Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer Notarstelle in Götzis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Götzis errichtet.
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