ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Unterzeichnungsdatum
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Indien plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
Sprachen
Deutsch, Englisch, Hindi
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. August 2001 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 5. September 2001 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Indien,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
in Österreich:
die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
im folgenden als österreichische Steuern bezeichnet;
in Indien:
die Einkommensteuer einschließlich Zusatzsteuer, die nach dem Einkommensteuergesetz 1961 (43/1961) erhoben wird;
im folgenden als indische Steuer bezeichnet.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
bedeutet der Ausdruck „Indien“ das Hoheitsgebiet Indiens und umfaßt die Hoheitsgewässer und den darüberliegenden Luftraum sowie jede andere Meereszone, innerhalb derer nach indischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der UNO-Seerechtskonvention, Indien Souveränitätsrechte, andere Rechte und Gerichtsbarkeit eingeräumt sind;
bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Indien;
bedeutet der Ausdruck „Steuerjahr“:
in bezug auf österreichische Steuern das Kalenderjahr;
ii) in bezug auf indische Steuern das Finanzjahr, das am ersten April beginnt;
bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, österreichische Steuern oder indische Steuern; er umfaßt jedoch weder Beträge, die auf Grund einer Säumnis oder Unterlassung in bezug auf die Steuern, für die das Abkommen gilt, geschuldet werden, noch Geldstrafen, die in bezug auf solche Steuern verhängt werden;
umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und andere Rechtsträger, die nach dem in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht als Steuersubjekte behandelt werden;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht wie Gesellschaften oder juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Indien: die Zentralregierung im Finanzministerium (Steuersektion) oder ihre bevollmächtigten Vertreter;
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfaßt auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Wenn der Staat, in dem sich ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, nicht bestimmt werden kann, dann regeln die zuständigen Behörden die Frage im gegenseitigen Einvernehmen.
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Indien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
eine Verkaufseinrichtung,
ein Lagerhaus einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt,
eine Bauausführung oder Montage oder eine damit im Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit, wenn ihre Dauer (hinsichtlich dieser oder verbundener Bauausführungen, Montagen oder Tätigkeiten) sechs Monate überschreitet.
(3) Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und übe durch diese Betriebstätte eine Tätigkeit aus, wenn es im Zusammenhang mit der Suche nach oder der Förderung von Erdöl in dem Staat Dienstleistungen erbringt, Einrichtungen unterhält oder für die Suche, Gewinnung oder Ausbeutung eingesetzte oder einzusetzende Anlagen und Maschinen verleiht.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn die Person
in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten; oder
zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält, von denen sie regelmäßig Güter oder Waren für das Unternehmen liefert; oder
regelmäßig Aufträge im erstgenannten Staat einholt, die ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welche dieses Unternehmen kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamen Kontrolle wie dieses Unternehmen unterliegen, bestimmt sind.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Sind die Tätigkeiten des Vertreters jedoch ausschließlich oder überwiegend für dieses Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welche dieses Unternehmen kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamen Kontrolle wie dieses Unternehmen unterliegen, bestimmt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats, außer in bezug auf Rückversicherung, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staates Prämien einhebt oder dort belegene Risken durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, versichert.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
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