Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31 Abs. 4, letzter Satz des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Als Härtefälle gelten:
Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 10% überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.
Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.
§ 1. Als Härtefälle gelten:
Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 15% überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.
Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.
§ 2. Die konkrete Ausgestaltung einer Rückforderung nach § 1 lit. b richtet sich mit folgender Ausnahme nach den Bestimmungen der §§ 60 bis 62 Bundeshaushaltsgesetz:
Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.
§ 3. Liegt ein laufender Bezug einer Leistung gemäß § 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz vor, können Rückforderungen bis zur Hälfte des laufenden Leistungsbezuges aufgerechnet werden.
§ 4. Der § 1 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für Geburten nach dem 31. Dezember 2001.
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