Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001)
Präambel/Promulgationsklausel
Teil: Allgemeine Bestimmungen
Teil: Sortenschutzerteilung
Teil: Sortenbezeichnung
Teil: Behördenorganisation
Teil: Sonstige Bestimmungen
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;
Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
Im Wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die
vorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale gezüchtet wurde und
sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und
außer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;
Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind;
Züchter: natürliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger;
Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“);
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG);
EWR-Staat: Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher Bedarf gegeben ist.
(2) Wurde dem Sortenschutzinhaber vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2100/1994“ genannt), ein Sortenschutzrecht nach diesem Bundesgesetz erteilt, so können die Rechte daraus so lange nicht geltend gemacht werden, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt neben schutzfähigen Sorten auch für
im Wesentlichen abgeleitete Sorten, es sei denn, die geschützte Sorte ist selbst eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte,
Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden, und
Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.
Schutzvoraussetzungen
§ 3. (1) Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.
(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung
die Sorte in einem öffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,
ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder
Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.
(3) Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.
(4) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverändert bleiben.
(5) Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume vom Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war:
ein Jahr im Inland,
vier Jahre im Ausland, im Falle von Bäumen und Reben sechs Jahre.
Schutzvoraussetzungen
§ 3. (1) Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.
(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung
die Sorte in einem öffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,
ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder
Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.
(3) Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.
(4) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverändert bleiben.
(5) Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume vom Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war:
ein Jahr im Inland,
vier Jahre im Ausland, im Falle von Bäumen und Reben sechs Jahre.
Wirkung des Sortenschutzes
§ 4. (1) Folgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:
die Erzeugung oder Vermehrung,
die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,
das Anbieten zum Verkauf,
der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,
die Ausfuhr,
die Einfuhr und
die Aufbewahrung für die in Z 1 bis 6 genannten Zwecke. Der Sortenschutzinhaber kann die Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.
(2) Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.
(3) Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Abs. 1
im privatem Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,
zu Versuchszwecken,
zum Zwecke der Schaffung neuer Sorten; wird jedoch diese Sorte regelmäßig zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte verwendet, so ist dafür die Zustimmung des Sortenschutzinhabers notwendig.
(4) Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschützten Sorte, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt. Bedingungen für diesen Anbau können in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt werden, wobei Kleinlandwirte von einer solchen Vereinbarung auszunehmen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen Informationen von Saatgutaufbereitern, Sortenschutzinhabern und Landwirten festlegen.
(5) Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Vermehrungsmaterial, Erntegut einschließlich Pflanzen, Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse einer geschützten Sorte, die vom Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder vertrieben wurden, oder auf das davon abgeleitete Vermehrungsmaterial, es sei denn,
dass dieses für eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wurde oder
dass dieses in ein Land ausgeführt wurde, das keinen gleichwertigen Sortenschutz für die betroffene Sorte anbietet und dieses für eine Vermehrung verwendet wurde, außer die betroffene Sorte war dort für den Endverbrauch bestimmt.
Dauer und Ende des Sortenschutzes
§ 5. (1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
(2) Der Sortenschutz erlischt
mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Sortenschutzamt folgenden Tages,
mit Ablauf der Schutzdauer,
mit der Rechtskraft der Entziehung,
mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.
Dauer und Ende des Sortenschutzes
§ 5. (1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
(2) Der Sortenschutz erlischt
mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Bundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages,
mit Ablauf der Schutzdauer,
mit der Rechtskraft der Entziehung,
mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.
Zwangslizenzen
§ 6. (1) Soweit
es zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist und
es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und
der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu geschäftsüblichen Bedingungen eine freiwillige Lizenz zu erhalten,
(2) Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes insoweit einzuschränken oder zurückzunehmen, als die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
(3) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungsmaterial wenigstens in dem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das für eine dem Umfang der Zwangslizenz entsprechende Erhaltungszüchtung erforderlich ist.
(4) Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.
(5) Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benützung der geschützten Sorte anderen Personen zu gestatten.
Zwangslizenzen
§ 6. (1) Soweit
es zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist und
es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und
der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu geschäftsüblichen Bedingungen eine freiwillige Lizenz zu erhalten,
(2) Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes insoweit einzuschränken oder zurückzunehmen, als die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
(3) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungsmaterial wenigstens in dem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das für eine dem Umfang der Zwangslizenz entsprechende Erhaltungszüchtung erforderlich ist.
(4) Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.
(5) Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benützung der geschützten Sorte anderen Personen zu gestatten.
(6) Kann der Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der durch dieses Sortenschutzrecht geschützten Pflanzensorte, soweit die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung des Patentes erforderlich ist.
(7) Wird einem Pflanzenzüchter eine nicht ausschließliche Lizenz für ein durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Patent (älteres Patent) erteilt, weil er ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein älteres Patent zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Patents Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Sortenschutzrecht zur Verwertung der geschützten Erfindung.
⋯
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