Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3a und 7 Abs. 12 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2000, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.

(2) Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß § 3 Z 17 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.

§ 2. (1) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Komposthersteller in Summe nicht mehr als 150 m 3 Kompost pro Jahr inklusive aller Siebreste (ohne Berücksichtigung der aus dem eigenen Betrieb verwendeten Materialien) produziert,

2.

dieser fast ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird und jedenfalls nicht mehr als 50 m 3 mittels Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,

3.

nur Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 verwendet werden,

4.

biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, nur direkt vom Sammelsystem der biogenen Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen werden,

5.

der nicht verwertete Anteil der übernommenen biogenen Abfälle im Jahresdurchschnitt nicht mehr als drei Masseprozent beträgt und

6.

der Komposthersteller das Zutreffen der Voraussetzungen der Z 1 bis 5 durch geeignete Aufzeichnungen nachweist.

(2) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,

1.

wenn sie zumindest der Qualitätsklasse B dieser Verordnung entsprechen,

2.

wenn für sie ausschließlich Ausgangsmaterialien, wie sie in der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 angeführt sind, verwendet werden, die ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt direkt vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle übernommen werden und

3.

sofern dies nach einer bestehenden landesrechtlichen Regelung erfolgt.

(3) Auf Komposte, mit Ausnahme von Müllkompost, die gemäß dieser Verordnung hergestellt und deklariert werden, und die nach einer landesrechtlichen Regelung als Abfall durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 11 und 12 der Verordnung keine Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

1.

Kompostierung ist die gesteuerte exotherme biologische Umwandlung abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz.

2.

Aufbereitung ist die Vorbehandlung der Ausgangsmaterialien vor dem biologischen Prozess der Kompostierung zur Erzielung eines optimalen Abbauverhaltens (zB Abtrennung von Störstoffen; Homogenisierung mit oder ohne Zerkleinerung dieser Materialien bezüglich Wassergehalt, Kornstruktur, Luftporenvolumen und organischer Masse; Zugabe von Nährstoffen oder Zuschlagstoffen).

3.

Aufbereitungscharge ist eine abgegrenzt vorliegende Schüttung von aufbereiteten Materialien, die innerhalb eines Arbeitstages hergestellt wird.

4.

Aufbereiter ist eine physische oder juristische Person, die kompostierbare biogene Abfälle übernimmt, einen Aufbereitungsschritt setzt und zur Kompostierung an den Komposthersteller weitergibt.

5.

Restmüll ist Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, der über die Systemmüllabfuhr erfasst wird.

6.

Rekultivierung ist die Herstellung einer Rekultivierungsschicht.

7.

Rekultivierungsschicht ist eine vegetationsfähige Oberbodenschicht, die durch Aufbringung von Materialien, die die Funktion als Pflanzenstandort übernehmen können, hergestellt wird.

8.

Vegetationsfähige Oberbodenschicht ist jene oberste durchwurzelbare Erdschicht, die auf Grund ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften die Fähigkeit besitzt, als Pflanzenstandort zu dienen.

9.

Kompostbeurteilung ist der durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ausgestellte Bericht über die Ergebnisse der im Sinne dieser Verordnung durchgeführten Qualitätsuntersuchungen als Grundlage für die Deklaration einer Kompostcharge.

10.

In-Verkehr-Bringen ist das Einführen, das Befördern und das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr (wie zB kostenlose Übergabe); das In-Verkehr-Bringen umfasst auch die Direktabgabe sowie die Bereitstellung zur Eigenanwendung einschließlich der Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder.

11.

Eigenanwendung ist die Verwendung von Komposten auf eigenen Flächen des Kompostherstellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt.

12.

Direktabgabe ist die Übergabe von Komposten vom Hersteller unmittelbar an den Anwender.

13.

Kompostanwendung ist die Anwendung von Komposten zum Zweck der Bodenverbesserung, der Düngung, des Erosionsschutzes, als Mischkomponente zur Rekultivierung, zur Herstellung von Biofiltern oder als Mischkomponente zur Erdenherstellung.

14.

Anwendungsbereiche für Komposte sind:

a)

Landwirtschaft:

Anwendung von Komposten zur Bodenverbesserung, zur Düngung sowie für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen in den Anwendungsfällen Ackerbau, Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Hopfenbau, Obstbau, Gartenbau. Dazu gehören auch Pflanzungen, Christbaumkulturen sowie Hobbygartenbau;

b)

Landschaftsbau und Landschaftspflege:

Anwendung von Komposten zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht unter den Anwendungsbereich Landwirtschaft fallen und die auch zukünftig nicht für die Produktion von Nahrungs- und Futtermittel vorgesehen sind, im Rahmen von Landschaftsgestaltungsmaßnahmen sowie bei Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen;

c)

Rekultivierungsschicht auf Deponien:

Anwendung von Komposten zur Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Zuge einer Deponieoberflächenabdeckung gemäß § 20 und Anlage 3, Punkt IV.5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

d)

Erdenherstellung:

Verwendung von Komposten als Mischkomponente zur Herstellung von Erden;

e)

Biofilterbau:

Verwendung von Komposten als Biofiltermaterial gemäß ÖNORM S 2020 „Biofiltermaterialien auf Kompostbasis“ vom 1. August 1996.

15.

Anwendungsfall ist die Konkretisierung des Einsatzgebietes von Komposten innerhalb eines Anwendungsbereiches.

16.

Kompostcharge ist eine in einem einheitlichen Verfahren hergestellte, abgegrenzte Schüttung von Rottegut oder Kompost.

17.

Deklaration ist die in den Kompostaufzeichnungen dokumentierte Zuordnung einer Kompostcharge durch den Komposthersteller zu einer Qualitätsklasse und zumindest einer vorgesehenen Anwendungsmöglichkeit (vorgesehene Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle) auf Basis der Untersuchungsergebnisse der jeweils letzten durchzuführenden externen Güteüberwachung und der verwendeten Ausgangsmaterialien.

18.

Externe Güteüberwachung ist die vom Komposthersteller veranlasste regelmäßige Überprüfung der Komposte durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt.

19.

Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sind externe Personen oder Einrichtungen, wobei in Betracht kommen:

a)

für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen

aa) akkreditierte Laboratorien,

bb) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,

cc) staatlich autorisierte Anstalten und

dd) Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes, technische Büros für Chemie und chemische Laboratorien,

sofern keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere eine wirtschaftliche Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit vom Komposthersteller gegeben ist, und sie über die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung sowie über Erfahrung im Bereich der Kompostanalytik oder Klärschlammanalytik für die Untersuchungen von Klärschlamm gemäß Anlage 1 verfügen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass nur validierte Methoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist, ein Qualitätssicherungshandbuch zur Nachvollziehbarkeit der Analysen geführt wird sowie die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen nach dem Stand der Technik in diesem Bereich (insbesondere Kompostuntersuchungen im Hinblick auf die Endproduktkontrolle; Klärschlammuntersuchungen, sofern Schlämme gemäß Anlage 1 Teil 2 untersucht werden) erfolgt. Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.

b)

für die Durchführung hygienischer Untersuchungen nur solche Personen oder Anstalten, die eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.

20.

Beurteilungsmenge ist eine Kompostcharge, die im Rahmen der externen Güteüberwachung einer Beurteilung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt unterzogen wird.

21.

Die Mindestbeurteilungsmenge ist diejenige Kompostmenge, die die Beurteilungsmenge zumindest umfassen muss.

22.

Probenahmepunkte sind die gleichmäßig über die Beurteilungsmenge verteilten Entnahmestellen zur Gewinnung der Einzelproben.

23.

