Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 5 880 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: .............. 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................. 90
Niederösterreich: ........ 160, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .......... 200
Salzburg: ................ 2 310, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: .............. 460, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ................... 1 960
Vorarlberg: .............. 550
Wien: .................... 50 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 379/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.