Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.
(2) Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen, die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Begünstigte Unternehmen
§ 2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eine Beihilfe gewährt wird, sind
die VERBUND-Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Draukraftwerke AG);
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§ 3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:
Kraftwerk Voitsberg 3;
Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Begrenzung der Beihilfen
§ 4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß § 3 sind den im § 2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Millionen Euro (1824,75 Millionen Schilling) begrenzt.
(2) Von dem, in Abs. 1 genannten Höchstbetrag entfallen auf
die VERBUND-Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,
die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,
die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,
die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge
§ 5. Bei Übertragung der im § 3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Aufbringung der Mittel
§ 6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß § 1 Abs. 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.
(2) Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.
(3) Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs. 2 ist Berechnungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Einhebung der Beiträge
§ 7. (1) Die Beiträge gemäß § 6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.
(2) Die Netzbetreiber haben vierteljährlich, beginnend mit 1. Jänner 2002, die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben.
(3) Die der Elektrizitäts-Control GmbH abgeführten Beiträge sind den begünstigten Unternehmen vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar 2002, im Sinne des § 4 Abs. 2 zuzuteilen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Ausweis von Beiträgen auf Rechnungen für elektrische Energie
§ 8. Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß § 6, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Bilanzielle Behandlung von Beihilfen
§ 9. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Beihilfen im Jahresabschluss erfolgswirksam auszuweisen. Die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 4 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.
(2) Die gemäß § 4 Abs. 2 bestimmten Beträge stellen einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Der Vermögensgegenstand ist nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Beihilfen zu vermindern.
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß § 69 Abs. 6 ElWOG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese, sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und dem, in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 430/2000, festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen den begünstigten Unternehmen zuzuteilen.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 stellen die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs. 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.
(3) Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§ 1 Abs. 2) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Übergangsbestimmung
§ 10. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 419/2004)
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 stellen die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs. 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.
(3) Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§ 1 Abs. 2) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge, die von den Endverbrauchern und Netzbetreibern, nach Maßgabe ihrer Qualifikation als zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 1 und 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 30. September 2001 gemäß § 69 Abs. 6 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 zu leisten waren, bleibt durch die vorliegende Verordnung unberührt. Insoweit diese Beiträge zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht oder nicht vollständig abgeführt worden sind, hat die Energie-Control GmbH den Netzbetreibern, an deren Netz zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 1 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, angeschlossen waren oder die selbst zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, waren, die Beträge in jenem Ausmaß zur Abführung mit Bescheid vorzuschreiben, das sich aus der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 gebildeten Bemessungsgrundlage und dem in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 430/2000 festgelegten Betrag von 0,042 Cent/kWh (0,574 g/kWh) ergibt. Endverbraucher und Netzbetreiber gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, sind nur für jenen Zeitraum zur Leistung der Beiträge verpflichtet, in dem sie als zugelassene Kunden qualifiziert waren. Netzbetreiber, die nicht zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, waren, sind nur zur Abführung jener Beiträge zu verpflichten, die sie von den an ihr Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 44 Abs. 1 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, erhalten haben.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 stellen die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs. 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.
(3) Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§ 1 Abs. 2) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.
In- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Beihilfen bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen kann.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999 (auch kundgemacht zu Zl. 551.352/72-VIII/1/99, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 18. Februar 1999) tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Anlage
zu § 6
Beiträge gemäß § 6
Beitrag pro Jahr gemäß § 6 für direkt an das Netz der VERBUND-APG angeschlossene Endverbraucher ÖBB 847 551,0 Euro (12 034 085,0 S)
Beitrag pro Jahr gemäß § 6 für direkt an das Netz der VERBUND-APG angeschlossene Endverbraucher Austria Metall AG 129 669,7 Euro (1 784 293,9 S)
Beitrag pro Jahr gemäß § 6 für direkt an das Netz der VERBUND-APG angeschlossene Endverbraucher VOEST Alpine Montan 201 698,1 Euro (2 775 426,4 S)
Beitrag pro Jahr gemäß § 6 für direkt an das Netz der VERBUND-APG angeschlossene Endverbraucher Chemie Linz AG 513 388,0 Euro (7 064 373,4 S)
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts Aktiengesellschaft (BEWAG) angeschlossene Endverbraucher: 0,000922 Euro/kWh (0,012685 S/kWh)
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Elektro Güssing GmbH, Güssing angeschlossene Endverbraucher:
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Jennersdorfer Kraftverteilungsanlagen GesmbH, Jennersdorf, angeschlossene
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Pinkafelder Elektrizitätswerke AG, Pinkafeld, angeschlossene
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Kärntner
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Stadtwerke
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Elektrizitätswerke Kropfitsch, St. Magareten, 9073 Klagenfurt, angeschlossene Endverbraucher:
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Energie AG Oberösterreich angeschlossene Endverbraucher:
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Elektrizitätswerke Wels AG, 4602 Wels, angeschlossene
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Ried Energie
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der EW Schwarz Wagendorffer Co, 8990 Bad Aussee, angeschlossene Endverbraucher: 0,000343 Euro/kWh (0,004715 S/kWh)
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Kneidinger GmbH, 4121 Altenfelden, angeschlossene Endverbraucher:
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Kraftwerk Glatzing-Rüstorf reg. Gen. mbH, 4690 Schwanenstadt, angeschlossene Endverbraucher: 0,000041 Euro/kWh (0,000559 S/kWh)
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Karlstrom Elektrizitätsunternehmen, 4112 Rottenegg, angeschlossene
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Reveterasches Elektrizitätswerk, 4184 Helfenberg angeschlossene
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Drack K. und F. GesmbH Co KG, 4644 Scharnstein angeschlossene
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Elektrobau GmbH
Beitrag gemäß § 6 für direkt an das Netz der Linz AG angeschlossene Endverbraucher: 0,000164 Euro/kWh (0,002256 S/kWh)
⋯
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