Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-11-28
Status Aufgehoben · 2002-01-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

FTEG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

2.

die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

1.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

2.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG (ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995 S. 1), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden;

2.

Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);

3.

Kabel und Drähte;

4.

Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind;

5.

Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);

6.

Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch

7.

Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

Abkürzung

FTEG

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

2.

die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

1.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

2.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/19/EG (ABl. Nr. L 70 vom 14. März 2009 S. 17), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/24/EG über die Typengenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden;

2.

Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);

3.

Kabel und Drähte;

4.

Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind;

5.

Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);

7.

Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

“Gerät” eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;

2.

“Telekommunikationsendeinrichtung” ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

3.

“Funkanlage” ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

4.

“Funkwellen” elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

5.

“Schnittstelle”

a)

einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder

b)

eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen

6.

“Geräteklasse” eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;

7.

“Konstruktionsunterlagen” Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;

8.

“harmonisierte Norm” eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

9.

“schädliche Störung” einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird;

10.

“öffentliche Telekommunikationsnetze” Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt werden.

Abkürzung

FTEG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

„Gerät“ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;

2.

„Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

3.

„Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

4.

„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

5.

„Schnittstelle“

a)

einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder

b)

eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen

6.

„Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;

7.

„Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;

8.

„harmonisierte Norm“ eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12), anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;

9.

„schädliche Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird;

10.

„öffentliche Telekommunikationsnetze“ Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt werden.

11.

„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

12.

„Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

13.

„Einführer“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;

14.

„Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

15.

„Wirtschaftsakteur“ Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;

16.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt;

17.

„Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

18.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

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