Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften in den Gletscherregionen und deren Einzugsbereich ein Kontingent in der Höhe von 860 festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Kärnten: ................................................... 10
Salzburg: .................................................. 50
Tirol: ..................................................... 800
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft.
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