(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M111 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von UN 3257, erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g
Abweichend von den Bestimmungen der Anlage B,
Randnummer 10 282 (4) des ADR, wird für Tankfahrzeuge zur Beförderung von Stoffen der Klasse 9, Ziffer 20 c), für deren Tanks die Übergangsbestimmungen der Randnummer 211 980 gelten, Folgendes festgelegt:
Ist die Erstausstellung der Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug nach In-Kraft-Treten der ADR-Änderungen von 1997 erfolgt, wird die Bescheinigung bis 31. Dezember 2003 verlängert und bis 31. Dezember 2006 auf Grund einer zwischenzeitigen Untersuchung weiter verlängert.
Künftige Erstausstellungen von Bescheinigungen gelten bis 31. Dezember 2003 auf Grund einer Erstuntersuchung und werden danach auf Grund einer zwischenzeitigen Untersuchung bis 31. Dezember 2006 weiter verlängert.
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Portugal 15. Februar 2001
Spanien 8. März 2001
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.