(Übersetzung)MEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM NATO SUPREME HEADQUARTERS ALLIED POWERS EUROPE BETREFFEND DIE „PARTNERSHIP FOR PEACE“-ÜBUNG COOPERATIVE BEST EFFORT 2001

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2001-09-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Aserbaidschan III 223/2001 Bulgarien III 223/2001 Georgien III 223/2001 Griechenland III 223/2001 Italien III 223/2001 Kanada III 223/2001 Kroatien III 223/2001 Lettland III 223/2001 Litauen III 223/2001 Moldau III 223/2001 Nordmazedonien III 223/2001 Polen III 223/2001 Rumänien III 223/2001 Slowakei III 223/2001 Türkei III 223/2001 Ukraine III 223/2001 USA III 223/2001 Usbekistan III 223/2001 *Vereinigtes Königreich III 223/2001

Ratifikationstext

Das Memorandum of Understandig tritt gemäß seinem Art. 9 mit 5. September 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALT
SEITE
PRÄAMBEL 1085
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1085
Artikel 2 Ziel und Zweck 1086
Artikel 3 Verpflichtungen des Gastgeberstaates 1086
Artikel 4 Verpflichtungen von SHAPE 1087
Artikel 5 Verpflichtungen der Entsendestaaten 1087
Artikel 6 Schadenersatzforderungen 1087
Artikel 7 Beilegung von Streitigkeiten 1088
Artikel 8 Änderungen 1088
Artikel 9 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer 1088
ANNEX A Host Nation Support 1088
1. Grundsätzliches 1088
2. HNS Kategorien 1088
2.1 Unterstützung der Truppen durch den Gastgeberstaat 1088
3. HNS Einheit (HNSU) 1089
4. HNS Phasen 1089
4.1 Verlegungsphase 1089
4.2 Trainingsphase 1089
4.3 Erholungsphase 1089
4.4 Rückverlegungsphase 1090
5. Versorgungsgüter und Leistungen 1090
5.1 Grundsätzliches 1090
5.2 Versorgungsgüter und Leistungen 1090
6. Liegenschaften und Umweltschutz 1091
7. Medizinische Versorgung 1091
8. Transport und Instandhaltung 1091
8.1 Transport 1091
8.2 Instandhaltung 1092
8.3 Truppenbewegungen und Sicherheit 1092
8.4 Verkehrsunfälle und vorkommnisse 1092
9. Unglücksfälle 1092
ANNEX B Finanzielle Angelegenheiten 1092
1. Finanzstruktur 1092
2. Finanzen und Kosten 1092
3. Finanzielle Leistungen 1092
4. Steuerbefreiungen 1093
5. Finanzielle Abwicklung von Refundierungen 1094
ANNEX C Statement of Participation 1094

PRÄAMBEL

Die österreichische Bundesregierung und das NATO Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), vertreten durch das Regional Headquarters Allied Forces South (AFSOUTH), im Folgenden als Parteien bezeichnet,

IN HINBLICK auf die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtstellung ihrer Truppen 1) vom 19. Juni 1995 (PfP-SOFA), unterzeichnet in Brüssel, und des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen 2) vom 19. Juni 1951 (NATO-SOFA), unterzeichnet in London;

IN BETRACHT ZIEHEND, dass die PfP Übung COOPERATIVE BEST EFFORT 2001 vom 10. bis zum 21. September 2001 in Österreich stattfinden wird;

IN BETRACHT ZIEHEND, dass AFSOUTH die militärisch zuständige Stelle der NATO für die Planung der Übung ist, und dass Joint Command South Centre (JCSC) als AFSOUTH nachgeordnetes Kommando für die Durchführung dieser Übung verantwortlich ist;

HABEN FOLGENDES VEREINBART:


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1998

ARTIKEL EINS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Memorandum of Understanding (MOU), gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1 Übung: Die PfP-Übung COOPERATIVE BEST EFFORT 2001, die vom 10. bis zum 21. September 2001 in ÖSTERREICH stattfindet;

1.2 Truppen: Alle auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates für die Zwecke der Übung eingesetzten Teile der NATO und der Entsendestaaten, das militärische und zivile Personal einschließlich des zivilen Gefolges, alle Flugzeuge, Fahrzeuge, Ausrüstung, Munition und Vorräte eingeschlossen;

1.3 Gastgeberstaat: Österreich als der Staat, der die vorübergehend für Zwecke der Übung auf seinem Hoheitsgebiet eingesetzten oder sich für Zwecke der Übung durch dieses Hoheitsgebiet bewegenden Truppen aufnimmt;

1.4 Host Nation Support (HNS): Die zivile und militärische Unterstützung für Zwecke der Übung, die durch den Gastgeberstaat an die Truppen während ihres Einsatzes im oder während der Durchreise durch das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates geleistet wird;

1.5 Entsendestaat: Ein Staat, der auf Basis einer Einladung Truppen für Zwecke der Übung auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates einsetzt;

1.6 NATO Common Funding: Geldmittel, die zweckgebunden und abgestimmt auf die Zwecke der Übung von SHAPE für das Übungsbudget zur Verfügung gestellt werden, und die in Übereinstimmung mit dem „Overall PfP Exercise Concept“ genutzt werden können.