Einzelprobe ist die von jeweils einem Probenahmepunkt entnommene Probemenge.

24.

Sammelprobe ist die Gesamtmenge der zu einer Einheit vereinigten Einzelproben.

25.

Frische Originalprobe ist die durch ein standardisiertes Verfahren auf die für die vorgesehene Untersuchung notwendige Menge eingeengte Teilmenge einer Sammelprobe. Sie bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die hygienischen Untersuchungen.

26.

Einzelmesswert ist das Ergebnis einer einzelnen Bestimmung eines Parameters.

27.

Beurteilungswert ist das arithmetische Mittel aus mehreren Einzelmesswerten eines Parameters.

28.

Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Komposten unter Einhaltung der in der vollständigen ordnungsgemäßen Kennzeichnung enthaltenen Angaben.

Allgemeine Anforderungen an Komposte

§ 4. (1) Die Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen.

(2) Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß § 12 Abs. 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß § 12 Abs. 8 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben.

(3) Die Herstellung von Rindenkompost gemäß § 12 Abs. 10 ist ausschließlich aus Rinde unter Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. I Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2001, zugelassen sind, zulässig.

(4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort festgelegten AnTeil zulässig.

(5) Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein. Komposte, die gemäß § 12 Abs. 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß § 12 Abs. 8 als Qualitätsklärschlammkompost bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2 Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Landwirtschaft

§ 5. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien

§ 6. (1) Komposte, die für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen.

(2) Die Herstellung von Müllkompost (Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3) zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist zulässig, sofern die Rekultivierungsschicht vom Komposthersteller selbst hergestellt oder gepflegt wird, oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung oder Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht weitergegeben wird.

(3) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 200 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.

2.

Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 400 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.

(4) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) zur Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 20 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.

2.

Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 40 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Erdenherstellung

§ 7. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Erdenherstellung geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil Teil 1 oder Teil Teil 2 herzustellen. Die Qualität der Komposte hat sich nach den vorgesehenen Anwendungsbereichen der Erde zu richten.

(2) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Anwendung im Bereich eines Haushaltes (zB Garten, Containerpflanzen, Dachgärten) oder in der Landwirtschaft bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) und die Anforderungen für den Anwendungsfall Hobbygartenbau (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2) einzuhalten. Für die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a ist die Anforderung des Anwendungsbereichs Landwirtschaft, im Falle der Anwendung im Bereich eines Haushaltes die Anforderung an Sackware einzuhalten.

(3) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion vorgesehen sind, bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse B (Anlage 2 Teil 1) und die Anforderungen für den Anwendungsbereich Landschaftsbau und Landschaftspflege (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 und Tabelle 2a) einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Biofilterbau

§ 8. Die Herstellung von Komposten für den Anwendungsbereich Biofilterbau aus Restmüll ist zulässig, wenn der Biofilter vom Komposthersteller selbst hergestellt oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung eines Biofilters weitergegeben wird.

Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung und Aufzeichnungen

§ 9. (1) Der Komposthersteller und der Aufbereiter haben im Rahmen einer Eingangskontrolle zu überprüfen, ob die übernommenen und eigenen Materialien für die Herstellung von Komposten zulässig sind. Hierzu sind insbesondere Art, Herkunft und Qualität gemäß Anlage 1 zu überprüfen. Unzulässige Ausgangsmaterialien sind von der Kompostierung auszuscheiden. Ihre Herkunft, Art und Menge sowie ihr Verbleib sind getrennt aufzuzeichnen.

(2) Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß § 13 aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des § 14 auch vom Aufbereiter zulässig.

(3) Die Herstellung von Gemischen aus zulässigen Ausgangsmaterialien hat erst nach durchgeführter Eingangskontrolle zu erfolgen. Abweichend davon ist die Übernahme von Gemischen der in Anlage 1 Teil 1 festgelegten Ausgangsmaterialien (zB Strauchschnitt und Mähgut vermischt, getrennt gesammelte biogene Abfälle) zulässig, sofern die Überprüfung der Anforderungen möglich bleibt und ein Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG nicht anzunehmen ist.

(4) Sind grundsätzlich zulässige Ausgangsmaterialien mit abtrennbaren Anteilen an Stör- oder Schadstoffen verunreinigt, so ist eine Stör- und Schadstoffabtrennung vorzunehmen, um die Vorgaben in der Anlage 1 zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Können die Anforderungen auch durch Stör- und Schadstoffabtrennung nicht erreicht werden, so sind diese Chargen von der Kompostierung und von der Aufbereitung auszuscheiden und einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung zuzuführen. Sind in den Ausgangsmaterialien auch nach einer allfälligen Stör- und Schadstoffabtrennung merkbare Anteile von Materialien der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 enthalten, so dürfen diese Chargen nicht zur Herstellung von Qualitätskompost verwendet werden. Herkunft, Art, Menge und Verbleib der unzulässigen abgetrennten oder ausgeschiedenen Materialien sind getrennt aufzuzeichnen. Die verwertbaren Anteile sind weitestgehend tatsächlich zu verwerten.

(5) Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 sind getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen zu führen und für Kontrollzwecke fünf Jahre aufzubewahren.

Endproduktkontrolle

§ 10. (1) Zur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 und Anlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5 festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (§ 3 Z 19 lit. b) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a aufzubewahren. Die Probenahme (einschließlich erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der externen Güteüberwachung erstellt wird. Auch der Großteil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von dieser befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

(2) Produziert ein Komposthersteller Komposte fast ausschließlich zur Anwendung auf eigenen Flächen oder auf Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, und bringt er jedenfalls nicht mehr als 50 m3 pro Jahr mittels Direktabgabe in Verkehr, so kann er, wenn er Mitglied eines Qualitätssicherungssystems ist, das die Anforderungen der Anlage 3 Teil 3 erfüllt, abweichend zu Absatz 1 fünfter Satz, die Probenahme durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems durchführen lassen oder selbst durchführen.

(3) Wird ausschließlich Rinde für die Herstellung von Komposten (Rindenkompost) verwendet, so ist im Rahmen der externen Güteüberwachung keine Überprüfung der Summe der Ballaststoffe, der Kunststoffe, des Metall- und Glasanteils gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 sowie der seuchenhygienischen Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a erforderlich.

(4) Die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen einer behördlichen Kontrolle ist gemäß Anlage 3 Teil 2 zu beurteilen.

Meldungen, Deklaration und Belege

§ 11. (1) Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu bringen, haben gemäß § 2 Abs. 3c AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:

1.

Name, Anschrift und Telefonnummer und – falls vorhanden – Abfallbesitzer-Nummer des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs;

2.

Kategorie der Ausgangsmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1, 2 oder 3;

3.

Bezeichnung des Kompostes gemäß § 12 und

4.

eine verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG eingehalten wird.

Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung des In-Verkehr-Bringens sind innerhalb von drei Monaten zu melden.

(2) Der Komposthersteller und der Importeur, die Komposte der Qualitätsklasse B oder Müllkompost in Verkehr bringen, haben zusätzlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:

1.

Angaben über potenzielle Abnehmer einmalig vor dem ersten In Verkehr-Bringen und bei wesentlichen Änderungen (zumindest wenn mehr als zehn Masseprozent vom Komposthersteller oder Importeur an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmer übergeben wurden) bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;

2.

Jahresmengen und Verwendungszweck der tatsächlich abgegebenen Komposte einmal jährlich, bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

im Falle der Weitergabe von Müllkompost einmalig vor dem ersten In-Verkehr-Bringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr auch den Qualitätsnachweis (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der Überprüfung der Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Anlage 1 Teil 3 und Anlage 3).

