Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Veröffentlichung der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der eine Änderung von Anhang I und Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe erfolgt ist sowie dem gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Inkrafttreten der Änderungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 sowie § 4 Abs. 2 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, wird kundgemacht:
Am 21. August 2001 wurde die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, mit der eine Änderung von Anhang I („Stoffliste“) und Anhang V („Prüfmethoden für die Bewertung von Stoffen und Zubereitungen“) der Richtlinie 67/548/EWG erfolgt ist, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 225 S. 1, veröffentlicht. Diese Richtlinie ist am 24. August 2001 in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Als innerstaatlicher Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen betreffend Anhang I („Legaleinstufung von Stoffen“) und Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG gilt der 24. Februar 2002. Für Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, gilt bezüglich ihrer Einstufung und Kennzeichnung der in der Richtlinie 2001/59/EG festgelegte gemeinschaftliche Anwendungstermin (30. Juli 2002).
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