Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-10-05
Status Aufgehoben · 2004-02-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 96 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 sowie § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Erzeugerorganisationen und hinsichtlich Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

(2) Zuständig für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 412/97, ABl. Nr. L 62, S. 16 und 478/97, ABl. Nr. L 75, S. 14, für die Genehmigung der operationellen Programme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 609/01, ABl. Nr. L 90, S. 4, sowie für die Gewährung der Startbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 20/98, ABl. Nr. L 4, S. 40, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Wirtschaftsregionen

§ 3. Wirtschaftsregionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 sind die Länder.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 4. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

1.

die Satzung der Erzeugerorganisationen,

2.

alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,

3.

die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,

4.

ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisationen unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,

5.

ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren,

6.

detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation.

(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1.

juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und darunter

2.

die in den in § 1 genannten Rechtsakten und in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 werden die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugnisse wie folgt festgelegt:

1.

Mindestanzahl:

a)

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40,

b)

Erzeugerorganisationen für Obst: 20,

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20,

d)

Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse: 20. 2. Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarktbaren

a)

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen Euro oder 33%,

b)

Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen Euro oder 33%,

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro oder 33%,

d)

Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse: 3 Millionen Euro oder 33%.

Vorläufige Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 5. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf vorläufige Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind neben dem Anerkennungsplan im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 478/97 die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6.

(2) Erzeugerorganisationen ist mit Bescheid die vorläufige Anerkennung zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 1 und den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllen.

(3) Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung wird in der Höhe der Hälfte der in § 4 Abs. 3 genannten Werte festgelegt.

Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

§ 6. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Auf Verlangen sind die Anerkennungsbescheide der beteiligten Erzeugerorganisationen beziehungsweise weitere Unterlagen beizubringen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese Vereinigungen auf Antrag mit Bescheid ermächtigen, eigene operationelle Programme festzulegen.

(3) Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden mit Bescheid anerkannt, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 609/01 erfüllen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht.

Mitwirkung und Duldungspflichten

§ 7. Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Berichtspflichten

§ 8. (1) Anerkannte oder vorläufig anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und der in § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.

(2) Gemäß § 4 anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisationen angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Ländern, ersichtlich sein muss,

2.

eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten, ersichtlich sein muss,

3.

eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,

4.

die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,

5.

die Darstellung allfälliger Änderungen der in § 4 Abs. 1 genannten Unterlagen und

6.

eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3.

(3) Abs. 2 gilt für gemäß § 5 anerkannte Erzeugerorganisationen mit der Maßgabe, dass der Bericht die in Z 1 bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.

Betriebsfonds

§ 9. (1) Der Nachweis für die Eröffnung eines Bankkontos zur Durchführung der finanziellen Transaktionen im Rahmen des Betriebsfonds kann auf Antrag einer Erzeugerorganisation durch die Verpflichtungserklärung ersetzt werden, für jede Aktion des operationellen Programms und zur Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eine Finanzbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht, alle diesbezüglichen Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren.

(2) Für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Art. 15 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Referenzzeiträume jeweils zum Beginn der Laufzeit eines operationellen Programms schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Die Festlegung der Referenzzeiträume erfolgt gemäß Art. 2 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 609/01 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Änderung der operationellen Programme

§ 10. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind nur in begründeten Fällen zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren.

(2) Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.

(3) Eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für jede Änderung umgehend einzuholen.

Auszahlung der Beihilfe

§ 11. Die finanzielle Beihilfe wird spätestens am 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt, ausbezahlt.

Entziehung der Anerkennung

§ 12. Einer anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisation ebenso wie einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Außer-Kraft-Treten

§ 13. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 167/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/1999 außer Kraft.

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