(3) Jeder Komposthersteller hat vor dem In-Verkehr-Bringen für jede hergestellte Kompostcharge eine Deklaration entsprechend der letzten durchgeführten externen Güteüberwachung vorzunehmen.

(4) Der Komposthersteller und der Importeur haben folgende Angaben und Unterlagen für jede in Verkehr gebrachte Kompostcharge getrennt von den übrigen betrieblichen Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren:

1.

die Handelsbezeichnung des Kompostes;

2.

alle für die Kennzeichnung erforderlichen Daten;

3.

die Chargenbezeichnung der in Verkehr gebrachten Kompostcharge;

4.

die zu jeder Kompostcharge zugehörige Beurteilungsmenge und die Probenbezeichnung gemäß Anlage 3 Teil 1 Punkt 2.4 Z 7;

5.

Datum der zugehörigen externen Güteüberwachung und die damit beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt;

6.

Unterlagen gemäß Anlage 6 Punkt 5 im Original oder in Form einer Kopie, die im Falle der Kompostbeurteilung beglaubigt zu sein hat.

(5) Der Komposthersteller und der Importeur haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Komposte (Name, Adresse, Menge, Datum) zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. Bei der Abgabe von Komposten der Qualitätsklasse A oder A+ in Mengen bis jeweils 12 m3, maximal jedoch 50% der Gesamtmenge der jährlich produzierten Komposte der jeweiligen Qualitätsklasse, kann dies durch wöchentliche Summenaufzeichnungen („Abgabe an Diverse“) erfolgen.

Kennzeichnungsvorschriften

§ 12. (1) Wer Komposte in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kennzeichnungsvorschriften der Anlage 4 einzuhalten.

(2) Die Kennzeichnung hat bereits ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Komposte zur Abgabe vorrätig gehalten werden. Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in verständlicher Art und Weise, leserlich und deutlich sichtbar anzubringen. Auch bei Komposten, die in loser Schüttung zur Abgabe vorrätig gehalten werden, hat der Inverkehrbringer sicherzustellen, dass jederzeit eine eindeutige Zuordnung der Kompostcharge zur zugehörigen Deklaration und Kennzeichnung zweifelsfrei möglich ist.

(3) Werden Komposte abgepackt in Verkehr gebracht, so hat die Kennzeichnung auf der Außenseite der Verpackung oder vollständig auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger zu erfolgen. Werden Komposte unverpackt in Verkehr gebracht, so ist die vorgeschriebene Kennzeichnung auf einem Beiblatt (zB Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Begleitpapier) anzugeben, das dem Abnehmer mit der Ware übergeben wird.

(4) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben, sind verboten.

(5) Die Bezeichnung der Produkte hat „Kompost gemäß Kompostverordnung“ zu lauten.

(6) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.

(7) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ mit dem Zusatz „geeignet für eine Anwendung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“ bezeichnet werden.

(8) Komposte, die aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 unter Verwendung von Schlämmen gemäß Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2, die die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einhalten, hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.

(9) Komposte, die unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3 hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Müllkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.

(10) Komposte, die ausschließlich aus Rinde gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Rindenkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.

(11) Für die Bereitstellung zur Eigenanwendung sind

1.

die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden und

2.

abweichend zu Abs. 5 bis 10 die Angaben im Rahmen der Deklaration ergänzt durch die Angabe „Eigenanwendung“ sowie der dafür eingesetzten Menge ausreichend.

Pflichten des Aufbereiters

§ 13. (1) Der Aufbereiter hat die Bestimmungen des § 9 einzuhalten. Zur Aufbereitung ist ausschließlich die Verwendung von Materialien der Anlage 1 Teil 1, die direkt vom Abfallerzeuger oder Sammelsystem biogener Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen wurden, und von Zuschlagstoffen der Anlage 1 Teil 4 in den dort vorgesehenen Mengenverhältnissen zulässig. Der Aufbereiter ist verpflichtet, nur Material an den Komposthersteller weiterzugeben, das zur Herstellung von Komposten der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) geeignet ist. Der Gehalt an anorganischen Schadstoffen im aufbereiteten Material hat 50% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A einzuhalten. Die Verwendung von mit organischen Schadstoffen kontaminiertem Material zur Aufbereitung ist unzulässig. Im Verdachtsfall ist eine chemische Überprüfung vorzunehmen. Die Gehalte von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und polychlorierten Biphenylen (PCB) haben hierbei 50% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a einzuhalten.

(2) Der Aufbereiter ist verpflichtet, die verordnungskonforme Übernahme, Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung, Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten Aufbereitungscharge zu dokumentieren.

(3) Der Aufbereiter hat eine Kopie sämtlicher Aufzeichnungen über die Eingangskontrolle, die verwendeten Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 4 Tabelle 3a sowie die Art und Menge der abgetrennten Störstoffe dem Komposthersteller bei der Übergabe des aufbereiteten Materials unterzeichnet zu übergeben. Erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial (zB Herkunftsnachweis) sind bei erstmaliger Verwendung dieses Materials zur Aufbereitung und bei Prozess- oder Herkunftsänderungen in Kopie anzuschließen.

Übernahme von aufbereitetem Material durch den Komposthersteller

§ 14. (1) Der Komposthersteller hat sämtliche Unterlagen, die vom Aufbereiter übergeben wurden, gemeinsam mit seinen eigenen Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

(2) Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle sind Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4 zu nehmen und aufzubewahren.

(3) Wurde im Rahmen der externen Güteüberwachung bei einer Kompostcharge eine Überschreitung der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) festgestellt, so ist nach Verständigung des Aufbereiters eine Untersuchung sämtlicher Rückstellproben des aufbereiteten Materials, aus dem diese Kompostcharge hergestellt wurde, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt gemäß Anlage 3 Teil 4 Punkt 6 und 7 zu veranlassen. Liegt von einem Aufbereiter keine zu dieser Kompostcharge gehörige Rückstellprobe vor, so ist die zuletzt von einem Material von diesem Aufbereiter genommene Rückstellprobe zu untersuchen.

(4) Bestätigen diese Untersuchungen, dass die Anforderungen der Verordnung an die aufbereiteten Materialien nicht erfüllt wurden, so hat der Komposthersteller die Untersuchung aller Rückstellproben dieses Aufbereiters zu veranlassen.

(5) Überschreiten die Gehalte an anorganischen Schadstoffen 75% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) oder von PCB oder PAK 75% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a oder liegen offensichtliche Kontaminationen mit anderen organischen Schadstoffen vor, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu informieren.

Übergangsbestimmung

§ 15. Das In-Verkehr-Bringen von Komposten, die nicht unter Einhaltung der für ein In-Verkehr-Bringen als Produkt einzuhaltenden Anforderungen dieser Verordnung hergestellt werden, ist bis zum 31. März 2002 generell zulässig, soweit die Komposte die in der Verordnung für Produkte vorgesehenen Qualitäten (Ausgangsmaterialien und Grenzwerte der Anlage 2) einhalten.

In-Kraft-Treten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erfolgte unter der Zahl 2000/615/A.

Anlage 1

Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe für Komposte

1.

Der Komposthersteller hat die Ausgangsmaterialien einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hierbei sind die Ausgangsmaterialien jedenfalls visuell zu kontrollieren. Darüber hinaus sind die begleitenden Papiere wie Qualitätsnachweise, Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, verbindliche Erklärungen des Abfallerzeugers, auf Übereinstimmung mit den Voraussetzungen dieser Verordnung und auf Plausibilität zu überprüfen. Im Verdachtsfall sind weitere Untersuchungen durchzuführen. Spezifische Anforderungen an die einzelnen Ausgangsmaterialien und deren Überprüfung sind in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet.

