Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst (Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung – KT-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 8 und 32 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Ausbildung

Allgemeines

§ 1. (1) Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:

1.

Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000,

2.

Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,

3.

Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000,

4.

Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2001.

(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 2. (1) Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind

1.

die Befähigung zur eigenverantwortlichen Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des diplomierten Kardiotechnikers fallen,

2.

die Vermittlung von speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers und

3.

die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Kardiotechnik durch forschungsorientiertes Denken.

(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.

Ausbildungsverantwortlicher

§ 3. (1) Der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker hat einen in die Kardiotechnikerliste eingetragenen diplomierten Kardiotechniker mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher).

(2) Dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten Ausbildung,

2.

Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten,

3.

Auswahl der Materialien und Unterlagen für die theoretische und praktische Ausbildung,

4.

Aufsicht über die Kardiotechniker in Ausbildung,

5.

Organisation und Koordination sowie Mitwirkung an der kommissionellen Zwischenprüfung,

6.

Mitwirkung bei der Aufnahme der Kardiotechniker in die Ausbildung sowie bei deren Ausschluss und

7.

Evaluierung der Erreichung der Ausbildungsziele gemäß § 2 Abs. 2.

Teilnahmeverpflichtung

§ 4. (1) Kardiotechniker in Ausbildung sind verpflichtet, an der Ausbildung teilzunehmen.

(2) Kommt der Kardiotechniker in Ausbildung seiner Verpflichtung zur Teilnahme, ohne aus einem berücksichtigungswürdigen Grund entschuldigt zu sein, nicht nach, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

1.

Dem betreffenden Kardiotechniker in Ausbildung sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.

2.

Der Ausbildungsverantwortliche hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Kardiotechnikers in Ausbildung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob der Träger der Ausbildungsstätte im Hinblick auf eine schwer wiegende Pflichtverletzung oder einen Verstoß gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 Kardiotechnikergesetz zu befassen ist.

3.

In den Fällen, in denen der Träger der Ausbildungsstätte nicht befasst wird oder die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Kardiotechnikergesetz nicht auf Ausschluss von der Ausbildung lautet, kann durch den Ausbildungsverantwortlichen oder den Träger der Ausbildungsstätte eine Ermahnung ausgesprochen werden.

(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind:

1.

Krankheit oder

2.

andere berücksichtungswürdige Gründe, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen.

Versäumen von Ausbildungszeiten

§ 5. Versäumt ein Kardiotechniker in Ausbildung Praktikumszeiten, sind die Lehrinhalte ehest möglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildungszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Ausbildungsverantwortlichen entsprechend den versäumten Ausbildungszeiten zu verlängern, sofern dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.

Unterbrechung der Ausbildung

§ 6. (1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

1.

Für Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979,

2.

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen,

3.

für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986 oder

4.

aus schwer wiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Kardiotechniker in Ausbildung, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 2 zum ehest möglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Träger der Ausbildung nach Anhörung des Ausbildungsverantwortlichen festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist, vorbehaltlich erworbener anrechenbarer Ausbildungsinhalte im Rahmen von Vermittlungs- und Austauschprogrammen, in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.

Wechsel der Ausbildungsstätte innerhalb Österreichs

§ 7. Wechselt ein Kardiotechniker in Ausbildung während der Ausbildung in eine andere anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker, ist die Ausbildung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungsinhalte fortzusetzen.

Ausbildung

§ 8. (1) Die Ausbildung hat integrierend zu erfolgen, wobei sich theoretische und praktische Ausbildung zu ergänzen haben.

(2) Die theoretische Ausbildung hat durch selbständige Erarbeitung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete anhand der durch den Ausbildungsverantwortlichen vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums unter fachlicher Betreuung durch denselben sowie durch diplomierte Kardiotechniker und Ärzte, die über die notwendige fachliche Eignung verfügen, zu erfolgen.

(3) Die praktische Ausbildung umfasst die in der Anlage 2 (Rasterzeugnis) angeführten Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung hat die für eine fachgerechte Berufsausübung erforderlichen begleitenden Unterweisungen zu enthalten.

