Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Schadorganismen durch Verpackungsholz sowie Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Anoplophora glabripennis erlassen werden (Pflanzenschutzverordnung- Holz)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-01
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 40 Abs. 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, sowie des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 40 Abs. 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, sowie des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet:

Verbringungsverbot

§ 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten.

Verbringungsverbot

§ 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten.

Verbringungsverbot

§ 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten.

Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten

§ 2. (1) Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales) sowie von Fagus silvatica und Quercus L., im Folgenden als "anfälliges Laubholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss

1.

entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter Durchmesser aufweisen, und

2.

es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit - Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Einfuhren von anfälligem Laubholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China (außer Hongkong), Korea, Taiwan und den USA anzuwenden.

Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten

§ 2. Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales), im folgenden als "anfälliges Laubholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, mit Ursprung in China (außer Hongkong)

1.

muss entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als 3 Millimetern Durchmesser aufweisen, oder

2.

es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.

Bekämpfungstechnische Behandlung

§ 2. (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(2) Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, ist das anfällige Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurden, unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen.

Bekämpfungstechnische Behandlung

§ 2. (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(2) Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, ist das anfällige Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurden, unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen.

§ 3. (1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im Folgenden als "anfälliges Nadelholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die Kammer oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden ist. Darüber hinaus muss das im ersten Satz angeführte Holz mit einer international anerkannten Kennzeichnung für wärmebehandeltes oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist.

(2) Anfälliges Nadelholz gemäß Abs. 1 muss von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, in dem die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 amtlich bestätigt wird.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in Japan, Kanada und den USA anzuwenden.

(4) Die Vorschriften des Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China anzuwenden.

§ 3. (1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im folgenden als "anfälliges Nadelholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, mit Ursprung in China, Japan, Kanada oder den USA muss

1.

mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die Kammer oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden sein muss, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer international anerkannten Kennzeichnung für wärmebehandeltes oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist,

2.

gemäß einem amtlich anerkannten technischen Verfahren unter Druck mit einem zugelassenen chemischen Mittel behandelt (imprägniert) worden sein, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist, oder

3.

gemäß einem amtlich anerkannten technischen Verfahren mit einem zugelassenen chemischen Mittel begast worden sein, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist.

(2) Anfälliges Nadelholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China muss

1.

zusätzlich von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, in dem die Durchführung zumindest einer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 amtlich bestätigt wird, oder

2.

aus einem Gebiet in China stammen, das in einer Liste gemäß dem Anhang der Entscheidung 2001/219/EG (ABl. Nr. L 81 vom 21. März 2001 S 39) angeführt ist.

Umsetzung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften undIn-Kraft-Treten

§ 3. (1) Mit dieser Verordnung werden die Entscheidung 2002/360/EG der Kommission (ABl. Nr. L 127 vom 14. Mai 2002 S 19) und die Entscheidung 2005/829/EG der Kommission (ABl. Nr. L 311 vom 26. November 2005 S 39) umgesetzt.

(2) Die Pflanzenschutzverordnung - Holz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Abgrenzung des Befallsgebietes

§ 3. (1) Die Abgrenzung des Befallsgebietes für den Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist durch die für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde vorzunehmen.

(2) Die Abgrenzung ist anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings und unter Berücksichtigung anderer Faktoren, wie etwa des Befallsgrades, des Ausbreitungspotenzials und der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

Abgrenzung des Befallsgebietes

§ 3. (1) Die Abgrenzung des Befallsgebietes für den Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist durch die für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde vorzunehmen.

(2) Die Abgrenzung ist anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings und unter Berücksichtigung anderer Faktoren, wie etwa des Befallsgrades, des Ausbreitungspotenzials und der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

§ 4. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3 und 4 angeführten Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab dem Eintritt der Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am Bestimmungsort durchgeführt werden.

(2) Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in den in § 2 Abs. 2 angeführten Drittländern, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, kann, wo immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

§ 4. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den §§ 2 und 3 angeführten Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab dem Eintritt der Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am Bestimmungsort durchgeführt werden.

(2) Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in China (außer Hongkong), in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, kann, wo immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft

§ 4. (1) Betriebe, die anfällige Laubgehölze aus dem abgegrenzten Befallsgebiet gemäß § 3 verbringen, haben beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu stellen.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 sind vom Landeshauptmann zur Verwendung eines Pflanzenpasses zu autorisieren, wenn durch eine amtliche Untersuchung sichergestellt ist, dass der Betrieb nachweislich frei von dem Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist.

(3) Amtliche Untersuchungen sind regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.

Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft

§ 4. (1) Betriebe, die anfällige Laubgehölze aus dem abgegrenzten Befallsgebiet gemäß § 3 verbringen, haben beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu stellen.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 sind vom Landeshauptmann zur Verwendung eines Pflanzenpasses zu autorisieren, wenn durch eine amtliche Untersuchung sichergestellt ist, dass der Betrieb nachweislich frei von dem Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist.

(3) Amtliche Untersuchungen sind regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.

Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft

§ 5. (1) Das Verbringen von anfälligem Laubholz sowie von Pflanzen, die älter als zwei Jahre sind, von anfälligem Laubholz aus einem abgegrenzten Gebiet gemäß Abs. 2 in andere Gebiete Österreichs oder in andere Mitgliedstaaten ist nur unter den in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bedingungen gestattet.

(2) Als abgegrenztes Gebiet gemäß Abs. 1 wird der politische Bezirk Braunau am Inn festgelegt.

(3) Holz von anfälligem Laubholz, einschließlich loser Rinde, auch in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss von einem Pflanzenpass gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem das anfällige Laubholz amtlich untersucht und als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden ist.

(4) Pflanzen von anfälligem Laubholz, die älter als zwei Jahre sind, müssen von einem Pflanzenpass gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem

1.

die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden sind und

2.

seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) am Erzeugungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung festgestellt worden sind.

Bekämpfungstechnische Behandlung

§ 5. (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(2) Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, ist das anfällige Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurden, unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen.

Umsetzung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Mit dieser Verordnung werden die Entscheidung 2002/360/EG der Kommission (ABl. Nr. L 127 vom 14. Mai 2002 S 19) und die Entscheidung 2005/829/EG der Kommission (ABl. Nr. L 311 vom 26. November 2005 S 39) umgesetzt.

(2) Die Pflanzenschutzverordnung - Holz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Die Pflanzenschutzverordnung - Holz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2009 tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

Umsetzung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und In-Kraft-Treten

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