Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-12
Letzte Aktualisierung 2021-08-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 88
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§ 30. (1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis. Wurde das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt, hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Wahlanfechtung

§ 30. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Verständigung von der Wahl

§ 31. Die Hauptwahlkommission übermittelt jedem gewählten Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine Verständigung über seine Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

Verständigung von der Wahl

§ 31. Die Hauptwahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

Mandatsverzicht und Mandatsverlust

§ 31a. (1) Mitglieder des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung haben einen Mandatsverzicht schriftlich dem Kammeramt der Apothekerkammer bekannt zu geben. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens beim Kammeramt der Apothekerkammer rechtswirksam.

(2) Das Mandat eines Mitglieds des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung erlischt, wenn

1.

das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung seine Mitgliedschaft zur Apothekerkammer beendet (§ 22 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 2001),

2.

das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl von der Abteilung der angestellten Apotheker in die Abteilung der selbständigen Apotheker wechselt und umgekehrt,

3.

das Mitglied des Kammervorstands, ausgenommen der Präsident oder die Vizepräsidenten, oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl, den Ort der Berufsausübung zur Gänze außerhalb des Wahlkreisgebietes verlegt, in dem es gewählt wurde,

4.

dem Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung das Mandat durch den Disziplinarrat entzogen wurde (§ 22 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001),

5.

das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung zum Mitglied des Kontrollausschusses der Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 18 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, § 56 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002) oder

6.

das Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 50 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002).

(3) Wird dem Präsident oder Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle gemäß § 23 des Apothekerkammergesetzes 2001 das Vertrauen entzogen, bewirkt dieser Vertrauensentzug neben dem Funktionsende auch den Verlust des Kammervorstandsmandats, wenn der Präsident oder Vizepräsident, dem das Vertrauen entzogen wurde, das einzige Kammervorstandsmandat seines Wahlkörpers im Bundesland innehat.

Nachrückung bei Erledigung eines Mandats und Nachwahl

§ 31b. (1) Das Kammeramt der Apothekerkammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichts, dem Bekanntwerden eines Mandatsverlustes nach § 31a Abs. 2 und 3 oder einer anders gelagerten Erledigung des Mandats bei einer Nachrückung in den Kammervorstand das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des zugehörigen Wahlvorschlages, bei einer Nachrückung in die Delegiertenversammlung den erstgereihten Ersatzdelegierten des zugehörigen Wahlvorschlages zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

(2) Ein Verzicht eines Delegierten auf die Nachrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzdelegierten auf die Nachrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich. Verzichtet ein Delegierter oder Ersatzdelegierter auf die Nachrückung, bleibt er Delegierter oder Ersatzdelegierter auf dem zugehörigen Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihenfolge.

(3) Ist der Wahlvorschlag erschöpft und eine Nachrückung nicht mehr möglich, so sind für den betreffenden Wahlkreis und Wahlkörper unverzüglich Nachwahlen nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführen, wobei sich die Nachwahl auf die frei gewordenen Mandate zu beschränken hat. Die Anordnung der Nachwahl hat der Kammervorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission werden die gemäß § 9 Abs. 8 für die gesamte Funktionsperiode bestellten Wahlkommissionen tätig.

3.

Abschnitt

Wahl des Präsidenten, der Obmänner und Obmannstellvertreter

Einberufung zur konstituierenden Sitzung

§ 32. (1) Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Apothekerkammer oder in seiner Vertretung ein Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu ergehen. Zur Wahl des Präsidenten sind auch die gemäß § 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten einzuladen. Die Sitzung ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.

(2) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann bzw. bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort und im Anschluss zu der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.

3.

Abschnitt

Wahl des Präsidenten, der Obmänner und Obmannstellvertreter

Einberufung zur konstituierenden Sitzung

§ 32. (1) Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Apothekerkammer oder in seiner Vertretung ein Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu ergehen. Zur Wahl des Präsidenten sind auch die gemäß § 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten einzuladen. Die Sitzung ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.

(2) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann bzw. bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort und im Anschluss zu der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.

(3) Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der wahlberechtigten Ersatzdelegierten zur Wahl des Präsidenten (§ 34) ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich. Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen zur Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter (§ 35) ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Wahl des Präsidenten

§ 33. (1) Der Präsident wird in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Zum Präsidenten wählbar ist ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt und zu Beginn der neuen Funktionsperiode bereits fünf Jahre Mitglied des Kammervorstandes sein wird. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.

(2) Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen.

(3) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten. Die Ersatzdelegierten einer Abteilung sind jedoch nur insoweit wahlberechtigt, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.

Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter

§ 34. (1) Der Obmann der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Obmann der Abteilung der angestellten Apotheker und die Obmannstellvertreter werden jeweils in den konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen durch die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt.

