ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Artikel 9
Anwendung sonstiger Regelungen
Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Wege durch Verhandlungen oder Konsultationen zwischen den beiden betroffenen Parteien beigelegt.
(2) Kann eine derartige Streitigkeit innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Streitbeilegung nicht beigelegt werden, kann der betroffene Investor die Streitigkeit unterbreiten:
dem zuständigen Gericht oder Verwaltungsgericht der Vertragspartei;
einem Schiedsgericht, das eingerichtet wird gemäß
den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);
ii) den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (IHK);
iii) den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des in Washington D.C. am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde;
jeder anderen Form von Streitbeilegung auf die sich die Streitparteien einigen.
(3) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Artikel einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.
(4) Die in Absatz 3 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
(5) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
(6) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 8 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, einschließlich ihrer Kollisionsnormen, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
(7) Die Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend; jede Vertragspartei, die Streitpartei ist, sorgt unverzüglich für die wirksame Vollstreckung derartiger Schiedsurteile.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, freundschaftlich durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Können die Vertragsparteien die Streitigkeit nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Beginn der Verhandlungen beilegen, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels unterbreitet.
(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich in jedem einzelnen Fall auf folgende Weise: Innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erhalt des Antrags bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, und dieser wird mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von drei
(3) Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.
(4) Werden innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen die notwendigen Ernennungen nicht vorgenommen, kann eine Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen gemäß Absatz 3 vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes bestimmt, übernehmen beide Vertragsparteien die Kosten des Vorsitzenden sowie alle übrigen Kosten zu gleichen Teilen.
(7) In jeder anderen Hinsicht legt das Schiedsgericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes bestimmen, seine eigenen Verfahrensregeln fest.
Artikel 12
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Artikel 13
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Artikel 14
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Wege, sobald die auf Grund der nationalen Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der späteren Notifikation folgt, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; danach wird es für einen ebenso langen Zeitraum bzw. Zeiträume verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig (20) Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Maskat, am 1. April 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
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