Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3a und 7 Abs. 12 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2000, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.

(2) Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß § 3 Z 17 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.

§ 2. (1) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Komposthersteller in Summe nicht mehr als 150 m 3 Kompost pro Jahr inklusive aller Siebreste (ohne Berücksichtigung der aus dem eigenen Betrieb verwendeten Materialien) produziert,

2.

dieser fast ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird und jedenfalls nicht mehr als 50 m 3 mittels Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,

3.

nur Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 verwendet werden,

4.

biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, nur direkt vom Sammelsystem der biogenen Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen werden,

5.

der nicht verwertete Anteil der übernommenen biogenen Abfälle im Jahresdurchschnitt nicht mehr als drei Masseprozent beträgt und

6.

der Komposthersteller das Zutreffen der Voraussetzungen der Z 1 bis 5 durch geeignete Aufzeichnungen nachweist.

(2) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,

1.

wenn sie zumindest der Qualitätsklasse B dieser Verordnung entsprechen,

2.

wenn für sie ausschließlich Ausgangsmaterialien, wie sie in der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 angeführt sind, verwendet werden, die ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt direkt vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle übernommen werden und

3.

sofern dies nach einer bestehenden landesrechtlichen Regelung erfolgt.

(3) Auf Komposte, mit Ausnahme von Müllkompost, die gemäß dieser Verordnung hergestellt und deklariert werden, und die nach einer landesrechtlichen Regelung als Abfall durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 11 und 12 der Verordnung keine Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

1.

Kompostierung ist die gesteuerte exotherme biologische Umwandlung abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz.

2.

Aufbereitung ist die Vorbehandlung der Ausgangsmaterialien vor dem biologischen Prozess der Kompostierung zur Erzielung eines optimalen Abbauverhaltens (zB Abtrennung von Störstoffen; Homogenisierung mit oder ohne Zerkleinerung dieser Materialien bezüglich Wassergehalt, Kornstruktur, Luftporenvolumen und organischer Masse; Zugabe von Nährstoffen oder Zuschlagstoffen).

3.

Aufbereitungscharge ist eine abgegrenzt vorliegende Schüttung von aufbereiteten Materialien, die innerhalb eines Arbeitstages hergestellt wird.

4.

Aufbereiter ist eine physische oder juristische Person, die kompostierbare biogene Abfälle übernimmt, einen Aufbereitungsschritt setzt und zur Kompostierung an den Komposthersteller weitergibt.

5.

Restmüll ist Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, der über die Systemmüllabfuhr erfasst wird.

6.

Rekultivierung ist die Herstellung einer Rekultivierungsschicht.

7.

Rekultivierungsschicht ist eine vegetationsfähige Oberbodenschicht, die durch Aufbringung von Materialien, die die Funktion als Pflanzenstandort übernehmen können, hergestellt wird.

8.

Vegetationsfähige Oberbodenschicht ist jene oberste durchwurzelbare Erdschicht, die auf Grund ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften die Fähigkeit besitzt, als Pflanzenstandort zu dienen.

9.

Kompostbeurteilung ist der durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ausgestellte Bericht über die Ergebnisse der im Sinne dieser Verordnung durchgeführten Qualitätsuntersuchungen als Grundlage für die Deklaration einer Kompostcharge.

10.

In-Verkehr-Bringen ist das Einführen, das Befördern und das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr (wie zB kostenlose Übergabe); das In-Verkehr-Bringen umfasst auch die Direktabgabe sowie die Bereitstellung zur Eigenanwendung einschließlich der Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder.

11.

Eigenanwendung ist die Verwendung von Komposten auf eigenen Flächen des Kompostherstellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt.

12.

Direktabgabe ist die Übergabe von Komposten vom Hersteller unmittelbar an den Anwender.

13.

Kompostanwendung ist die Anwendung von Komposten zum Zweck der Bodenverbesserung, der Düngung, des Erosionsschutzes, als Mischkomponente zur Rekultivierung, zur Herstellung von Biofiltern oder als Mischkomponente zur Erdenherstellung.

14.

Anwendungsbereiche für Komposte sind:

a)

Landwirtschaft:

Anwendung von Komposten zur Bodenverbesserung, zur Düngung sowie für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen in den Anwendungsfällen Ackerbau, Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Hopfenbau, Obstbau, Gartenbau. Dazu gehören auch Pflanzungen, Christbaumkulturen sowie Hobbygartenbau;

b)

Landschaftsbau und Landschaftspflege:

Anwendung von Komposten zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht unter den Anwendungsbereich Landwirtschaft fallen und die auch zukünftig nicht für die Produktion von Nahrungs- und Futtermittel vorgesehen sind, im Rahmen von Landschaftsgestaltungsmaßnahmen sowie bei Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen;

c)

Rekultivierungsschicht auf Deponien:

Anwendung von Komposten zur Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Zuge einer Deponieoberflächenabdeckung gemäß § 20 und Anlage 3, Punkt IV.5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

d)

Erdenherstellung:

Verwendung von Komposten als Mischkomponente zur Herstellung von Erden;

e)

Biofilterbau:

Verwendung von Komposten als Biofiltermaterial gemäß ÖNORM S 2020 „Biofiltermaterialien auf Kompostbasis“ vom 1. August 1996.

