Wehrgesetz 2001 - WG 2001

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-12-22
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2002-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 319
Änderungshistorie JSON API
1.

Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2.

Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

3.

Wehrpflichtige, die

a)

die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oder

b)

nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

4.

hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.

(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gilt § 22 Abs. 3.

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2.

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim zuständigen Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1.

hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2.

während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1.

sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder

2.

a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

b)

sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

(4) Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus hinsichtlich eines Aufschubes nach Abs. 3 Z 1 auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(6) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

1.

jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 1 und

2.

jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 2

(7) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass

1.

der Nachweis innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen und

2.

der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung nachzuweisen

(8) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2.

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1.

hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2.

während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1.

sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

2.

sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2.

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1.

hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2.

während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1.

sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2.

sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Abkürzung

WG 2001

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2.

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1.

hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2.

während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1.

sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2.

sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Abkürzung

WG 2001

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2.

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1.

hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2.

während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1.

sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2.

sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Mitteilungs- und Nachweispflichten

§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

1.

jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und

2.

jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2

(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:

1.

Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.

2.

Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.

(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 4 gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:

1.

Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.

2.

Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach § 25 Abs. 1 Z 4 zu erbringen.

3.

Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.

4.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.

Mitteilungs- und Nachweispflichten

§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

1.

jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und

2.

jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2

(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:

1.

Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.

2.

Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.

(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 4 gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:

1.

Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.

2.

Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach § 25 Abs. 1 Z 4 zu erbringen.

3.

Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.

4.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.

Dienstzeit

§ 27. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden

2.

die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a)

listige Umtriebe oder

b)

die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c)

die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d)

grobe Täuschung,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,

5.

die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und

6.

im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.

Dienstzeit

§ 27. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden

2.

die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a)

listige Umtriebe oder

b)

die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c)

die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d)

grobe Täuschung,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,

5.

die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 und

6.

im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.

Dienstzeit

§ 27. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden

2.

die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a)

listige Umtriebe oder

b)

die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c)

die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d)

grobe Täuschung,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten,

5.

die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 und

6.

im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.

Dienstzeit

§ 27. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden

2.

die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a)

listige Umtriebe oder

b)

die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c)

die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d)

grobe Täuschung,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und

5.

die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

Dienstzeit

§ 27. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden

2.

die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a)

listige Umtriebe oder

b)

die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c)

die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d)

grobe Täuschung,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 ,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und

5.

die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 .

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde,

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

1.

des Grundwehrdienstes oder

2.

einer Truppenübung oder

3.

eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

4.

einer Kaderübung oder

5.

einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden

1.

zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,

2.

sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.

(6) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

1.

des Grundwehrdienstes oder

2.

einer Truppenübung oder

3.

eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

4.

einer Kaderübung oder

5.

einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden

1.

zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,

2.

sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.

(6) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

1.

des Grundwehrdienstes oder

2.

einer Truppenübung oder

3.

eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

4.

einer Kaderübung oder

5.

einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden

1.

zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,

2.

sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.

(6) Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

1.

des Grundwehrdienstes oder

2.

eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

3.

einer Milizübung oder

4.

einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.

(6) Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

1.

des Grundwehrdienstes oder

2.

eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

3.

einer Milizübung oder

4.

einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.

(6) Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.

(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam

1.

bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder

2.

bei Aufnahme als Militär-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.

Abkürzung

WG 2001

Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport festgesetzt werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.

(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam

1.

bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder

2.

bei Aufnahme als Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.

Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.

Abkürzung

WG 2001

Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach zum Einberufungstermin gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.

(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.

(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam

1.

bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder

2.

bei Aufnahme als Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.

Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.

Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 29. Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 29. Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1.

mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando oder

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1.

infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

6.

auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung

1.

vom Soldaten herbeigeführt wurde

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1.

mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1.

infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

6.

auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung

1.

vom Soldaten herbeigeführt wurde

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1.

mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1.

infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

6.

auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung

1.

vom Soldaten herbeigeführt wurde

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1.

mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder

2.

bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1.

infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

6.

auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung

1.

vom Soldaten herbeigeführt wurde

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Abkürzung

WG 2001

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1.

mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder

2.

bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1.

infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

6.

auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung

1.

vom Soldaten herbeigeführt wurde

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Abkürzung

WG 2001

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1.

mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder

2.

bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder eine Milizübung leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1.

infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 oder

6.

auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung

1.

vom Soldaten herbeigeführt wurde

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

5.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 31. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder

2.

vier Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1.

einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

Militärpersonen und Berufsoffiziere und

2.

Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.

(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

5.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 31. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder

2.

sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1.

einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

Militärpersonen und Berufsoffiziere und

2.

Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.

(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

5.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 31. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder

2.

sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1.

einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

Militärpersonen und Berufsoffiziere und

2.

Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.

(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

5.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 31. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder

2.

sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1.

einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

Militärpersonen und Berufsoffiziere und

2.

Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.

(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Abkürzung

WG 2001

5.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 31. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder

2.

sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.

(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

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