Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, wird verordnet:
§ 1. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:
Olympische Sommer- oder Winterspiele;
Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);
Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;
Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;
Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;
Wiener Opernball.
§ 2. (1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.
(2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn
Teile eines Ereignisses gemäß § 1 oder mehrere der in § 1 genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder
bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
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