(4) Die praktische Ausbildung ist unter Aufsicht des Ausbildungsverantwortlichen und unter Anleitung

1.

des Ausbildungsverantwortlichen und

2.

diplomierter Kardiotechniker, von Ärzten und sonstigem fachlich geeigneten Personal durchzuführen, die über die notwendige fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen Kardiotechniker in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

1.

im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker stehen und

2.

zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(6) Frühestens im sechsten Monat nach Ausbildungsbeginn hat der Kardiotechniker in Ausbildung im Rahmen der praktischen Ausbildung ein externes Praktikum an einer anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker in der Dauer von mindestes 40 bis höchstens 120 Stunden zu absolvieren. Die Schwerpunkte des externen Praktikums sind durch die Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung des Kardiotechnikers in Ausbildung festzulegen.

Rasterzeugnis

§ 9. (1) Das Rasterzeugnis über eine Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist nach dem Muster der Anlage 2 vom Ausbildungsverantwortlichen herzustellen und dem Kardiotechniker in Ausbildung am Beginn der praktischen Ausbildung zu übergeben. Das Rasterzeugnis dient als Nachweis der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den entsprechenden Ausbildungsinhalten.

(2) Im Rasterzeugnis sind

1.

Art und Umfang bzw. Dauer der Ausbildung,

2.

die Bestätigung der erfolgreichen Mitwirkung bzw. Durchführung entsprechender Tätigkeiten sowie

3.

die Bestätigung über die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen Ausbildungsinhalten

(3) Wurden die Mindestinhalte gemäß dem Muster der Anlage 2 durch den Kardiotechniker in Ausbildung erfolgreich absolviert, ist das Rasterzeugnis durch den ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte und durch den Ausbildungsverantwortlichen zu unterfertigen und mit der Stampiglie der Krankenanstalt zu versehen.

(4) Die Ausstellung des Rasterzeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

2.

Abschnitt

Prüfungen

Zwischenprüfung

§ 10. (1) Frühestens im 11. Monat und spätestens im 13. Monat nach Ausbildungsbeginn ist eine mündliche Zwischenprüfung vor der Zwischenprüfungskommission abzulegen.

(2) Die Zwischenprüfung ist über jene Ausbildungsinhalte der Sachgebiete abzulegen, in denen gemäß der Anlage 1 eine Zwischenprüfung vorgesehen ist.

Ablauf der Zwischenprüfung

§ 11. (1) Der Ausbildungsverantwortliche als Vorsitzender hat

1.

den Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission unter Bekanntgabe der Prüfungskandidaten sowie

2.

den Prüfungskandidaten

(2) Die Zwischenprüfung ist durch den Ausbildungsverantwortlichen abzunehmen. Die Mitglieder der Zwischenprüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.

(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung entscheidet die Zwischenprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Zwischenprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Zwischenprüfungsprotokoll

§ 12. (1) Der Ausbildungsverantwortliche hat über die Zwischenprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

1.

Namen und Funktion der Mitglieder der Zwischenprüfungskommission,

2.

Datum und Dauer der Prüfung,

3.

Name der Prüfungskandidaten,

4.

Prüfungsfragen,

5.

Beurteilung der einzelnen Prüfungsantworten und

6.

Gesamtbeurteilung.

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.

Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis

§ 13. (1) Die Zwischenprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Über die Beurteilung der Zwischenprüfung hat die Zwischenprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

(3) Die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

Nichtantreten zur Zwischenprüfung

§ 14. (1) Ist ein Prüfungskandidat

1.

durch Krankheit oder

2.

aus anderen berücksichtungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,

(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Zwischenprüfungskommission.

Wiederholen der Zwischenprüfung

§ 15. (1) Bei Beurteilung der Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Zwischenprüfungskommission abgelegt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 ist nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten Zwischenprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Zwischenprüfungskommission festzusetzen.

(3) Die Zwischenprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika nicht zulässig.

Diplomprüfung

§ 16. (1) Nach Abschluss der Ausbildung, frühestens im 18. Monat nach Ausbildungsbeginn, ist eine Diplomprüfung in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.

(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Kardiotechniker in Ausbildung über die für die eigenverantwortliche Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 17. (1) Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn

1.

die im Rasterzeugnis festgelegten Mindestinhalte der praktischen Ausbildung erfolgreich absolviert wurden und

2.

die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden wurde.

(2) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.

Diplomprüfungsinhalte

§ 18. Die Diplomprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat über folgende Sachgebiete abzulegen:

1.

Allgemeine Kardiotechnik sowie fachspezifische Technologien und Gerätekunde,

2.

spezielle medizinische Teilgebiete unter besonderer Berücksichtigung der Anatomie, Pathologie, Pathophysiologie, Hämatologie, Anästhesie und Chirurgie.

Ablauf der mündlichen Diplomprüfung

§ 19. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates

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