2.

Ein Material der Tabellen 1, 2 oder 3 ist dann für die Kompostherstellung zulässig, wenn es aus einer Materialgruppe (Spalte 1) stammt, eindeutig einer zulässigen Materialart (Spalte 2) in dieser Gruppe zugeordnet werden kann und die ergänzenden Anforderungen der Spalte 3 erfüllt werden.

3.

Die Einhaltung der ergänzenden Anforderungen (Spalte 3) kann einerseits, soweit ausreichend, durch einen Herkunftsnachweis (zB Herkunft aus Verfahren, bei denen die Extraktion mit Wasser erfolgt; Rinde von Bäumen aus Gebieten, in denen der Lindaneinsatz bereits lange verboten ist) oder andererseits durch eine Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt belegt werden. Sofern die Eignung des Materials für die Herstellung eines Kompostes nicht unzweifelhaft, zB auf Grund der Kenntnis des Entstehungsprozesses oder der Herkunft, feststeht, ist die Eignung jedenfalls mittels Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu belegen. Sind in der Spalte 3 der jeweiligen Tabelle Grenzwerte angegeben, so hat die Beurteilung die Einhaltung der Grenzwerte mit zu umfassen. Sind in der Spalte 3 keine Angaben zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten, so ist von der jeweiligen Abfallart eines Abfallbesitzers jeweils bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr oder nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses oder des Herkunftsortes, eine Beurteilung vorzunehmen.

4.

Verarbeitete tierische Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, sind als Ausgangsmaterialien von der Kompostherstellung ausgeschlossen.

Teil 1

Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätskompost

Die Überprüfung der Ausgangsmaterialien erfordert in der Regel keine analytischen Untersuchungen. Als Nachweis für die Einhaltung der spezifischen Qualitätsanforderungen oder Herkunftseinschränkungen kann die Kenntnis der Herkunft oder des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder eine chemische Analyse herangezogen werden. Eine chemische Analyse von Material, das über die kommunale Sammlung biogener Abfälle angeliefert wird, ist auch bei offensichtlicher Verunreinigung mit unschädlichen Störstoffen wie zB Kunststoffsackerl nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Aussortierung vorhandener Störstoffe, um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Jedenfalls hat der Komposthersteller sicherzustellen, dass nur zulässige Ausgangsmaterialien der Tabelle 1 verwendet werden.

Im Verdachtsfall hat der Komposthersteller Untersuchungen im Hinblick auf die vermutete Belastung durchführen zu lassen. Bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 50% des Grenzwertes erreicht werden.

Materialien, die in der nachfolgenden Tabelle enthalten sind, die aber im speziellen Fall auf Grund pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht kompostiert werden dürfen, sind von der Kompostierung auszuscheiden.

Ausgangsmaterialgruppen Zulässige Ausgangsmaterialien
--- ---
organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich 102
102 Heu
102 Laub
103 Blumen
103 Fallobst
103 Gemüseabfälle
104 Rinde
105 Strauchschnitt
105 Baumschnitt
105 Häckselgut
pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln 103
103 Gemüse
105 Getreide
107 Tee-, Kaffeesud
107 Pflanzliche Speisereste
tierische Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln 108
109 tierische Speisereste
109 verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft
organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten 106
106 Stroh, Reben
102 Heu
110 Trester, Kerne, Schalen, Schrote oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber)
107 Hefe
110 unbelastete Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie
106 verdorbene Futtermittel Futtermittelreste
111 verdorbenes Saatgut
106 Tabakabfälle
112 Hornspäne
112 Tierhaare
112 Federn
113 Panseninhalt
114 flüssige und feste tierische Ausscheidungen
104 Rinde
105 Holz (im Ganzen oder gehäckselt)
105 Sägespäne/-mehl
sonstige biogene Materialien 115
116 getrennt gesammelte organische Friedhofsabfälle
117 Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie
118
119
Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen 120
--- ---

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer Bezeichnung
101 Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen 1)
102 Mähgut, Laub
103 Obst- und Gemüseabfälle, Blumen
104 Rinde
105 Holz
106 Ernte- und Verarbeitungsrückstände
107 Pflanzliche Lebensmittelreste
108 Eierschalen
109 Tierische Lebensmittelreste
110 Press- und Filterrückstände der Nahrungs- und Genussmittelerzeugung
111 Verdorbenes Saatgut
112 Tierische Horn-, Haar- und Federabfälle
113 Panseninhalt
114 Fest- und Flüssigmist/Ökologischer Landbau
115 Unterwasserpflanzen
116 Friedhofsabfälle
117 Mycele
118 Bioabbaubare Verpackungen
119 Papier
120 Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung
199 Aufbereitete Abfälle 2)

Teil 2

Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätsklärschlammkompost

Die Eignung der Ausgangsmaterialien muss grundsätzlich durch Herkunftsnachweis, Kenntnis des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder analytische Kontrolle sichergestellt sein.

Ausgangsmaterialgruppen Zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen
Kommunale Klärschlämme 201 Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen Pro angefangener 200 t TM Klärschlamm müssen die unten angeführten Parameter einmal, mindestens jedoch alle drei Jahre, untersucht werden. Werden Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen übernommen, so sind die Klärschlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Kläranlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Kläranlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten; bei Verdacht auf Grund bestimmter Einleiterstrukturen adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX): 500mg/kg TM; nur stabilisierter Schlamm, keine unbehandelten Abwässer
Nur gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie 202 Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit geringen Belastungen durch chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel; Schlamm aus einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage Bei erster Anlieferung müssen die unten angeführten Parameter einmal, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses untersucht werden. Werden Schlämme von verschiedenen Anlagen übernommen, so sind die Schlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Anlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Anlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden möglichen Belastungen abgestimmte Parameter sind zu untersuchen. Die Eignung des Schlammes für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.
Organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mit möglichen produktionsspezifischen Beimengungen 203 Extraktionsrückstände Nur gering mit organischen Stoffen wie zB Extraktionsmitteln belastete Materialien sind zulässig. Ist eine Belastung durch organische Stoffe auf Grund des Entstehungsprozesses möglich, so sind speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden, möglichen Belastungen abgestimmte Parameter durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Prozesses) zu untersuchen. Die Eignung des Materials für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.
203 Ölsaatenrückstände
204 Gelatinerückstände
205 Bleicherde Pro angefangener 100 t TM jedes Abfallerzeugers ist die Einhaltung der Grenzwerte der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 3 zu überprüfen. Wird Bleicherde von verschiedenen Erzeugern übernommen, so ist die Bleicherde vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen.
206 Vinasse
207 flüssige und feste tierische Ausscheidungen auch aus Bereichen,die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind
208 Kakaoschalen Untersuchungen sind bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Lindan 0,5; Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) 0,3; Summe aus Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, die Summe der Hexachlorcyclohexan (HCH), DDT und DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol 1
209 „Flotat“-Schlamm oder Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Kann eine Belastung durch andere Schadstoffe auf Grund der Kenntnis des konkreten Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, so sind die möglichen Belastungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen. Die Eignung des Abfalls für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen; keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000
sonstige biogene Materialien 210 biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien und „Warenreste“; zumindest zu 95% natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen Verpackungen aus natürlichen biogenen Materialien, die chemisch modifiziert sein können; die Eignung für die Kompostierung muss mittels Gutachten nachgewiesen sein; das Gutachten hat zumindest den vollständigen Abbau (nicht nur Desintegration) im Rahmen der für das Herstellungsverfahren üblichen Rottezeiten zu bestätigen; bei reinen Produktionsabfällen sind Untersuchungen einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses, ansonsten bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte sind einzuhalten: bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 5% des Grenzwertes erreicht werden; keine organischen Monomere sowie keine Kunststoffanteile wie Polyethylen, Polystrol, Polypropylen, Polyethylenterephthalat, Polyvenylchlorid, Polyurethan
Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen 211 Faulwasser oderFaulschlamm Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in den Tabellen 1 und 2 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden.
--- --- --- ---
Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.
Nummer Bezeichnung
201 Kommunale Klärschlämme
202 gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie
203 gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie
204 Gelatinerückstände
205 Bleicherde
206 Vinasse
207 Fest- und Flüssigmist
208 Kakaoschalen
209 „Flotat“-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben
210 chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“
211 Gärrückstände aus der anaerobenBehandlung

