(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M115 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Verpackung von gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s
Vertragsparteien
Belgien III 178/2001 Finnland III 166/2005 Frankreich III 240/2001 Luxemburg III 113/2003 Tschechische R III 178/2001 Vereinigtes Königreich III 195/2002
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Juni 2001 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Belgien | 2. April 2001 |
| Tschechische Republik | 25. Juni 2001 |
Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 2209 dürfen gebrauchte Druckgaspackungen der Klasse 2 Ziffer 5, UN 1950, auch in metallenen IBC`s der Typen 11A/X oder 11A/Y befördert werden. Als “gebraucht” gelten Druckgaspackungen, die zur Vernichtung befördert werden.
Die Druckgaspackungen sind als geschlossene Ladung zu befördern.
Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.