§ 33 Abs. 3 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Wahlvorschläge sind in der Sitzung einzubringen. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 4.

(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.

(4) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter

§ 34. (1) Der Obmann der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Obmann der Abteilung der angestellten Apotheker und die Obmannstellvertreter werden jeweils in den konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen durch die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt.

§ 33 Abs. 3 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Wahlvorschläge für die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt der Apothekerkammer einzubringen. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 4.

(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.

(4) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

Niederschrift

§ 35. (1) Das Wesentliche der Wahlvorgänge (§§ 33, 34) und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neu gewählten Präsidenten bzw. den neu gewählten Obmännern und Obmannstellvertretern zu unterzeichnen und mit den sonstigen auf die Wahlhandlung bezughabenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.

(2) Der neu gewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

Niederschrift

§ 35. (1) Das Wesentliche der Wahlvorgänge (§§ 33, 34) und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neu gewählten Präsidenten bzw. den neu gewählten Obmännern und Obmannstellvertretern zu unterzeichnen und mit den sonstigen auf die Wahlhandlung bezughabenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.

(2) Der neu gewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat den Bundesministerin für Gesundheit und Frauen umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

Nachrückungen

§ 36. (1) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Mitglied des Kammervorstandes diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.

(2) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.

(3) Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück, so erhalten sie ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Kammervorstandes zurück. Die gemäß Abs. 1 und 2 nachgerückten Mitglieder scheiden gleichzeitig aus dem Kammervorstand bzw. der Delegiertenversammlung aus.

(4) Verlegt ein Mitglied des Kammervorstandes, ausgenommen der Präsident und die Vizepräsidenten der Apothekerkammer, oder der Delegiertenversammlung den Ort seiner Berufsausübung außerhalb des Wahlkreisgebietes, in dem es gewählt wurde, so erlöschen sein Mandat und ihm allenfalls für das Wahlkreisgebiet übertragene Funktionen.

Nachrückungen

§ 36. (1) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Mitglied des Kammervorstandes diese Funktion ausübt, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.

(2) Für die Zeit, während der die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.

(3) Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück, so erhalten sie ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Kammervorstandes zurück. Die gemäß Abs. 1 und 2 nachgerückten Mitglieder scheiden gleichzeitig aus dem Kammervorstand bzw. der Delegiertenversammlung aus.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 42, BGBl. II Nr. 12/2017)

Nachwahlen

§ 37. (1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 33 binnen sechs Wochen durchzuführen. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter im Sinne des § 34 Abs. 4.

(2) Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des § 34 für den Rest der laufenden Funktionsperiode binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters.

Nachwahlen

§ 37. (1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 33 binnen sechs Wochen durchzuführen. Bei der Nachwahl des Präsidenten sind auch die Obmänner (Vizepräsidenten) wahlberechtigt. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter im Sinne des § 34 Abs. 4.

(2) Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des § 34 für den Rest der laufenden Funktionsperiode binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters. Bei der Nachwahl des Obmannstellvertreters ist der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt.

4.

Abschnitt

Wahl des Kontrollausschusses

§ 38. (1) In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der selbständigen Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer, schriftlicher Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der selbständigen Apotheker in den Kontrollausschuss. In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der angestellten Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der angestellten Apotheker in den Kontrollausschuss. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie Ersatzdelegierte sind nicht in den Kontrollausschuss wählbar.

(2) Das Wesentliche des Wahlvorganges und dessen Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten.

(3) Die gemäß Abs. 1 gewählten Mitglieder des Kontrollausschusses wählen in der konstituierenden Sitzung, welche binnen vier Wochen einzuberufen ist, den Vorsitzenden mit absoluter Mehrheit. Der Vorsitzende hat der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören.

4.

Abschnitt

Wahl des Kontrollausschusses

§ 38. (1) In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der selbständigen Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer, schriftlicher Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der selbständigen Apotheker in den Kontrollausschuss. In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der angestellten Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer Wahl unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 4 zwei Mitglieder aus der Abteilung der angestellten Apotheker in den Kontrollausschuss. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nicht in den Kontrollausschuss wählbar.

(2) Das Wesentliche des Wahlvorganges und dessen Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten.

(3) Die gemäß Abs. 1 gewählten Mitglieder des Kontrollausschusses wählen in der konstituierenden Sitzung, welche binnen vier Wochen einzuberufen ist, aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören. Der stellvertretende Vorsitzende hat der Abteilung, die den Präsidenten stellt, anzugehören. Zum Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, ist der Wahlgang erforderlichenfalls zweimal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Die Funktion eines Mitglieds des Kontrollausschusses endet bei Beendigung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer oder bei einem Wechsel der Abteilung.

(5) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses während der Funktionsperiode aus, so haben die Mitglieder des Abteilungsausschusses der Abteilung, der das ausgeschiedene Mitglied des Kontrollausschusses angehört hat, binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode die Nachwahl durchzuführen.