Tabelle 2b: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Kompost

Parameter Grenzwert
Zink (Zn) 2 000 mg/kg TM
Kupfer (Cu) 500 mg/kg TM
Chrom (Cr) 300 mg/kg TM
Nickel (Ni) 100 mg/kg TM
Blei (Pb) 200 mg/kg TM
Cadmium (Cd) 3 mg/kg TM
Quecksilber (Hg) 5 mg/kg TM

Tabelle 2c: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Qualitätsklärschlammkompost

Parameter Grenzwert
Zn 1 200 mg/kg TM
Cu 300 mg/kg TM
Cr 70 mg/kg TM
Ni 60 mg/kg TM
Pb 100 mg/kg TM
Cd 2 mg/kg TM
Hg 2 mg/kg TM

Teil 3

Ausgangsmaterialien für Müllkompost

Für die Herstellung von Müllkompost ist zulässig:

– Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, über die Systemmüllabfuhr angeliefert (Restmüll);

– kommunale, gewerbliche und industrielle Schlämme aus der Abwasserreinigung, die die Anforderungen der Tabelle 2 einhalten;

– biogene Abfälle, die auf Grund ihres nicht aussortierbaren Schadstoffgehaltes gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung ausgenommen sind.

Eine Zumischung von anderen Materialien oder Abfällen mit niedrigen Schadstoffgehalten wie zB Bodenaushub oder mineralische Baurestmassen ist unzulässig.

Kontrolle des Ausgangsmaterials:

Der Komposthersteller hat in geeigneter Form (Überprüfungsvertrag mit unangemeldeten Kontrollen, Häufigkeit der Überprüfungen usw.) wiederkehrende Überprüfungen der Ausgangsmaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen, die sicherstellen, dass für die Herstellung von Müllkompost nur die zugelassenen Materialien dieser Verordnung unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen verwendet werden. Von großer Bedeutung ist hierbei die visuelle Kontrolle (Vermischungsverbot, Verunreinigungen mit unzulässigen Materialien, Art und Ausmaß der Verunreinigung der biogenen Abfälle usw.) durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt.

Für die Durchführung der Untersuchungen von Klärschlamm gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei der Herstellung von „Kompost“. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die genannten Anforderungen zu untersuchen, zu bewerten und auf Basis dieser Ergebnisse eine Bestätigung der Eignung zur Kompostierung zu geben.

Eine analytische Kontrolle des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, die über die Systemmüllabfuhr angeliefert werden, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Teil 4

Zuschlagstoffe

Zuschlagstoffe sind Zugaben in untergeordneter Menge (in Summe maximal fünf Masseprozent (% m/m) der Materialien 301 bis 303, maximal 15% m/m Erde, Gesamtmasse aller Zuschlagstoffe maximal 15% m/m) zur Ausgangsmaterialmischung und dienen in erster Linie der Optimierung des Rotteverlaufes.

Tabelle 3: Zuschlagstoffe für die Herstellung von Komposten

Zuschlagstoffe Materialien Qualitätsanforderungen bzw. Bemerkungen
Gesteinsmehle 301 Basaltmehl
301 Diabasmehl
301 Lava-Mehl
Fangoschlamm und –erde 301 natürlicher Fangoschlamm und -erde ohne Zumischungen und Verunreinigungen folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:Arsen (As) 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 60, Ni 55, Hg 0,7, Zn 300, PAK (16) 3) 2, PCB 0,2, Kohlenwasserstoffe gesamt (KWges) 500
Tonmehle 301 unbelastete Tonmehle, zB Betonit
Kalk 302 Düngekalk, Ätzkalk
302 Karbonatationskalk aus der Zuckerindustrie
Asche aus Biomassefeuerungen 303 Pflanzenaschen max. 2% m/m,keine Feinstflugasche;folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Zn 1500, Cu 250, Cr 250, Pb 100, Vanadium 100, Cobalt (Co) 100, Ni 100, Molybdän (Mo) 20, As 20, Cd 8;Polychlorierte Dibenzodioxine/ Polychlorierte Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 100 ng Toxizitätäquivalent (TE)/kg TM
Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen 304 natürlich gewachsener, nicht verunreinigter Boden; Waschschlämme von Hackfrüchten; natürlicher Moorschlamm und Heilerde ohne Zumischungen max. 15% m/m,nicht für die Herstellung von Müllkompost;folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:As 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 90, Ni 55, Hg 0,7, Zn 450, PAK (16) 2, PCB 0,2, KWges 200;zu untersuchen ist im Verdachtsfall, zB bei offensichtlichen Ölverunreinigungen oder bei problematischer Herkunft;Waschschlämme nur ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel
--- ---

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer Bezeichnung
301 Gesteinsmehl
302 Kalk
303 Pflanzenasche
304 Erde

Teil 5

Materialgruppen für die Kennzeichnung von Kompost oder Qualitätsklärschlammkompost

Für die Kennzeichnung können die Ausgangsmaterialien unter folgenden Begriffen zusammengefasst angeführt werden:

Biogene Abfälle 4)
Kommunaler Klärschlamm
Gewerblicher Schlamm
Pressfilterrückstände
Extraktionsrückstände
Ölsaatenrückstände
Gelatinerückstände
Bleicherde
Vinasse
Festmist
Flüssigmist
Kakaoschalen
Verpackungsmaterialien
Pflanzenasche
Erde

1) gemäß Anlage 6 Punkt 1.b zweiter und dritter Satz

2) gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung

3) Von der US-amerikanischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) erstellte Liste von 16 Leitverbindungen aus der Gruppe der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen)

4) Sammelbegriff für Materialien der Tabelle 1

Anlage 2

Qualitätsanforderungen an das Endprodukt

Teil 1

Allgemeine Qualitätsanforderungen an Komposte

Tabelle 1: Generelle Anforderungen für die Qualitätsklasse B

Parameter Richtwert 1) Grenzwert
Cd 3,0 mg/kg TM
Cr 250 mg/kg TM
Hg 3,0 mg/kg TM
Ni 100 mg/kg TM
Pb 200 mg/kg TM
Cu 400 mg/kg TM 500 mg/kg TM
Zn 1 200 mg/kg TM 1 800 mg/kg TM

1) Im Falle einer Überschreitung des Richtwertes für Kupfer oder Zink sind die Gehalte in der Kennzeichnung gemäß Anlage 4 anzugeben.

Tabelle 1a: Zusätzliche Anforderungen für die Qualitätsklasse B für Müllkompost

Parameter Grenzwert
AOX 500 mg/kg TM
Mineralöl-KW 3 000 mg/kg TM
PAK (16) 6 mg/kg TM
PCB 1 mg/kg TM
Dioxin 50 ng TE/kg TM

Tabelle 2: Anforderungen in Abhängigkeit von der Anwendungsmöglichkeit

Die Grenzwerte der Tabelle 2 sind einzuhalten, wenn der Kompost für die jeweilige Anwendung vorgesehen ist oder diese Anwendung in der Deklaration nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Anforderungen für einen Anwendungsbereich gelten für alle zugehörigen Anwendungsfälle.

