Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-11-22
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Abkürzung

MMP-Verordnung 2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 48 und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver, ABl. Nr. L 37 vom 7. Februar 2001, S 100.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 48 und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver, ABl. Nr. L 37 vom 7. Februar 2001, S 100.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Zulassung der Herstellbetriebe

§ 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Beilage nachstehender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen:

1.

Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,

2.

Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,

3.

Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(2) Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.

(3) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 sowie gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 456/1996 erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

Zulassung der Herstellbetriebe

§ 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Beilage nachstehender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen:

1.

Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,

2.

Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,

3.

Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(2) Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.

(3) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 sowie gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 456/1996 erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

2.

Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Herstellungskontrolle

§ 4. (1) Der Hersteller ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten,

1.

Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen sowie

2.

Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.

(2) Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Abs. 1 zuzulassen, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.

(3) Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Europäische Kommission übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Europäische Kommission das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.

2.

Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Herstellungskontrolle

§ 4. (1) Der Hersteller ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten,

1.

Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen sowie

2.

Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.

(2) Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Abs. 1 zuzulassen, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.

(3) Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Europäische Kommission übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Europäische Kommission das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.

Lieferung

§ 5. (1) Das Magermilchpulver ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei auf Paletten an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(2) Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer des Magermilchpulvers zu übergeben.

Lieferung

§ 5. (1) Das Magermilchpulver ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei auf Paletten an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(2) Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer des Magermilchpulvers zu übergeben.

Übernahme

§ 6. Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.

Übernahme

§ 6. Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.

Kaufpreis

§ 7. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Kaufpreis

§ 7. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 8. (1) Der Hersteller ist verpflichtet,

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,

2.

gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über

a)

den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,

b)

die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten,

c)

die Art der Verpackung, die Kennzeichnung sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,

d)

den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,

3.

auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,

4.

jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 der AMA unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

(3) Der Hersteller ist verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 8. (1) Der Hersteller ist verpflichtet,

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,

2.

gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über

a)

den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,

b)

die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten,

c)

die Art der Verpackung, die Kennzeichnung sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,

d)

den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,

3.

auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,

4.

jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 der AMA unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

(3) Der Hersteller ist verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Datenübermittlung

§ 9. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung

§ 9. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

3.

Abschnitt

Private Lagerhaltung

Anträge auf Vertragsabschluss

§ 10. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1 000 kg ist bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss oder die Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.

3.

Abschnitt

Private Lagerhaltung

Anträge auf Vertragsabschluss

§ 10. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1 000 kg ist bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss oder die Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.

Gewährung der Beihilfe

§ 11. Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.

Gewährung der Beihilfe

§ 11. Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 12. (1) Der Vertragsinhaber ist verpflichtet,

1.

eine Bestandsbuchhaltung gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen sowie

2.

den Prüforganen alle Unterlagen bereitzuhalten, die es ihnen ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse die Angaben zu prüfen, die in den in § 1 zitierten Rechtsakten genannt sind.

(2) Die AMA kann auf Antrag des Vertragsinhabers genehmigen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 durch den Lagerhausbetreiber erfüllt werden.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 12. (1) Der Vertragsinhaber ist verpflichtet,

1.

eine Bestandsbuchhaltung gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen sowie

2.

den Prüforganen alle Unterlagen bereitzuhalten, die es ihnen ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse die Angaben zu prüfen, die in den in § 1 zitierten Rechtsakten genannt sind.

(2) Die AMA kann auf Antrag des Vertragsinhabers genehmigen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 durch den Lagerhausbetreiber erfüllt werden.

Bescheinigung

§ 13. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 sind bei der AMA zu stellen.

Bescheinigung

§ 13. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 sind bei der AMA zu stellen.

Mitteilungspflicht

§ 14. Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 genannte Frist für die Unterrichtung der AMA zuzulassen, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.

Mitteilungspflicht

§ 14. Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 genannte Frist für die Unterrichtung der AMA zuzulassen, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.

4.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 15. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.