5.

Abschnitt

Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten

§ 39. (1) Der Präsident und der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle werden in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Der bisherige Präsident bzw. Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Kammervorstandes der Landesgeschäftsstelle, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten jedoch nur in abteilungsparitätischer Anzahl. Die Delegierten und Ersatzdelegierten einer Abteilung sind somit nur insoweit wahlberechtigt, als ihre Zahl nicht jene der Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt.

(3) Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.

(4) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Ist ein Land nur mit einem Mandat in jeder Abteilung des Kammervorstandes vertreten, wird nur die Funktion des Präsidenten der Landesgeschäftsstelle gewählt. Das nicht zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle gewählte Mitglied des Kammervorstandes ist automatisch der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle.

(6) Das Wesentliche der Wahlvorgänge und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten und Vizepräsidenten zu unterzeichnen und im Kammeramt zu hinterlegen.

(7) Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter haben dem Landeshauptmann oder dem Amt der Landesregierung umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

5.

Abschnitt

Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten

§ 39. (1) Der Präsident und der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle werden in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Der bisherige Präsident bzw. Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.

(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird.

(3) Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.

(4) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Ist ein Land nur mit einem Mandat in jeder Abteilung des Kammervorstandes vertreten, wird nur die Funktion des Präsidenten der Landesgeschäftsstelle gewählt. Das nicht zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle gewählte Mitglied des Kammervorstandes ist automatisch der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle.

(6) Das Wesentliche der Wahlvorgänge und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten und Vizepräsidenten zu unterzeichnen und im Kammeramt zu hinterlegen.

(7) Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter haben dem Landeshauptmann oder dem Amt der Landesregierung umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

5.

Abschnitt

Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten

§ 39. (1) Der Präsident und der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle werden in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Der bisherige Präsident bzw. Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.

(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(2a) Für die Beschlussfähigkeit der Wahlsitzungen der Landesgeschäftsstellen ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich.

(3) Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.

(4) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Die Wahl des Vizepräsidenten entfällt, wenn die Abteilung, welche den Vizepräsidenten zu stellen hat, nur mit einem Mandat im Kammervorstand vertreten ist. Das Mitglied des Kammervorstands dieser Abteilung ist dann automatisch Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle.

(6) Das Wesentliche der Wahlvorgänge und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten und Vizepräsidenten zu unterzeichnen und im Kammeramt zu hinterlegen.

(7) Der neugewählte Präsident und Vizepräsident haben dem Landeshauptmann oder dem Amt der Landesregierung umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

Nachwahl

§ 40. (1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 39 binnen sechs Wochen am Sitz der Landesgeschäftsstelle durchzuführen. Ein neuer Vizepräsident ist nur dann zu wählen, wenn der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung angehört als der ausgeschiedene Präsident.

(2) Wird die Stelle des Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, ist bei der Neuwahl nur ein Mitglied wählbar, das der Abteilung des ausgeschiedenen Vizepräsidenten angehört; es erfolgt keine Neuwahl des Präsidenten.

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 41. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, dass der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 41. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

§ 42. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.

§ 42. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.

(2) Die §§ 2 und 39 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 42. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.

(2) Die §§ 2 und 39 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) § 3, § 4a samt Überschrift, der Entfall des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 6a, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Z 1, 2, und 5, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3 und 4a, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 7, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 samt Überschrift, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 25, § § 25 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3 Z 5, § 29 Abs. 6, § 30 samt Überschrift, § 31, § 31a, § 31b, § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1und 2 sowie der Entfall von § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, 2a, 5 und 7, § 41, § 42 Abs. 3 sowie die Anlage 1 sowie der Entfall von Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2017 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

§ 42. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.

(2) Die §§ 2 und 39 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) § 3, § 4a samt Überschrift, der Entfall des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 6a, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Z 1, 2, und 5, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3 und 4a, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 7, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 samt Überschrift, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 25, § § 25 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3 Z 5, § 29 Abs. 6, § 30 samt Überschrift, § 31, § 31a, § 31b, § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1und 2 sowie der Entfall von § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, 2a, 5 und 7, § 41, § 42 Abs. 3 sowie die Anlage 1 sowie der Entfall von Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2017 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(4) § 9 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 6 dritter Satz.

Anlage 1

(zu § 17 Abs. 3 der Apothekerkammer-Wahlordnung)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 1

(zu § 17 Abs. 3 Z 3 der Apothekerkammer-Wahlordnung)

Österreichische Apothekerkammer

Apothekerkammerwahlen für die

Funktionsperiode 1. Juli 20.. bis 30. Juni 20..

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

(zu § 20 Abs. 1 der Apothekerkammer-Wahlordnung)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

(zu § 20 Abs. 2 der Apothekerkammer-Wahlordnung)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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