ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU ÜBER DEN AMTSSITZ DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2001-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilung der Republik Österreich gemäß Art. 23 des Abkommens wurde am 28. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. November 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) 1) vom 29. Juni 1994 sowie auf das im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschaffene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 2) (Helsinki-Konvention) vom 17. März 1992;

mit der Feststellung, dass sich der Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in Wien befindet;

im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in der Republik Österreich festzulegen und dieser die ungestörte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

in Anbetracht der geleisteten Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Sekretariats der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau durch die Republik Österreich;

sind die Republik Österreich und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau wie folgt übereingekommen:


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/1998

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

a)

,,Donauschutzübereinkommen” das am 29. Juni 1994 in Sofia unterzeichnete Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau;

b)

,,zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

c)

,,Kommission” die Internationale Kommission zum Schutz der Donau;

d)

,,Vertragsstaaten” die Donaustaaten und die Europäische Gemeinschaft, die das Donauschutzübereinkommen ratifiziert haben;

e)

,,Sekretariat” das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Anlage IV des Donauschutzübereinkommens eingerichtete ständige Organ der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau;

f)

,,Angestellte der Kommission” der Exekutivsekretär, das technische und Verwaltungspersonal, das von den Mitarbeiterbestimmungen der Kommission erfasst ist, mit Ausnahme derer, die lokal und nach Stundenlohn angestellt wurden;

g)

,,Vertreter der Vertragsparteien” der Präsident der Kommission sowie Vertreter von Staaten, der Europäischen Gemeinschaft und anderer Organisationen der regionalen Wirtschaftskooperation, die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die die Kommission in Österreich veranstaltet, oder die die Kommission in amtlicher Eigenschaft aufsuchen;

h)

,,Archive” alle Aufzeichnungen, Schriftstücke, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme und Aufnahmen, die der Kommission oder einer von ihr zu diesem Zweck nominierten physischen oder juristischen Person gehören oder in ihrem Besitz stehen;

i)

,,Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

a)

Verträge abzuschließen;

b)

unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c)

Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und

d)

andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Artikel 3

Amtssitz

(1) Der Amtssitz der Kommission wird in Wien errichtet, wobei die Republik Österreich der Kommission geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Er kann von dort nur über Beschluss der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes.

(2) Jedes Gebäude in Wien oder in Österreich außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der Kommission einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen werden.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, um zu gewährleisten, dass der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitz der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Exekutivsekretärs vermutet werden.

(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Kommission, interne Vorschriften zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

Artikel 5

Dateneinrichtungen und Archive

(1) Für den Fall, dass die Kommission Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichtet und betreibt, unterliegen diese Einrichtungen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.

(2) Solche Einrichtungen können in Österreich, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, mit Zustimmung der Regierung außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden.

(3) Die Archive der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.

Artikel 6

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) Die Kommission genießt Immunität von der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständigen Behörden sowie von Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:

a)

soweit der Exekutivsekretär im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b)

im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein dem Sekretariat gehörendes oder für dieses betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln;

c)

im Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die das Sekretariat einem Angestellten schuldet, es sei denn der Exekutivsekretär erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung an das Sekretariat, dass es auf die Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sind das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Kommission ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Kommission sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Die Kommission genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt werden.

Artikel 10

Veröffentlichungen

(1) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk und sonstige Massenmedien vorzunehmen.

(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, beachten wird.

Artikel 11

Befreiung von Steuern und Zöllen

(1) Die Kommission und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Kommission gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Kommission insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihre Ersatzteile, welche die Kommission ein- oder ausführt und ausschließlich für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Steuern und Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen.

(5) Güter, die gemäß Absatz 4 aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wurden, dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Einfuhr nicht weitergegeben oder übertragen werden.

(6) Über die in Absatz 4 erwähnten Gegenstände darf innerhalb des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, verfügt werden.

(7) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 12

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist:

a)

Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b)

Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c)

ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in der Republik Österreich zu transferieren.

Artikel 13

Sozialversicherung

(1) Die Kommission und die Angestellten der Kommission sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Angestellten der Kommission haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Angestellten der Kommission können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Kommission durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der Kommission.

(6) Die Angestellten der Kommission haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Absatz 3 von Angestellten der Kommission abzugebenden Erklärungen werden vom Sekretariat an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Sekretariat erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Artikel 14

Durchreise und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

a)

die Vertreter der Vertragsparteien;

b)

der Exekutivsekretär, sein Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen;

c)

die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die von der Kommission eingeladen werden; und

d)

die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen.

(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion für die Kommission verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise in die bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 15

Ständige Vertretungen

(1) Ständige Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.

(2) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

(3) Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1) (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den Mitgliedern von Ständigen Vertretungen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.

(4) In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (1961) und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in Absatz 2 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

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