ARTIKEL ZWEI

ZIEL UND ZWECK

2.1 Ziel dieses MOU ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien und der Entsendestaaten in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird.

2.2 Dieses MOU bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für den Gastgeberstaat in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.

ARTIKEL DREI

VERPFLICHTUNGEN DES GASTGEBERSTAATES

Im Rahmen der Bestimmungen dieses MOU wird der Gastgeberstaat

3.1 so weit als möglich die Einreise, die Aufnahme, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Rückverlegung und die notwendige Anschlussversorgung der Truppen erleichtern;

3.2 die Verlegung der Truppen in das Übungsgebiet und die Durchführung des Übungstrainings zulassen;

3.3 soweit bestehende Gesetze, Verordnungen und internationale Übereinkommen nicht entgegenstehen, den Truppen erlauben, ungeladene Waffen während der Einreise, während des Transports zum und vom Übungsgebiet und während der anschließenden Rückverlegung zu tragen sowie Waffen und Munition im Übungsgebiet gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen mit sich zu führen. Die Zollvergünstigungen des NATO-SOFA sollen auch auf Entsendestaaten, die nicht Parteien des PfP-SOFA sind, Anwendung finden;

3.4 die notwendigen Informationen über Gesetze und Verordnungen des Gastgeberstaates betreffend die Einreise, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Benützung des Übungsgebietes und die anschließende Rückverlegung der Truppen zur Verfügung stellen;

3.5 auf Grund eines zwischen den Parteien abgestimmten Sicherheitsplans für die Sicherheit der Übung sorgen;

3.6 HNS in Übereinstimmung mit diesem MOU gewähren; detaillierte HNS-Regelungen finden sich in Annex A;

3.7 Kostenvoranschläge für die durch den Gastgeberstaat zur Verfügung gestellte Unterstützung erstellen, welche den Kostenanteil, den die Umsatzsteuer bildet, gesondert ausweisen;

3.8 die für die Rückerstattung der Kosten des für die Truppen geleisteten HNS an den Gastgeberstaat notwendigen administrativen und finanziellen Aufzeichnungen bereithalten;

Detaillierte finanzielle Regelungen und Rückerstattungsverfahren sind in Annex B angeführt;

3.9 vertragliche Forderungen im Wege des für öffentliche Verträge maßgeblichen Verfahrens in Übereinstimmung mit dem österreichischen Recht und unter Schadloshaltung durch die NATO oder durch die Entsendestaaten betreiben und über solche Forderungen erkennen;

3.10 keine wie immer geartete finanzielle Verbindlichkeit für die NATO oder die Entsendestaaten eingehen, außer auf ausdrückliches schriftliches Ersuchen eines dazu autorisierten Vertreters und nach Übernahme der Verantwortlichkeit für die Bezahlung der Kosten. Diese schriftlichen Ersuchen werden spezifische Informationen bezüglich Preis und Menge beinhalten. Ferner werden solange keine Geldmittel für diese Übung freigegeben, bis SHAPE die für die Übung relevanten Dokumente überprüft hat und deren Umsetzung anordnet.

ARTIKEL VIER

VERPFLICHTUNGEN VON SHAPE

SHAPE wird

4.1 so weit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;

4.2 den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände benachrichtigen, die die Gewährung des HNS betreffen;

4.3 den benötigten HNS und dessen Priorität festlegen sowie die Kosten für den HNS genehmigen, der für die Truppen verfügbar gemacht werden soll;

4.4 nach Erhalt der Rechnungen eine möglichst rasche Rückvergütung für akzeptierten HNS sicherstellen, sofern dieser HNS aus dem für die Übung bereitgestellten „NATO Common Funding“ zu zahlen ist;

4.5 PfP-Staaten einladen, auf Basis der Bestimmungen dieses MOU an der Übung teilzunehmen;

4.6 dem Gastgeberstaat möglichst frühzeitig eine Liste der Entsendestaaten übermitteln, die an der Übung unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster teilnehmen werden;

4.7 den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 fungiert.

ARTIKEL FÜNF

VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATEN

Die Entsendestaaten werden

5.1 ihre Absicht, unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen an der Übung teilzunehmen, durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster anzeigen;

5.2 das Recht des Gastgeberstaates respektieren und von allen mit dem Geist der PfP unvereinbaren Tätigkeiten Abstand nehmen;

5.3 im Einklang mit diesem MOU die Übung durchführen und die Einrichtungen des Gastgeberstaates benützen;

5.4 die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 tätig wird;

5.5 dem Gastgeberstaat alle auf Wunsch des Entsendestaates erbrachten Leistungen rückvergüten, sofern in diesem MOU nichts anderes vorgesehen ist;

5.6 die einschlägigen Zollbestimmungen des Gastgeberstaates einhalten.

ARTIKEL SECHS

SCHADENERSATZFORDERUNGEN

Alle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels VIII des NATO-SOFA gelöst.

