Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Aflenz Land

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-08-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde Aflenz Land wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 113,600 und bindet nach niveaufreier Anbindung der Landesstraße L 124 bei km 114,070 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Aflenz Land aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 61/20 1/97-1 im Maßstab 1 : 200) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1998. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316020/9-III/6/01 vom 13. Juli 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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