Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:
Die Verwaltung des Inventars
```
Lehrküchen: ............. 64 vH
```
je Lehrküche mit mindestens
acht Arbeitseinheiten (Herden),
bei weniger Arbeitseinheiten
anteilsmäßig nach der Anzahl der
Arbeitseinheiten (Herde).
```
Betriebsküche: .......... 80 vH
```
je Betriebsküche.
```
Die Inventarverwaltung im
```
Servicebereich an Schulen
für Tourismusberufe und
Schulen für wirtschaftliche
Berufe:
```
Servierkunderaum mit
```
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls: über die
Serviergrundausstattung
wesentlich hinausgehendes
umfassendes
Spezialinventar für
mindestens zwölf Gedecke
(Spezialbestecke,
Spezialgläser,
Spezialgeschirr,
Flambiergerät,
Platemaster oder
dergleichen,
Spezialtischwäsche,
Dekorationselemente): ... 80 vH
je Servierkunderaum.
```
Lehrbar mit
```
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls: Schankverbau
mit Kühlladen,
Kühlschrank, Abwäsche,
Espressomaschine,
Mixgeräte,
Spezialarbeitsgeräte,
umfassendes
Gläsersortiment,
Barstock: ............... 40 vH
je Lehrbar.
```
Die Wäscheverwaltung für
```
Schul- und Küchenbetrieb, je
Schule: .................... 40 vH
bis sechs Klassen,
80 vH
bis zwölf Klassen,
120 vH
ab 13 Klassen.
```
Die Verwaltung des
```
Reinigungsmaterials für den
hauswirtschaftlichen und
fachpraktischen Unterricht,
je Schule: ................. 40 vH
bis sieben Klassen, in denen der
betreffende Unterricht erteilt
wird,
80 vH
bis 14 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht erteilt
wird,
120 vH
ab 15 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht erteilt
wird.
```
Die Verwaltung von
```
Werkstätten für Kreatives
Gestalten an Schulen für
wirtschaftliche Berufe und
an Schulen für Sozialberufe: 40 vH
bis zwei Werkstätten,
80 vH
bis vier Werkstätten,
160 vH
ab fünf Werkstätten.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Vergütung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 1. (1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:
| 1. Die Verwaltung des Inventars der Schulküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals: a) Lehrküchen: ...................................... | 64 vH |
|---|---|
| je Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden), bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde). | |
| b) Betriebsküche: .................................. | 80 vH |
| je Betriebsküche. | |
| 2. Die Inventarverwaltung im Servicebereich an Schulen für Tourismusberufe und Schulen für wirtschaftliche Berufe: a) Servierkunderaum mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente): …………….. | 80 vH |
| je Servierkunderaum. | |
| b) Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock: ............................................ | 40 vH |
| je Lehrbar. | |
| 3. Die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb, je Schule: .................... | 40 vH |
| bis sechs Klassen, 80 vH bis zwölf Klassen, 120 vH ab 13 Klassen. | |
| 4. Die Verwaltung des Reinigungsmaterials für den hauswirtschaftlichen und fachpraktischen Unterricht, je Schule: ...................................................... | 40 vH |
| bis sieben Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 80 vH bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 120 vH ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird. | |
| 5. Die Verwaltung von Werkstätten für Kreatives Gestalten an Schulen für wirtschaftliche Berufe und an Schulen für Sozialberufe:…………………… | 40 vH |
| bis zwei Werkstätten, 80 vH bis vier Werkstätten, 160 vH ab fünf Werkstätten. | |
§ 1. (1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:
| 1. Die Verwaltung des Inventars der Schulküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals: a) Lehrküchen: ...................................... | 64 vH |
|---|---|
| je Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden), bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde). | |
| b) Betriebsküche: .................................. | 80 vH |
| je Betriebsküche. | |
| 2. Die Inventarverwaltung im Servicebereich an Schulen für Tourismusberufe und Schulen für wirtschaftliche Berufe: a) Servierkunderaum mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente): …………….. | 80 vH |
| je Servierkunderaum. | |
| b) Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock: ............................................ | 40 vH |
| je Lehrbar. | |
| 3. Die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb, je Schule: .................... | 40 vH |
| bis sechs Klassen, 80 vH bis zwölf Klassen, 120 vH ab 13 Klassen. | |
| 4. Die Verwaltung des Reinigungsmaterials für den hauswirtschaftlichen und fachpraktischen Unterricht, je Schule: ...................................................... | 40 vH |
| bis sieben Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 80 vH bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 120 vH ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird. | |
| 5. Die Verwaltung von Werkstätten für Kreatives Gestalten an Schulen für wirtschaftliche Berufe und an Schulen für Sozialberufe:…………………… | 40 vH |
| bis zwei Werkstätten, 80 vH bis vier Werkstätten, 160 vH ab fünf Werkstätten. | |
§ 1. (1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
| 1. Für die Bildungsberatung an höheren Schulen | |
|---|---|
| a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 | 50 vH, |
| b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 | 100 vH, |
| c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 | 200 vH, |
| d) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 | 300 vH, |
| e) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 | 400 vH, |
| f) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 | 500 vH, |
| g) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000 | 600 vH; |
| 2. für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen: | |
| a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 | 50 vH, |
| sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60, | |
| b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 | 100 vH, |
| c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575 | 200 vH. |
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
§ 2. (1) Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im folgenden Ausmaß:
Für Bildungsberater an höheren Schulen
bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 50 vH,
bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 100 vH,
bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 200 vH,
bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 300 vH,
bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 400 vH,
bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 500 vH,
bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 600 vH;
für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen:
bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 50 vH,
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 100 vH,
bei einer Schülerzahl von mehr als 575 200 vH.
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
§ 2. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im Ausmaß von 80 vH.
§ 3. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH.
§ 3. (1) Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.
(2) Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.
(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Abs. 2 betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.