Parameter Anwendungsbereich/-fall Grenzwert (Einheit)
Organische Substanz Landwirtschaft,Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien, Biofilterbau ≥ 20% TM
Elektrische Leitfähigkeit Hobbygartenbau, Sackware 3 mS/cm
Größtkorn Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien 40 mm
Ballaststoffe 2 mm Landwirtschaft 0,5% TM
Ballaststoffe 2 mm Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien 1% TM
Kunststoffe 2 mm Landwirtschaft 0,2% TM
Kunststoffe 2 mm Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien 0,4% TM
Kunststoffe 20 mm Landwirtschaft 0,02% TM
Kunststoffe 20 mm Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien 0,04% TM
Metalle Landwirtschaft 0,2% TM
Glas Ackerbau, Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Obstbau, Gartenbau, Hobbygartenbau, Pflanzungen 0,2% TM
Wachstumstest mit Kresse Sackware, Hobbygartenbau, Pflanzungen, Mischkomponente zur Erdenherstellung 15% m/m oder 25% Volumenprozent (v/v)Kompost: Pflanzenfrischmasse (PFM):≥ 100% vom Vergleichssubstrat, Keimrate: ≥ 95%, Keimverzögerung: 0 Tage;30% m/m oder 50% v/v Kompost:PFM: ≥ 90% vom Vergleichssubstrat,Keimrate: ≥ 90%,Keimverzögerung: 0 Tage
Keimfähiger Samen + austriebsfähige Pflanzenteile Sackware, Gartenbau, Hobbygartenbau ≤ 3 Pflanzenkeime/Liter

Tabelle 2a: Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit

(Anm.: Tabelle 2a (Querformat) ist als PDF dokumentiert.)

Teil 2

Anforderungen an die Qualitätsklasse A

Tabelle 3: Grenzwerte der Qualitätsklasse A

Parameter Grenzwert
Cd 1 mg/kg TM
Cr 70 mg/kg TM
Hg 0,7 mg/kg TM
Ni 60 mg/kg TM
Pb 120 mg/kg TM
Cu 150 mg/kg TM
Zn 500 mg/kg TM

Teil 3

Anforderungen an die Qualitätsklasse A+

Tabelle 4: Grenzwerte der Qualitätsklasse A+

Parameter Grenzwert
Cd 0,7 mg/kg TM
Cr 70 mg/kg TM
Hg 0,4 mg/kg TM
Ni 25 mg/kg TM
Pb 45 mg/kg TM
Cu 70 mg/kg TM
Zn 200 mg/kg TM

Anlage 3

Kompostuntersuchung, externe Güteüberwachung, behördliche Kontrolle, Qualitätssicherungssystem, Rückstellproben

Teil 1

Externe Güteüberwachung

Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der ordnungsgemäßen Deklaration und Kennzeichnung hat der Hersteller eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der Durchführung der regelmäßigen externen Güteüberwachung zu beauftragen. Die externe Güteüberwachung hat auch für Kompost, der abgepackt werden soll, aus einer Beurteilungsmenge vor dem Abpacken zu erfolgen.

1.

Anzahl der Untersuchungen

Die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmenge für Kompost hängen von der jährlich produzierten Kompostmenge ab.

1.1 Grundsätzliche Anforderung

Soweit 1.2 bis 1.4 nichts anderes bestimmen, sind die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmengen der Tabelle 1 einzuhalten.

Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit

Jahresmenge Kompost externe Güteüberwachung Mindestanzahl Mindest-beurtei-lungsmenge
bis 50 m3 1 einmalige externe Güteüberwachung 5 m3
50 m3 bis 300 m3 1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre 20 m3
300 m3 bis 1000 m3 1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre 50 m3
1000 m3 bis 2000 m3 1 externe Güteüberwachung pro Jahr 100 m3
2000 m3 bis 4000 m3 2 externe Güteüberwachungen pro Jahr 150 m3
4000 m3 Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr 150 m3

1.2 Seuchenhygienische Untersuchung

Ist für einen der vorgesehenen Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle eine Anforderung an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a vorgesehen, so ist die Tabelle 1 der Anlage 3 Teil 1 auch für die Mindestanzahl der seuchenhygienischen Untersuchungen heranzuziehen. Abweichend davon ist im Falle der Produktion von Sackware jedenfalls eine Untersuchung pro angefangenen 500 m3 an produziertem Kompost vorzunehmen.

1.3 Untersuchung von Müllkompost

Pro angefangenen 500 m3 produzierter Kompostmenge ist eine externe Güteüberwachung durchzuführen. Die Mindestbeurteilungsmenge beträgt 200 m3. Von der Beurteilungsmenge sind hierbei vier verschiedene, voneinander unabhängige frische Originalproben gemäß den Vorschriften für die Probenahme (Punkt 2) in dieser Anlage herzustellen und getrennt voneinander gemäß Anlage 5 zu untersuchen und zu bewerten.

1.4 Zusätzliche Untersuchungen

Wenn Änderungen der Art oder Zusammensetzung des Ausgangsmaterials auftreten, das Herstellungsverfahren umgestellt wird oder andere Hinweise zB im Rahmen der Eingangskontrolle oder auf Basis von im eigenen Bereich durchgeführter Untersuchungen darauf hindeuten, dass der hergestellte Kompost nicht mehr den Ergebnissen der externen Güteüberwachung entspricht, so ist jedenfalls eine zusätzliche externe Güteüberwachung zu veranlassen.

2.

Probenahme

Die zu beprobende Beurteilungsmenge hat sich im Hinblick auf die Aufbereitung (Siebung, Störstoffentfernung usw.) in demselben Zustand zu befinden wie die zugehörige Kompostcharge, die für das In-Verkehr-Bringen vorgesehen ist.

Wird Kompost fast ausschließlich für die Verwendung auf Flächen des Kompostherstellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, hergestellt, jedenfalls aber nicht mehr als 10 m3 Kompost mittels Direktabgabe weitergegeben, so kann die Probe auch aus dem ungesiebten Rottegut entnommen werden. In diesem Fall hat zur Herstellung der Sammelprobe eine Siebung der Einzelproben auf 25 mm mittels Laborsieb zu erfolgen. Verklumpte Bestandteile sind vorsichtig durchzudrücken. Der Siebüberstand wird verworfen.

Im Falle der Notwendigkeit von wiederholten Untersuchungen zur Feststellung des Beurteilungswertes für anorganische oder organische Schadstoffe wird eine Parallelbeprobung an derselben Beurteilungsmenge gemäß Punkt 2.1 bzw. 2.2 vorgenommen.

2.1 Konventionelle Probenahme

2.1.1 Anzahl der Probenahmepunkte:

Die Anzahl der Probenahmepunkte zur Entnahme der Einzelproben richtet sich nach der Gesamtkubatur der Beurteilungsmenge. Sie beträgt mindestens 4 und maximal 8.

m3 Beurteilungsmenge 100 ≥ 100 ≥ 200 ≥ 400 ≥ 800
Anzahl der Probenahmepunkte 4 5 6 7 8

Eine höhere Anzahl Probenahmepunkte ist zulässig.

2.1.2 Verteilung und Entnahme der Einzelproben:

Die errechnete Anzahl der Probenahmepunkte wird gleichmäßig auf die Gesamtkubatur des Beprobungskörpers aufgeteilt. Die Herstellung der Schnitte im Beprobungskörper sind dem Schüttungsquerschnitt (Walm, Kegel, Trapez, Tafel) der Beurteilungsmenge entsprechend anzupassen und im Probenahmeprotokoll zu dokumentieren.