ARTIKEL SIEBEN

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.

ARTIKEL ACHT

ÄNDERUNGEN

Dieses MOU kann, auf Vorschlag jeder Partei, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.

ARTIKEL NEUN

IN-KRAFT-TRETEN UND GELTUNGSDAUER

Dieses MOU, bestehend aus den Artikeln 1 bis 9 und den Annexen A bis C, tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten gelöst sind.

Ausgeführt in zwei (2) Originalen in englischer Sprache,

ANNEX A

HOST NATION SUPPORT

1.

Grundsätzliches

1.1 Der Gastgeberstaat gewährt den Truppen mit all seinen Kräften und unter Berücksichtigung der praktischen Einschränkungen und Umstände, die während der Übung vorliegen, Unterstützung. Bedarf und Leistungen, die nicht durch den HNS gedeckt sind, liegen in der Verantwortung der Truppen.

1.2 Die Kosten für den HNS werden in Übereinstimmung mit Annex B festgelegt.

1.3 Der HNS beginnt mit dem Eintreffen der Vorauskommanden der Truppen und dauert während der Übung an, um sicherzustellen, dass jede verlangte und zumutbare Unterstützung und Erleichterung hinsichtlich des Luft- und Bodentransits von Personal, Ausrüstung und Material ebenso wie hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung der Truppen gewährleistet ist. Der HNS wird solange andauern, bis das letzte Element der Truppen das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates verlässt.

1.4 JCSC, das für AFSOUTH handelt, ist für die gesamte Koordination der realen logistischen Unterstützung, die der Gastgeberstaat den Entsendestaaten gewährt, verantwortlich.

2.

HNS Kategorien

2.1 Die Unterstützung der Truppen durch den Gastgeberstaat besteht aus:

a)

Organisation der Aufnahme;

b)

Transportleistungen;

c)

Instandhaltung;

d)

Lieferungen und Leistungen;

e)

medizinische Versorgung;

f)

Liegenschaften und Infrastruktur;

g)

einer Filmcrew zur Unterstützung des „Directory Staff“ (DISTAFF).

3.

HNS Einheit (HNSU)

Der HNS wird durch eine HNSU, die 24 Stunden vor Beginn der Übung einsatzfähig ist, gewährt. Die HNSU besteht aus:

a)

einem Kommando, bestehend aus einem „Movement Control Centre“ (MCC) zur Koordination der HNSU-Fahrzeuge (angesiedelt beim „Real World Logistic Centre“, RWLC) und einer Budget- und Finanzzelle (BudFinC);

b)

einer Transport- und Instandhaltungseinheit bestehend aus

1.

einer schweren Transporteinheit,

2.

einer Transporteinheit bestehend aus einem Stabsfahrzeug, vier Jeeps (einen für den Informationsoffizier, einen für das „Visitorsand Observers Bureau“ (VOB), und zwei für das Voraus- und Rückverlegungskommando), und drei Minibussen, sowie

3.

einer Instandsetzungseinheit samt Bergungsfahrzeugen;

c)

einer militärischen Sicherheitseinheit („Militärstreife“);

d)

einer Sanitätseinheit bestehend aus einem „Medical evacuational“ (MEDEVAC)-Helikopter, drei Ambulanzen, medizinischen Offizieren und medizinischen Assistenten;

e)

einer für die „Class I“-Versorgung und für Leistungen verantwortlichen Wirtschaftseinheit;

f)

einer Versorgungseinheit, die für die „Class III, IIIA IV“-Versorgung verantwortlich ist;

g)

einer Einheit, die für Freizeit- und Erholungsaktivitäten zuständig ist;

h)

Verbindungsoffizieren, die in Hinblick auf Transport- und Fernmeldeeinrichtungen autark sind;

i)

sofern notwendig Dolmetschern.

4.

HNS Phasen

4.1 Verlegungsphase

a)

Die Verlegung der Truppen bis zu den „Points of Entry“ (POE) und den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG liegt in der Verantwortlichkeit der Truppen.

b)

Der Weitertransport von den POE für die Luftverlegung und von den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG zum Übungsgebiet wird vom Gastgeberstaat organisiert. Der Gastgeberstaat wird Truppen, die den Anmarsch mit eigenen Fahrzeugen bestreiten, von den POE zum Übungsgebiet eskortieren.

c)

Die Formierung findet auf dem Militärflugplatz ZELTWEG statt.

d)

Die POE für die Luftverlegung sind der Militärflugplatz ZELTWEG, sowie die Flughäfen GRAZ-THALERHOF und WIEN-SCHWECHAT. Hinsichtlich des Militärflugplatzes ZELTWEG sind lediglich Streckengebühren zu entrichten. An den Flughäfen GRAZ-THALERHOF und WIEN-SCHWECHAT sind auch Lande- und Flughafengebühren zu entrichten. Die Verfahren hinsichtlich der Benützung der POE für die Luftverlegung einschließlich der Streckengebühren, Landegebühren und Flughafengebühren, werden vor der Verlegung der Truppen vom Gastgeberstaat spezifiziert.

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