Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung - HStatVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/1998 wird verordnet:

§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 1 000 Euro je Ware festgelegt.

§ 2. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 200 000 Euro pro Jahr festgelegt.

§ 2. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 300 000 Euro pro Jahr festgelegt.

§ 2. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 250 000 Euro pro Jahr festgelegt.

§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 4 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit.

§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 6,5 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit.

§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 5 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. II Nr. 70/1999, außer Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. II Nr. 70/1999, außer Kraft.

(3) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. II Nr. 70/1999, außer Kraft.

(3) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 524/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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