Je Probenahmepunkt werden über die Schnittfläche verteilt mindestens 20 Liter entnommen, wobei zumindest die obersten 10 cm (Materialoberfläche) unberücksichtigt bleiben. Zur Herstellung einer Parallelprobe kann je Schnitt jeweils an der gegenüberliegenden Schnittfläche die entsprechende Probenmenge zur Gewinnung der Einzelprobe entnommen werden.

2.2 Probenahme mittels Bohrstockverfahren

Alternativ zu in 2.1 beschriebener Probenahme kann die Gewinnung einer repräsentativen Endprobe auch mit einem für die Kompostmatrix geeigneten Bohrstock vorgenommen werden. Durch die Länge des Bohrstocks muss die Entnahme der Einzelproben aus den für die gesamte Schüttung repräsentativen Zonen der Beurteilungsmenge (Mietenkern) möglich sein.

2.2.1 Anzahl der Entnahmestellen

Die Anzahl der Bohrungen zur Entnahme der Einzelproben richtet sich nach der Gesamtkubatur der Beurteilungsmenge. In Abhängigkeit des Volumens der Einzelprobe sind so viele Einzelproben zu nehmen, dass die Menge der Sammelprobe zumindest 30 Liter beträgt.

Die Entnahmestellen sind entsprechend der Schüttungsform und -kubatur über die gesamte Beurteilungsmenge gleichmäßig zu verteilen.

2.2.2 Bohrstockverfahren bei Schüttungen mit großen Kubaturen

Bei Schüttungen mit großen Kubaturen sind analog 2.1.1 die erforderliche Anzahl an Schnitten herzustellen und die erforderliche Anzahl an Bohrungen gemäß 2.2.1 zur Entnahme der Einzelproben gleichmäßig über sämtliche Schnittflächen zu verteilen.

Zur Herstellung einer Parallelprobe wird die Probenahme nach 2.2.1 bzw. 2.2.2 wiederholt.

2.3 Herstellung der frischen Originalprobe

Die frische Originalprobe bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die seuchenhygienischen Untersuchungen.

Die Einzelproben werden auf einer sauberen Fläche (Folie) zur Sammelprobe vereinigt. Die Einengung der Sammelprobe auf die frische Originalprobe (jeweils zirka 15 Liter für die Laboruntersuchungen sowie 1 Liter für die Untersuchung auf seuchenhygienische Verträglichkeit) erfolgt nach dem Mischkreuzverfahren oder mittels geeignetem Probenteiler.

2.4 Probenahmeprotokoll

Anlässlich der Probenahme im Zuge der externen Güteüberwachung ist vom Probenehmer eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Datum und Zeit der Probenahme;

2.

Ort der Probenahme (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer 6);

3.

im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse;

4.

Name des Probenehmers (natürliche Person);

5.

Name (Firmenbezeichnung) des Hersteller;

6.

Adresse der Kompostierungsanlage;

7.

Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der frischen Originalprobe;

8.

Daten zur Qualitätssicherung:

Chargenbezeichnung der Beurteilungsmenge mit Angabe der beabsichtigten Deklaration sowie Angabe der beabsichtigten Handelsbezeichnung, einschließlich beabsichtigter Anwendungsbeschränkungen (zur Festlegung der erforderlichen Untersuchungsparameter), Typ des Ausgangsmaterials (Angabe, unter welchen Teil der Anlage 1 das Ausgangsmaterial fällt), Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem, Aufzeichnungen der Prozesskontrolle gemäß Anlage 6 sind dem Probenahmeprotokoll zur Beurteilung durch die untersuchende Fachanstalt beizufügen;

9.

Lagebeschreibung, Kubatur und Abmessungen der Beurteilungsmenge;

10.

Beschreibung der Beschaffenheit der Beurteilungsmenge (Siebung; Bewertung der Homogenität; besondere Auffälligkeiten wie zB Verunreinigungen, Geruch, Verpilzung);

11.

Beschreibung der Probenahme; diese hat mindestens zu enthalten:

a)

Probenahmeverfahren („Konventionell“ oder „Bohrstock“),

b)

Anzahl der Probenahmepunkte bzw. Schnitte;

12.

Unterschriften des Probenehmers und des Kompostherstellers oder seines Vertretungsbefugten;

13.

erforderlichenfalls weitere relevante Anmerkungen.

3.

Kompostuntersuchung (Probenaufbereitung, Aufschluss, Parameterbestimmungen usw.)

Die Kompostuntersuchung hat gemäß Anlage 5 zu erfolgen. Der GroßTeil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen, die auch die Kompostbeurteilung gemäß § 10 erstellt.

3.1 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der anorganischen Schadstoffe aus Parallelproben

Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für anorganische Schadstoffe durchzuführen, wenn der erste Messwert für Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Blei und Zink mehr als 90 Prozent des für die vorgesehene Deklaration der Kompostcharge jeweils maßgeblichen Grenzwertes beträgt.

Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.

Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.

3.2 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der organischen Schadstoffe

Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für organische Schadstoffe durchzuführen, sofern der erste Messwert mehr als 80 Prozent des maßgeblichen Grenzwertes beträgt.

Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.

Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.

3.3 Wachstumstest mit Kresse

Der Wachstumstest mit Kresse ist gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5 mindestens in dreifacher, höchstens in sechsfacher Wiederholung aus derselben frischen Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm durchzuführen. Die Abweichung der Einzelergebnisse der Pflanzenfrischsubstanz darf – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1 – nicht mehr als 15 Prozent betragen.

3.4 Restliche Parameter

Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ hat jeder Einzelmesswert den jeweiligen Grenzwert einzuhalten.

Überschreitet ein anderer Parameter den jeweils maßgeblichen Grenzwert, so sind weitere Bestimmungen entsprechend der oben festgelegten Vorgangsweise für Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen bis insgesamt höchstens sechs Untersuchungen (einschließlich der auf Grund eines Ausreißertests nicht zur Ermittlung des Beurteilungswertes herangezogenen Analysen) zulässig.

Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.

4.

Beurteilung von Müllkompost

Die Qualitätsanforderung für Müllkompost sind, abweichend zu Punkt 3, jedenfalls von drei der vier frischen Originalproben, die im Rahmen einer externen Güteüberwachung zu nehmen sind, einzuhalten. Eine Überschreitung der Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1 und Tabelle 1a um maximal 30 Prozent ist für eine der vier Parallelproben zulässig. Zusätzliche Mehrfachbestimmungen sind unzulässig.

5.