15.

Anwendungsfall ist die Konkretisierung des Einsatzgebietes von Komposten innerhalb eines Anwendungsbereiches.

16.

Kompostcharge ist eine in einem einheitlichen Verfahren hergestellte, abgegrenzte Schüttung von Rottegut oder Kompost.

17.

Deklaration ist die in den Kompostaufzeichnungen dokumentierte Zuordnung einer Kompostcharge durch den Komposthersteller zu einer Qualitätsklasse und zumindest einer vorgesehenen Anwendungsmöglichkeit (vorgesehene Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle) auf Basis der Untersuchungsergebnisse der jeweils letzten durchzuführenden externen Güteüberwachung und der verwendeten Ausgangsmaterialien.

18.

Externe Güteüberwachung ist die vom Komposthersteller veranlasste regelmäßige Überprüfung der Komposte durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt.

19.

Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sind externe Personen oder Einrichtungen, wobei in Betracht kommen:

a)

für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen

aa) akkreditierte Laboratorien,

bb) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,

cc) staatlich autorisierte Anstalten und

dd) Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes, technische Büros für Chemie und chemische Laboratorien,

sofern keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere eine wirtschaftliche Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit vom Komposthersteller gegeben ist, und sie über die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung sowie über Erfahrung im Bereich der Kompostanalytik oder Klärschlammanalytik für die Untersuchungen von Klärschlamm gemäß Anlage 1 verfügen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass nur validierte Methoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist, ein Qualitätssicherungshandbuch zur Nachvollziehbarkeit der Analysen geführt wird sowie die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen nach dem Stand der Technik in diesem Bereich (insbesondere Kompostuntersuchungen im Hinblick auf die Endproduktkontrolle; Klärschlammuntersuchungen, sofern Schlämme gemäß Anlage 1 Teil 2 untersucht werden) erfolgt. Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.

b)

für die Durchführung hygienischer Untersuchungen nur solche Personen oder Anstalten, die eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.

20.

Beurteilungsmenge ist eine Kompostcharge, die im Rahmen der externen Güteüberwachung einer Beurteilung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt unterzogen wird.

21.

Die Mindestbeurteilungsmenge ist diejenige Kompostmenge, die die Beurteilungsmenge zumindest umfassen muss.

22.

Probenahmepunkte sind die gleichmäßig über die Beurteilungsmenge verteilten Entnahmestellen zur Gewinnung der Einzelproben.

23.

Einzelprobe ist die von jeweils einem Probenahmepunkt entnommene Probemenge.

24.

Sammelprobe ist die Gesamtmenge der zu einer Einheit vereinigten Einzelproben.

25.

Frische Originalprobe ist die durch ein standardisiertes Verfahren auf die für die vorgesehene Untersuchung notwendige Menge eingeengte Teilmenge einer Sammelprobe. Sie bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die hygienischen Untersuchungen.

26.

Einzelmesswert ist das Ergebnis einer einzelnen Bestimmung eines Parameters.

27.

Beurteilungswert ist das arithmetische Mittel aus mehreren Einzelmesswerten eines Parameters.

28.

Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Komposten unter Einhaltung der in der vollständigen ordnungsgemäßen Kennzeichnung enthaltenen Angaben.

Allgemeine Anforderungen an Komposte

§ 4. (1) Die Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen.

(2) Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß § 12 Abs. 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß § 12 Abs. 8 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben.

(3) Die Herstellung von Rindenkompost gemäß § 12 Abs. 10 ist ausschließlich aus Rinde unter Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. I Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2001, zugelassen sind, zulässig.

(4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort festgelegten AnTeil zulässig.

(5) Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein. Komposte, die gemäß § 12 Abs. 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß § 12 Abs. 8 als Qualitätsklärschlammkompost bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2 Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Landwirtschaft

§ 5. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einzuhalten.

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien

§ 6. (1) Komposte, die für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen.

(2) Die Herstellung von Müllkompost (Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3) zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist zulässig, sofern die Rekultivierungsschicht vom Komposthersteller selbst hergestellt oder gepflegt wird, oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung oder Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht weitergegeben wird.

(3) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 200 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.

2.

Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 400 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.

(4) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) zur Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 20 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.

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