(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M116 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung in loser Schüttung von festen Stoffen und Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten, die unter c) der verschiedenen Ziffern fallen, in Muldenfahrzeugen
Vertragsparteien
Belgien III 179/2001 Deutschland III 214/2001 *Frankreich III 250/2001
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. Juni 2001 und von Belgien am 17. April 2001 unterzeichnet.
Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 61 111 (3) dürfen feste Stoffe und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle) die in verschiedenen Ziffern der Klasse 6.1 unter c) enthalten sind, in Muldenfahrzeugen befördert werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden.
2.1 Die Mulden müssen mit vollen und starren Wänden wie Container ausgerüstet sein. Die Öffnungen müssen dicht sein.
2.2 Die Mulden müssen mit einem Deckel verschlossen oder mit einer Plane bedeckt sein.
Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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