Kompostbeurteilung

Die Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt hat zu enthalten:

a)

alle zur konkreten externen Güteüberwachung zugehörigen Probenahmeprotokolle;

b)

eine übersichtliche Zusammenstellung der Untersuchungsergebnisse in Tabellenform mit der Probenbezeichnung, der laborinternen Bezeichnung der Probe und der gegebenenfalls gezogenen Parallelproben, den Einzelergebnissen, soweit bestimmt dem Beurteilungswert, der Abweichung und allfälligen Ausreißereliminationen für alle untersuchten Parameter (zumindest alle Parameter, für die bei der beabsichtigten Deklaration Anforderungen existieren oder die verpflichtend anzugeben sind);

c)

wesentliche Abweichungen von Untersuchungsvorschriften gemäß den Anforderungen der Anlage 5, soweit zulässig;

d)

Zuordnung zu einer Qualitätsklasse;

e)

Anwendungsempfehlungen und -beschränkungen gemäß Anlage 4, die sich auf Grund der Untersuchungen ergeben;

f)

Bestätigung, dass alle vorhandenen Informationen berücksichtigt wurden, keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz vorliegen, keine Hinweise auf unzulässige Ausgangsmaterialien für Kompost generell und für die beabsichtigte Deklaration vorliegen;

g)

Beurteilung der Prozesssteuerung der Kompostierung anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 Punkt 4.b;

h)

Angabe der beabsichtigten Deklaration einschließlich Anwendungsbeschränkungen;

i)

zutreffendenfalls die Bestätigung, dass die Anforderungen gemäß dieser Verordnung für einen Kompost mit der beabsichtigten Deklaration eingehalten werden, oder

j)

bei Komposten, die dies nicht einhalten, die aber den Anforderungen für eine andere Deklaration genügen, ein Hinweis, dass der Kompost nicht mit der beabsichtigten Deklaration in Verkehr gebracht werden darf, dass aber eine andere Deklaration möglich wäre, oder

k)

zutreffendenfalls die Feststellung, dass die Anforderungen für einen Kompost gemäß dieser Verordnung nicht eingehalten werden;

l)

Datum;

m)

Unterschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt.

Teil 2

Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der behördlichen Kontrolle

Die Anforderungen der Verordnung gelten als eingehalten, wenn kein Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert um mehr als 50 Prozent, im Falle des Parameters Zink um mehr als 30 Prozent überschreitet.

Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn jeder Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert einhält. Im Falle des Parameters „Wachstumstest mit Kresse“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn das Untersuchungsergebnis, ermittelt gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5, die Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 einhält.

Im Zuge der behördlichen Überwachung wird anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 die Durchführung der ordnungsgemäßen Kompostierung (Temperaturprotokoll, Umsetzzeitpunkte, Bewässerung) überprüft.

Teil 3

Qualitätssicherungssystem

Ein Qualitätssicherungssystem, das die Probenahme gemäß § 10 Abs. 2 und gemäß Teil 4 dieser Anlage ermöglicht, hat zu gewährleisten,

a)

dass zumindest einmal jährlich eine unangemeldete Überprüfung des Kompostherstellers insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungen einschließlich der Probenahmeprotokolle auf Plausibilität und Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften erfolgt. Zu überprüfen sind im Besonderen die fast ausschließliche Eigenanwendung im Falle des § 10 Abs. 2 und der dafür benötigte Flächenbedarf sowie die Übereinstimmung des vorhandenen Komposts und der Ausgangsmaterialien mit den Aufzeichnungen hinsichtlich Art und Menge,

b)

dass der Probenehmer einen einschlägigen vom Qualitätssicherungssystem anerkannten Kurs über die Ziehung von repräsentativen Proben im Sinne von Teil 1 Punkt 2 bzw. von Teil 4 absolviert hat, und,

c)

dass der Probenehmer bei begründetem Verdacht auf Mängel bei der Probenahme auf die Erfordernisse einer korrekten Probenahme schriftlich hingewiesen wird. Bei begründetem Verdacht auf schwerwiegende Mängel muss die Verpflichtung zu zumindest einer Probenahme durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt bestehen.

Teil 4

Rückstellproben

1.

Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle ist je Aufbereiter und Anlieferungstag die Entnahme einer Rückstellprobe erforderlich. Bei mehr als sechs Anlieferungstagen pro Jahr ist die Einschränkung auf sechs unangekündigte Probenahmen pro Anlieferer und Jahr zulässig.

2.

Dem Aufbereiter ist auf Verlangen eine Parallelprobe der Rückstellprobe in versiegelter Form zukommen zu lassen.

3.

Die Probenahme hat durch eine externe befugte Fachperson oder

Fachanstalt zu erfolgen. Bei Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem gemäß Teil 3 kann die Rückstellprobe auch durch den Komposthersteller selbst oder durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems gezogen werden.

4.

Die Masse der Rückstellprobe hat mindestens zwei Kilogramm zu betragen. Die Rückstellprobe ist unverwechselbar zu kennzeichnen, zu versiegeln und zwölf Monate aufzubewahren. Durch die Bezeichnung ist zu gewährleisten, dass die Rückstellprobe eindeutig einer Kompostcharge zugeordnet werden kann. Die Aufbewahrung und Konservierung hat durch Tieffrieren oder Lagerung bei 30 °C so zu erfolgen, dass die Untersuchungsergebnisse hierdurch nicht verfälscht werden.

5.

Es ist ein Probenahmeprotokoll mit folgenden Angaben zu erstellen:

1.

Name des Anlieferers,

2.

Datum und Zeit der Probenahme,

3.

Ort der Probenahme (Adresse der Kompostierungsanlage),

4.

im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse,

5.

Name des Probenehmers (natürliche Person),

6.

Name (Firmenbezeichnung) und Adresse des Aufbereiters,

7.

Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der Rückstellprobe,

8.

Masse der Rückstellprobe in Kilogramm auf Gramm genau,

9.

gegebenenfalls Auffälligkeit an dem angelieferten, aufbereiteten Material und

10.

Unterschrift des Probenehmers und des Anlieferers.

Das Probenahmeprotokoll ist gemeinsam mit den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

6.

Im Falle der Untersuchung einer Rückstellprobe hat der Komposthersteller die aktuelle Masse der Rückstellprobe zu bestimmen. Die Rückstellprobe ist auf Verlangen des Aufbereiters in dessen Beisein zu teilen. Die beiden Teilproben sind eindeutig zu bezeichnen, eine Teilprobe ist zur Untersuchung weiter zu geben und die andere Teilprobe ist neu zu versiegeln und vom Komposthersteller aufzubewahren. In den Aufzeichnungen sind das Datum, die eindeutigen Bezeichnungen und die Massen (auf Gramm genau) der Rückstellprobe und der beiden Teilproben sowie die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die mit der Überprüfung beauftragt wurde, festzuhalten.

7.

Bei der Untersuchung der Rückstellproben ist die Einhaltung der Anforderungen an anorganische Schadstoffe, an PCB und PAK sowie, bei begründetem Verdacht, die Kontamination mit anderen organischen Schadstoffen zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Schadstoffgehalte bezogen auf die Trockensubstanz ist der Abbau der organischen Substanz während der Lagerung der Rückstellprobe unter Annahme eines Wassergehalts von 50% in der Frischmasse der ursprünglich gezogenen Rückstellprobe zu berücksichtigen. Die Untersuchungsergebnisse sind bei den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

Anlage 4

Kennzeichnungsvorschriften und Anwendungsempfehlungen

Teil 1

Allgemeine Anforderungen

I. Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung:

1.

Angabe der Bezeichnung: Kompost, Qualitätskompost, Qualitätsklärschlammkompost, Rindenkompost oder Müllkompost – gemäß Kompostverordnung;

2.

Angabe des Hinweises: „typisiert nach dem Abfallwirtschaftsgesetz; kein Düngemittel (Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994)“;

3.

Angabe der Qualitätsklasse (A+, A, B);

4.

Angabe des Anwendungsbereiches oder einzelner Anwendungsfälle, für den oder die der Kompost verwendet werden kann;

5.

Angabe der Anwendungsbeschränkungen gemäß Teil 2 Punkt III dieser Anlage (zB „nicht für Hobbygartenbau“);

6.

Angabe empfohlener Aufbringungsmengen gemäß Teil 2 Punkt I dieser Anlage;

7.

im Falle der Bezeichnung als Kompost und Qualitätsklärschlammkompost: Angabe der Ausgangsmaterialien (gemäß Anlage 1 Teil 5 Tabelle 4) eingeleitet mit:

„hergestellt aus:“;

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