Wehrgesetz 2001 - WG 2001
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind. Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesminister hat der Parlamentarischen Bundesheerkommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Parlamentarischen Bundesheerkommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.
(8) Die Parlamentarische Bundesheerkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.
(10) Die Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Parlamentarischen Bundesheerkommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen stellvertretender Vorsitzender wahr.
Verleihung von Kommandostellen
§ 5. Zu bestellen sind
die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und
die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom zuständigen Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.
Verleihung von Kommandostellen
§ 5. Zu bestellen sind
die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und
die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.
Abkürzung
WG 2001
Verleihung von Kommandostellen
§ 5. Zu bestellen sind
die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.
Abkürzung
WG 2001
Verleihung von Kommandostellen
§ 5. Zu bestellen sind
die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und
die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.
Dienstgrade und Beförderung
§ 6. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
Personen ohne Chargengrad,
Chargen,
Unteroffiziere und
Offiziere.
(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz "des Reservestandes" ("dRes") führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz "außer Dienst" ("aD") weiter geführt werden
von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4) Eine Beförderung obliegt
zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.
Dienstgrade und Beförderung
§ 6. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
Personen ohne Chargengrad,
Chargen,
Unteroffiziere und
Offiziere.
(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz “des Reservestandes” (“dRes”) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz “außer Dienst” (“aD”) weiter geführt werden
von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4) Eine Beförderung obliegt
zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.
Abkürzung
WG 2001
Dienstgrade und Beförderung
§ 6. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
Personen ohne Chargengrad,
Chargen,
Unteroffiziere und
Offiziere.
(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden
von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4) Eine Beförderung obliegt
zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport übertragen.
(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.
Abkürzung
WG 2001
Dienstgrade und Beförderung
§ 6. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
Personen ohne Chargengrad,
Chargen,
Unteroffiziere und
Offiziere.
(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden
von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4) Eine Beförderung obliegt
zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen.
(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
der Bewaffnung,
der Garnisonierung und
der Benennung der Truppen.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
der Bewaffnung,
der Garnisonierung und
der Benennung der Truppen.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
der Bewaffnung,
der Garnisonierung und
der Benennung der Truppen.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
der Bewaffnung,
der Garnisonierung und
der Benennung der Truppen.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
(5) Das Heerespersonalamt ist eine dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Es ist nicht Teil der Heeresorganisation.
Abkürzung
WG 2001
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich festgelegt sind,
der Bewaffnung,
der Garnisonierung und
der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
(5) Das Heerespersonalamt ist eine dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Es ist nicht Teil der Heeresorganisation.
Abkürzung
WG 2001
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich festgelegt sind,
der Bewaffnung,
der Garnisonierung und
der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
(5) Das Heerespersonalamt ist eine dem Bundesminister für Landesverteidigung unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Es ist nicht Teil der Heeresorganisation.
Abkürzung
WG 2001
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Abkürzung
WG 2001
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen
Aufnahmebedingungen
§ 9. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.
Abkürzung
WG 2001
Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufnahmebedingungen
§ 9. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.
Abkürzung
WG 2001
Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufnahmebedingungen
§ 9. (1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig als Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.
Dauer der Wehrpflicht
§ 10. Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
Abkürzung
WG 2001
Dauer der Wehrpflicht
§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.
Abkürzung
WG 2001
Dauer der Wehrpflicht
§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.
(3) Für Personen nach Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hinterei-nander folgende Jahre ausgesprochen werden.
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
(3) Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach § 3 und § 5 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, dass die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach § 7 Abs. 2 und 3 MeldeG.
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben diese Wehrpflichtigen ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst
die Stellungspflicht,
die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
die Pflichten des Milizstandes und
die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst
die Stellungspflicht,
die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
die Pflichten des Milizstandes und
die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Abkürzung
WG 2001
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst
die Stellungspflicht,
die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
die Pflichten des Milizstandes und
die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Abkürzung
WG 2001
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst
die Stellungspflicht,
die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
die Pflichten des Milizstandes und
die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Abkürzung
WG 2001
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst
die Stellungspflicht,
die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
die Pflichten des Milizstandes und
die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren (Geheimhaltungspflicht), soweit die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
Eine Ausnahme davon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Geheimhaltungspflicht enthoben wurde. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Ergänzungsbereiche
§ 12. Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.
Ergänzungsbehörden
§ 13. (1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das jedenfalls für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Abkürzung
WG 2001
Ergänzungsbehörden
§ 13. (1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das jedenfalls für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Abkürzung
WG 2001
Ergänzungsbehörden
§ 13. (1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das jedenfalls für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14. (1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Abkürzung
WG 2001
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Abkürzung
WG 2001
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
Stellungskommissionen
§ 15. Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.
Abschnitt
Stellungskommissionen
Organisation
§ 15. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Diese hat auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.
(2) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
einem Offizier als Vorsitzenden und
einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
(3) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.
Abkürzung
WG 2001
Abschnitt
Stellungskommissionen
Organisation
§ 15. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.
(2) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
einem Offizier als Vorsitzenden und
einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder sind von jenem Militärkommandanten zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungskommission eingerichtet ist. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport verfügen.
(3) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.
Abkürzung
WG 2001
Abschnitt
Stellungskommissionen
Organisation
§ 15. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.
(2) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
einem Offizier als Vorsitzenden und
einem Arzt und einem Psychologen als weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder sind von jenem Militärkommandanten zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungskommission eingerichtet ist. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.
(3) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.
Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 16. (1) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
einem Offizier als Vorsitzenden und
einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.
Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 16. (1) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
einem Offizier als Vorsitzenden und
einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.
Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt, soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind, die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: "Tauglich", "Vorübergehend untauglich", "Untauglich". Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder oder der nach § 16 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.
(3) Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen.
(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges innerhalb der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert wurden.
(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das zuständige Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Stellungskommissionen haben den Personen nach Abs. 1 über diese Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.
(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
auf Wunsch des Untersuchten diesem
Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt, soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind, die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: "Tauglich", "Vorübergehend untauglich", "Untauglich". Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder oder der nach § 16 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.
(3) Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen.
(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges
innerhalb der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert wurden.
(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Stellungskommissionen haben den Personen nach Abs. 1 über diese Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.
(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
auf Wunsch des Untersuchten diesem
Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt, soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind, die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: “Tauglich”, “Vorübergehend untauglich”, “Untauglich”. Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder oder der nach § 16 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf “Tauglich” lautender Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.
(3) Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen.
(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges
innerhalb der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert wurden.
(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Stellungskommissionen haben den Personen nach Abs. 1 über diese Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.
(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
auf Wunsch des Untersuchten diesem
Aufgaben
§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Aufgaben
§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Abschnitt
Stellung
Stellungspflicht
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