Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)

Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen oder Strahlenaktivitäten dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.

Chemische und physikalische Indikatorparameter

Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen
Aluminium 0,2 mg/l
Ammonium 0,50 mg/l Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid 200 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen 0,2 mg/l
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 m-1 Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.
Geruch Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung
Geschmack Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit 2 500 µS cm-1 bei 20°C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan 0,05 mg/l
Natrium 200 mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Ohne anormale Veränderung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.
Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur 25ohne anormale Veränderung °C
Trübung Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Bei der Aufbereitung von Oberflächen-wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein-heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf-bereitungsanlage.
Wasserstoffionen-Konzentration ≥ 6,5 und ≤ 9,5 pH-Einheiten Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.

Mikrobiologische Indikatorparameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

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