Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza(NR: GP XXI RV 565 AB 807 S. 80. BR: AB 6472 S. 681.)
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
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Artikel 1
(1) Der am 26. Februar 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin nicht als "verfassungsändernd" bezeichnet werden.
(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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